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Hre 213: Meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte am Beispiel der Studienzulassung

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Das VwGVG legt eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte fest; gesetzliche Ausnahmen von diesem Grundsatz sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken.

Sofern sich die belangte (akademische) Behörde im ersten Verfahrensgang in grundsätzlicher Art und Weise mit der entscheidungsrelevanten Frage der Vergleichbarkeit der Lehrinhalte zwischen (vormaligem) Diplomstudium und (nunmehrigem) Bachelorstudium auseinandergesetzt hat, besteht kein Raum für die Aufhebung dieser Entscheidung unter Verweis auf das Unterlassen der erforderlichen Ermittlungstätigkeit.

  • VwGH, 20.12.2017, Ra 2017/10/0116
  • NHZ 2018, 38

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