Hre 210: Arbeitnehmerfreizügigkeit und Vordienstzeitenanrechnung am Prüfstand von Art 45 AEUV und Art 20 GRC
- Originalsprache: Deutsch
- NHZBand 6
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 2876 Wörter
- Seiten 27 -33
- https://doi.org/10.37942/nhz201801002701
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Dem Gerichtshof der Europäischen Union wurden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 45 AEUV, Art 7 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.4.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen innerhalb der Union, und Art 20 f GRC, dahin auszulegen, dass es einer Regelung entgegensteht, nach der facheinschlägige Vordienstzeiten eines Mitglieds des Lehrpersonals der Universität Wien unabhängig davon, ob es sich um Zeiten der Beschäftigung bei der Universität Wien oder bei anderen in- oder ausländischen Universitäten oder vergleichbaren Einrichtungen handelt, nur bis zu einer Gesamtdauer von drei bzw vier Jahren anrechenbar sind?
Widerspricht ein Entlohnungssystem, das keine volle Anrechnung der facheinschlägigen Vordienstzeiten vorsieht, gleichzeitig aber an die Dauer der Beschäftigung bei der/beim selben Arbeitgeber/in ein höheres Entgelt knüpft, der Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art 45 Abs 2 AEUV und Art 7 Abs 1 der Verordnung Nr 492/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.4.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen innerhalb der Union?
- Schweighofer, Christian
- Schweighofer
- § 49 Abs 3 Universitäts-KV
- OLG Wien, 07.12.2017, 8 Ra 70/16x
- § 26 Abs 3 Universitäts-KV
- NHZ 2018, 27
- § 48 Universitäts-KV
- Art 20 GRC
- Art 45 AEUV
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