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Hauser

Hre 218: Erfordernis der Gleichwertigkeitsprüfung bei der Prüfungsanerkennung

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Betreffend die Frage der Gleichwertigkeit der von einem/einer Antragsteller/in abgelegten und zur Anerkennung beantragten Prüfung mit der im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfung ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf. Die Gleichwertigkeitsprüfung hat sich dabei an den besonderen Studienvorschriften und nicht an der tatsächlichen Art der Durchführung dieser Vorschriften in den Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu orientieren.

  • Hauser
  • § 78 Abs 1 UG
  • NHZ 2018, 117
  • VwGH, 20.03.2018, Ra 2016/10/0131

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