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Novak, Manfred

Funktionsabberufung wegen „begründetem Vertrauensverlust“

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Bis zur Erlassung des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2009 kannte das UG die Funktionsabberufung lediglich für die obersten Organe der Universität und die Mitglieder des Wissenschaftsrates, wobei der Abberufungstatbestand „begründeter Vertrauensverlust“ nur für Rektor/in und Vizerektor/inn/en vorgesehen war. Erst mit dem UÄndG 2009 wurde durch § 20 Abs 5a bzw § 32 Abs 1a UG die Abberufung wegen begründetem Vertrauensverlust auch für die Leiter/innen von (Klinischen) Organisationseinheiten und Klinischen Abteilungen normiert. Bisweilen wurde dieser Abberufungsgrund schon im Vorfeld per Satzung bzw Organisationsplan universitätsautonom festgeschrieben. Im Zusammenhang damit stellen sich verschiedene Rechtsfragen, die insb Organzuständigkeit und Organfunktion sowie die Rechtsnatur der Abberufung sowie den Abberufungsgrund betreffen.

  • Novak, Manfred
  • NHZ 2018, 98

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