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Heft 3, September 2019, Band 7
Hre 237: Kein unbedingter Rechtsanspruch auf Wiederholung des Studienjahres
- Originalsprache: Deutsch
- NHZ Band 7
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 2226 Wörter
- Seiten 133-137
- https://doi.org/10.37942/nhz201903013301
10,00 €
inkl MwStEs lässt sich kein unbedingter, das Ermessen der Studiengangsleitung ausschließender Rechtsanspruch auf Wiederholung eines Studienjahres feststellen. Aus der Formulierung „ist möglich“ in § 18 Abs 4 FHStG folgt, dass der Gesetzgeber keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Studienjahrwiederholung postulieren wollte.
Die wörtliche Auslegung des § 18 Abs 4 FHStG und damit der Studien- und Prüfungsordnung ergibt kein zwingend eindeutiges Ergebnis. Aus der historischen Interpretation lässt sich allerdings nicht ableiten, dass der Gesetzgeber von den zuvor geltenden Akkreditierungsrichtlinien des Fachhochschulrats abweichen wollte.
Die Fachhochschule ist gemäß § 10 Abs 3 Z 10 FHStG dazu ermächtigt, nähere Voraussetzungen für die Wiederholung eines Studienjahres in der Prüfungsordnung näher zu konkretisieren.
- Janesch, Katrin
- Janesch
- Huber, Stefan
- OGH, 13.06.2019, 4 Ob 93/19h
- NHZ 2019, 133
- § 18 Abs 4 FHStG