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Hauser

Hre 221: Unberechtigte Führung eines akademischen Grades als Dauerdelikt

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Gem der ständigen Rechtsprechung stellt sich die unberechtigte Führung eines akademischen Grades als Dauerdelikt dar.

Bei einem fortgesetzten Delikt beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung gem § 31 VStG erst mit Beendigung des letzten tatbildmäßigen Verhaltens zu laufen.

  • Hauser
  • NHZ 2018, 124
  • § 31 Abs 1 VStG
  • VwGH, 25.05.2018, Ra 2018/10/0067
  • § 116 Abs 1 Z 2 UG

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