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Schweighofer/​Schweighofer, Christian

Hre 290: Auskunftspflicht und Organbegriff – Rektorin muss Internes beauskunften

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Dem Revisionswerber ist zuzustimmen, als der VwGH zum Auskunftspflichtgesetz bereits mehrfach festgehalten hat, dass Art 20 Abs 4 B-VG „alle mit Aufgaben der Bundes, Landes und Gemeindeverwaltung betrauten Organe“ zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Art 20 Abs 4 B-VG knüpft mit dieser Wendung nicht an einen organisatorischen, sondern einen funktionellen Organbegriff an.

Damit werden nicht nur Organe, die organisatorisch den Gebietskörperschaften zuzurechnen sind und Verwaltungsaufgaben besorgen, zur Auskunftserteilung nach Art 20 Abs 4 B-VG verpflichtet, sondern auch solche, die – ohne organisatorisch in die Verwaltungsorganisation eingegliedert zu sein – mit der „Besorgung von Verwaltungsaufgaben“ betraut sind.

Eine „systematische Reduktion“ des ersten Satzes des Art 20 Abs 4 B-VG kommt wegen des erschließbaren Willens des historischen Gesetzgebers nicht in Betracht.

Es ist davon auszugehen, dass dann, wenn der einfache Gesetzgeber (hier: der Bund) erkannt hätte, dass er auch für die beliehenen und die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts eine Regelung zu treffen gehabt hätte, er von dieser (durch Analogie anzunehmenden) Kompetenz auch Gebrauch gemacht und – weil Art 20 Abs 4 B-VG die größtmögliche Einheitlichkeit der Vorschrift über die Auskunftspflicht zum Ziel hat – für diese die gleichen Regelungen getroffen hätte.

Der VwGH hat im Übrigen bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz gleichermaßen im Bereich der Hoheitsverwaltung wie in jenem der Privatwirtschaftsverwaltung besteht.

Die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz besteht gleichermaßen im Bereich der Hoheitsverwaltung wie in jenem der Privatwirtschaftsverwaltung.

  • Schweighofer
  • Schweighofer, Christian
  • § 98 UG
  • Art 20 Abs 4 B-VG
  • NHZ 2023, 76
  • VwGH, 12.12.2022, Ro 2021/10/0009
  • § 1 Abs 1 Auskunftspflichtgesetz

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