Hre 222: Rechtsschutz-Zuständigkeit bei Abberufung von Universitätsklinik-Leitung
- Originalsprache: Deutsch
- NHZBand 6
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 2807 Wörter
- Seiten 124 -129
- https://doi.org/10.37942/nhz201803012402
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Für die Zuständigkeit der Gerichte ist entscheidend, ob der organisations-rechtliche Akt der Abberufung von der Funktion als Leiter der Universitätsklinik sowie als Leiter der klinischen Abteilung als Akt des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts anzusehen ist. Die rechtliche Einordnung der Bestellung und Abberufung von Leitern einer Organisationseinheit wird in § 20 Abs 5 bzw Abs 5a UG nicht ausdrücklich geregelt.
Die Abberufung von der Funktion als Leiter der Universitätsklinik sowie als Leiter der Klinischen Abteilung ist durch den Eingriff in die subjektive Rechtssphäre des Antragstellers als (organisationsrechtlicher) Akt zu qualifizieren, der in der Rechtsform des rechtsgestaltenden Bescheides zu ergehen hat. Der Antragsteller verfügt über ein subjektives öffentliches Recht, nur bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen seiner Funktionen enthoben zu werden.
Ein Feststellungsbescheid ist nur zulässig, wenn er entweder in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung hierüber zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse gelegen oder für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckverfolgender Rechtsverteidigung ist. Ein solches rechtliches Interesse ist nur dann zu bejahen, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung der Partei abzuwenden.
Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die Feststellung, dass die Abberufung des Antragstellers aus seinen Funktionen unwirksam sei, stellt kein notwendiges, letztes und einiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung dar, wenn über die im Feststellungsbescheid zu behandelnde Frage in einem eigenen Verfahren abzusprechen ist.
- Hauser
- NHZ 2018, 124
- § 23 Abs 1 Z 1 UG
- § 19 Abs 1 UG
- § 23 Abs 1 Z 3 UG
- § 31 UG
- § 20 Abs 4 UG
- Art 138 Abs 1 B-VG
- § 32 UG
- § 23 Abs 1 Z 5 UG
- § 22 Abs 1 UG
- VfGH, 27.06.2018, KI 1/2018
- § 20 Abs 5 UG
- § 125 UG
- § 4 UG
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