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Hauser

Hre 243: Unterhaltspflicht bei Vorliegen von besonderen Gründen für ein längeres Studium

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Sofern ein Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, erfolgt die Kontrolle des Studienfortgangs durch eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen.

Zu den besonderen Gründen, die ein längeres Studium noch gerechtfertigt erscheinen lassen, zählt auch eine Teilzeitbeschäftigung.

  • Hauser
  • OGH, 18.09.2019, 7 Ob 131/19v
  • § 63 Abs 3 AußStrG
  • NHZ 2020, 30

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