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Huber

Hre 242: Diskriminierungsfreiheit der Rektors-Wahl

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Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen kommt die Befugnis zu, die Auswahlentscheidung des Universitätsrats aus dem Dreiervorschlag des Senats bei der Wahl der Rektorin bzw des Rektors einer Universität anzufechten.

§ 21 Abs 2 UG ermächtigt zwei oder mehr Mitglieder des Universitätsrats, bei anderen Angehörigen der Universität Informationen einzuholen. Bei derartigen Informationsgesprächen ist die Beiziehung des oder der Vorsitzenden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen nicht erforderlich.

Durch derartige Informationsgespräche, aber auch durch die Beiziehung einer Personalberaterin hat der Universitätsrat seiner Sorgfaltspflicht gemäß § 21 Abs 10 UG entsprochen. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Wahl des Rektors zu Recht. Es ist dem Universitätsrat gelungen, die Sachlichkeit seiner Wahlentscheidung zu begründen, wodurch eine Diskriminierung auszuschließen ist.

  • Huber
  • § 23 UG
  • § 21 UG
  • § 23a UG
  • § 4 B-GlBG
  • § 43 UG
  • § 25 Abs 1 Z 5 UG
  • § 4a B-GlBG
  • BVwG, 16.09.2019, W 128 2211577-1/17e
  • § 25 Abs 1 Z 5a UG
  • NHZ 2020, 23

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