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Hauser

Hre 291: Gleichwertigkeitsprüfung und meritorische Entscheidungszuständigkeit des BVwG

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Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung gem § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG stellt die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, weiters wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt (bzw bloß ansatzweise ermittelt hat) sowie dann, wenn die Verwaltungsbehörde (zB schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das BVwG vorgenommen werden.

  • Hauser
  • VwGH, 02.02.2023, Ra 2021/10/0145
  • Art 4 Abs 1 Abkommen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
  • § 64 Abs 3 UG
  • NHZ 2023, 79
  • § 37 AVG
  • § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG

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