Hre 223: Rücktritt des Arbeitgebers vom Dienstvertrag vor Antritt des Dienstes bei vereinbarter Probezeit. Summa Summarum: Ein Lektorat ist etwas anderes als eine Professur.
- Originalsprache: Deutsch
- NHZBand 6
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 1078 Wörter
- Seiten 129 -131
- https://doi.org/10.37942/nhz201803012901
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Die herrschende Lehre und die Rechtsprechung gehen davon aus, dass es den Parteien selbst dann, wenn zwischen ihnen vorher bereits ein Dienstverhältnis bestanden hat, grundsätzlich freisteht, zu Beginn des Dienstverhältnisses eine Probezeit zu vereinbaren, sofern nicht unter den gegebenen Umständen eine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu befürchten ist.
Ist daher etwa der Gegenstand der Probedienstleistung ein anderer als die frühere Tätigkeit des Arbeitnehmers, so ist auch im Anschluss an ein früheres Dienstverhältnis in einem neuen Dienstverhältnis die Vereinbarung einer Probezeit zulässig. Maßgeblich ist somit, ob es durch die Vereinbarung der Probezeit zur Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften kommt.
Die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, dass auf Basis der beiden Verträge, auch wenn sie zeitlich unmittelbar aufeinander folgen sollten, von der Klägerin inhaltlich unterschiedliche Tätigkeiten erbracht werden sollten, weshalb die Vereinbarung einer Probezeit von einem Monat im Rahmen des später beginnenden Vertrags zulässig war, ist jedenfalls vertretbar.
- Schweighofer
- Schweighofer, Christian
- OGH, 19.07.2018, 8 Ob A 31/18v
- NHZ 2018, 129
- § 30 AngG
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