Im Anfang war die Tat! - Strategische Überlegungen zur Geltendmachung und zur Abwehr von kartellschadenersatzrechtlichen Ansprüchen
- Originalsprache: Deutsch
- OEZKBand 12
- Abhandlung, 2173 Wörter
- Seiten 64 -67
- https://doi.org/10.33196/oezk201902006401
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Verstößt ein Unternehmen gegen das Kartellrecht, ist zunächst mit Sanktionen der Kartellbehörden zu rechnen: Dabei ist die Geldbuße die in der Öffentlichkeit präsenteste und wohl auch abschreckendste Sanktion. Kartellbeteiligten drohen aber nicht nur hohe Geldbußen, sondern auch zivilrechtliche Klagen etwa von Abnehmern auf Schadenersatz in Geld. Solche Kartellschadenersatzprozesse werden für die Unternehmensleitung aus zwei Gründen zusehends wichtiger: Einerseits wurden die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schäden, die durch Kartelle verursacht wurden, durch den Gesetzgeber stark vereinfacht. Andererseits sind Vorstände und Geschäftsführer angehalten, erfolgversprechende Schadenersatzansprüche geltend zu machen, weil ihnen sonst eine eigene Haftung droht. Zugleich ist es nicht in jedem Fall sinnvoll, einen Kartellschadenersatzanspruch zu verfolgen. Mögliche Fallstricke zeigt der erste Teil dieses Beitrages auf. Dort wo vermehrt (vermeintliche) Ansprüche geltend gemacht werden, drohen Fälle, in denen dies zu Unrecht geschieht. Im zweiten Teil dieses Beitrages wird daher erläutert, wie man sich gegen solche Klagen erfolgversprechend zur Wehr setzen könnte.
- Thiede , Thomas
- Müller , Christian H.
- Kartellschadenersatz
- § 37b KartG
- Gesamtschuld
- § 37k KartG
- § 37e KartG
- Kartellschadenrichtlinie
- § 37j KartG
- Rechtsschutz
- Kartell- und Wettbewerbsrecht
- § 37c KartG
- Offenlegungsansprüche
- § 37 KartG
- § 37g KartG
- Art 8 Brüssel Ia-VO
- Kartellrecht
- KaWeRäG 2017
- § 37d KartG
- Vergleich
- § 37a KartG
- OEZK 2019, 64
- Private Enforcement
- Wettbewerbsrecht
- Art 6 Rom II-VO
- Art 101 AEUV
- Streitverkündung
- Art 102 AEUV
- Cartell Damage Claims (CDC)
- Streitgenossenschaft
- § 37i KartG
- Kartellverbot