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Heft 1, März 2018, Band 6

Pasrucker

Hre 212: Aufklärungspflichten eines Erhalters von Fachhochschul-Studiengängen gegenüber BewerberInnen

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Voraussetzung für eine Aufklärungspflicht ist stets, dass der (zukünftige) Vertragspartner die Mitteilung der betreffenden Tatsachen nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte. Über Offenkundiges darf man keine Aufklärung erwarten.

Die Annahme, für ein Studium reiche die Teilnahme an den angebotenen Übungen und Vorlesungen aus und insbesondere praktische Fähigkeiten seien ohne zusätzlichen Aufwand, eigenständiges Lernen, Üben und Vertiefung durch selbständiges Literaturstudium zu absolvieren, ist lebensfremd. Vielmehr gehört es zum Allgemeinwissen, dass ein Studium mehr noch als im Schulbetrieb selbständiges Lernen und Üben erfordert. Über derartiges besteht keine Aufklärungspflicht.

Es kann keine Aufklärung darüber erwartet werden, dass für den Fall, dass jemand sich nur als unterdurchschnittlicher Studierender erweise, der Abschluss des Studiums fraglich sein könnte. Auch dies ist eine Selbstverständlichkeit.

  • Pasrucker
  • § 1295 ABGB
  • NHZ 2018, 36
  • OLG Graz, 20.12.2017, 4 R 165/17t

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