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Pasrucker

Hre 244: Arbeitnehmereigenschaft einer Lektorin/eines Lektors

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Die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag oder ein freier Dienstvertrag vereinbart wurde, kann immer nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Dabei ist weder auf die Bezeichnung durch die Parteien noch die Gestaltung des (schriftlichen) Vertrags, sondern auf die allenfalls davon abweichende tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses abzustellen.

Kann nach den Feststellungen davon ausgegangen werden, dass der Lektor weder Weisungen noch der Kontrolle durch die Universität unterlag und nur sehr lose in die Organisation ihres Betriebs eingebunden war, die abgehaltene Lehrveranstaltung zeitlich und örtlich seinem Wunsch entsprechend festgelegt wurde und auch deren Gestaltung – abgesehen vom vorgegebenen Thema – ihm überlassen war und er sich nach seinem Ermessen bei Verhinderung von einem anderen Lektor vertreten lassen konnte oder aber den Termin nachholen oder entfallen lassen konnte, so ist das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zu verneinen.

Jene arbeitsrechtlichen Normen, die gerade den sozial Schwächeren schützen sollen, so auch das in der Regel bestehende Verbot von Kettenarbeitsverträgen, sind auf den freien Dienstvertrag nicht analog anwendbar.

  • Pasrucker
  • NHZ 2020, 30
  • § 1151 ABGB
  • OGH, 18.11.2019, 8 Ob A 49/19t

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