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Heft 3, August 2020, Band 8

Hauser

Hre 249: Keine generelle Prüfungsanerkennung/ Feststellungsanspruch

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§ 78 Abs 1 UG stellt auf die individuelle Anerkennung von erbrachten Prüfungsleistungen ab und steht daher einer generellen Anerkennungsregelung in einer universitären Verordnung entgegen.

Auch ohne besondere Rechtsgrundlage besteht ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat. Ein ausreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung ist dann anzunehmen, wenn diese für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung bzw Rechtsverfolgung darstellt.

  • Hauser
  • § 78 Abs 1 UG
  • NHZ 2020, 118
  • VwGH, 20.12.2019, Ra 2019/10/0093
  • § 73 AVG

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