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Höhne, Thomas

Online-Fahndungsfoto

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Es besteht kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an einem Fahndungsersuchen, in dem die Polizei eine die Unschuldsvermutung nicht wahrende Formulierung verwendet, ebenso nicht an präjudizierenden Stellungnahmen von Polizisten, amtlichen Presseaussendungen der Strafverfolgungsbehörden, etc.

Angesichts des hohen Ranges des Rechtes auf Unschuldsvermutung überwiegt selbst bei amtlichen Quellen nicht schon per se das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnisnahme der Äußerung.

Bei der Frage, ob der Entschädigungstatbestand nach § 6 Abs 1 MedienG vorliegt und ob Ausschlussgründe gegeben sind, ist auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung und nicht auf einen allenfalls späteren abzustellen.

Die Benachrichtigung durch die Polizei, dass beim Fahndungsfoto eine Verwechslung geschehen sei, löst keine Pflicht zur Löschung der seinerzeitigen Veröffentlichung aus; die Löschung kann nur gemäß § 33 MedienG erfolgen.

Leisätze von Thomas Höhne

  • Höhne, Thomas
  • § 7b Abs 2 Z 5 MedienG
  • Entschädigung
  • Fahndungsfoto online
  • Amtliches Veröffentlichungsersuchen
  • § 8a Abs 5 MedienG
  • OLG Wien, 18.02.2014, 17 Bs 47/14g
  • § 7 MedienG
  • Medienrecht
  • Löschung einer online-Mitteilung
  • Unschuldsvermutung
  • § 6 MedienG
  • ZIIR 2014, 163

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