Mitte 2012 erklärte der EuGH die Weiterveräußerung von online erworbener Software als zulässig. Der EuGH zog hiefür erstmals den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz im digitalen Umfeld heran. Unter den vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen ist damit der Weg frei für einen digitalen Software-Zweitmarkt. Der Aufsatz erläutert zunächst das Geschäftsmodell „Gebrauchtsoftware“ und stellt klar, unter welchen Voraussetzungen der Erschöpfungsgrundsatz greift. Danach wird unter Einbeziehung von Folgeentscheidungen ein Ausblick auf die Auswirkungen auf Praxis und Vertragsgestaltung gegeben. Schließlich wird erörtert, ob aus der Entscheidung des EuGH auch die Zulässigkeit der digitalen Weitergabe von MP3s und E-Books folgt.
- ISSN Online: 2309-754X
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Inhalt der Ausgabe
S. 93 - 99, Aufsatz
Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz im Zeitalter der Digitalisierung – Auswirkungen der UsedSoft-Entscheidung des EuGH
S. 100 - 105, Aufsatz
Kinder und ihre Persönlichkeitsrechte im Internet
Minderjährige müssen im Zusammenhang mit der Nutzung der sogenannten „Neuen Medien“ nicht nur vor sich selbst geschützt werden, sondern auch vor ihren Freunden und Eltern. Der vorliegende Artikel beschäftigt sich mit der Frage, wo die rechtlichen Grenzen beim Gebrauch des Internets zur „Selbstdarstellung“ im weitesten Sinn liegen, die zum Schutz der Persönlichkeitsrechte Minderjähriger nicht überschritten werden dürfen.
Im Zuge einer Klage von sechs ehemaligen Angestellten des Sheriff Office von Hampton, VA beschäftigte sich ein US Court of Appeal mit der Rechtsfrage, ob Facebook Kommentare bzw „Gefällt mir“-Klicks unter das Privileg des ersten Verfassungszusatzartikels fallen.
S. 110 - 113, Aufsatz
Internationale Entwicklung im Urheberrecht – weitere Ausnahmen für Sehbeeinträchtigte
Auf internationaler Ebene wurde über einen Vertrag verhandelt, der blinden und sehbeeinträchtigten Personen besseren Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken ermöglichen soll. Dies kann auch Auswirkungen auf das nationale Urheberrecht haben.
S. 114 - 114, Judikaturspiegel
AG Frankfurt, Urteil 14.06.2013, 30 C 3078/12 – Haftung des WLAN-Betreibers
S. 114 - 114, Judikaturspiegel
BVerfG, Beschluss 02.07.2013, 1 BvR 1751/12 – „Winkeladvokatur“ zulässige Meinungsäußerung
S. 114 - 114, Judikaturspiegel
BGH, Urteil 16.05.2013, I ZR 216/11 – eBay kein Hoster bei AdWord-Anzeigen
S. 114 - 114, Judikaturspiegel
LG Frankfurt, Urteil 28.06.2013, 2-06 O 304/12 – WLAN-Anbieter und Haftung
S. 114 - 114, Judikaturspiegel
LG Köln, Urteil 08.05.2013, 28 O 452/12 – Amazon-Bewertung „miserabler Kundenservice“
S. 115 - 115, Judikaturspiegel
HG Wien, Beschuss 05.08.2013, 10 Cg 180/11t – Vorlagefrage zu Art 5 Z 3 EuGVVO
S. 115 - 115, Judikaturspiegel
BGH, Urteil 17.07.2013, I ZR 52/12 – Urheberrechtsschutz für einzelnen Charakter eines Sprachwerks
S. 115 - 115, Judikaturspiegel
OLG München, Urteil 04.07.2013, 27 U 5038/12 – Vorname hat idR keine Namensfunktion
S. 115 - 115, Judikaturspiegel
OLG Köln, Urteil 06.08.2013, 15 U 209/12 – kein überwiegendes Informationsinteresse zur Bildnisveröffentlichung
S. 115 - 115, Judikaturspiegel
OLG Düsseldorf, Urteil 13.08.2013, I-20 U 75/13 – Impressum bei Facebook-Präsenz
S. 115 - 115, Judikaturspiegel
AG Köln, Urteil 08.08.2013, 137 C 568/12 – AGB genießen Urheberrechtsschutz
S. 116 - 116, Judikaturspiegel
LG Stuttgart, Urteil 26.09.2013, 17 O 1069/12 – Übertragungsanspruch bei .eu-Domain
S. 116 - 116, Judikaturspiegel
EGMR, Erk 10.10.2013, Bsw Nr. 64569/09 – Haftung eines Forenbetreibers für anonyme Postings
S. 116 - 116, Judikaturspiegel
EuGH, Urteil 03.10.2013, Rs C-170/12 – Zuständigkeit für Urhebervermögensschaden
S. 116 - 116, Judikaturspiegel
OGH, Urteil 22.10.2013, 4 Ob 59/13z – kein Domainübertragungsanspruch (schladming.com)
S. 116 - 116, Judikaturspiegel
LG Mönchengladbach, Urteil 05.09.2013, 10 O 170/12 – keine Haftung des Suchmaschinenbetreibers für Suchmaschinenergebnis
S. 116 - 116, Judikaturspiegel
OLG Frankfurt, Beschluss 21.10.2013, 6 W 82/12 – Nutzung einer berühmten Marke (VW-Bus T1)
S. 116 - 116, Judikaturspiegel
OLG Köln, Urteil 23.08.2013, 6 U 17/13 (nicht rk) – urheberrechtliches Werk als „Beiwerk“
S. 116 - 117, Judikaturspiegel
OGH, Beschluss 22.10.2013, 4 Ob 140/13m – Werbung auf internationalen Messen
S. 117 - 117, Judikaturspiegel
LG Kiel, Urteil 06.12.2013, 5 O 372/13 – Online Ärztebewertung zulässig
S. 117 - 117, Judikaturspiegel
OGH, Urteil 17.12.2013, 4 Ob 138/13t – Leerkassettenvergütung auch für Computerfestplatten
S. 117 - 117, Judikaturspiegel
Schlussanträge GA, 24.10.2013, Rs C-616/11 – Aufschlag bei Nichtzahlung via Bankeinzug oder Kreditkarte
S. 117 - 117, Judikaturspiegel
BGH, Urteil 28.11.2013, I ZR 76/12 – Zugänglichmachung von Bücher zu Studienzwecke
S. 117 - 117, Judikaturspiegel
OLG Köln, Urteil 13.12.2013, 6 U 114/13 – Einbinden fremder Videos in eigenes Video
S. 117 - 117, Judikaturspiegel
OLG Nürnberg, Urteil 03.12.2013, 3 U 348/13 – Impressumsabmahnung rechtsmissbräuchlich
S. 117 - 117, Judikaturspiegel
OLG Düsseldorf, Urteil 13.11.2013, VI U (Kart) 11/13 – Vertriebsverbot im Internet
S. 118 - 118, Judikaturspiegel
EuGH, Urteil 13.02.2014, Rs C-466/12 – Verlinkung auf fremde Werke/Websites
S. 118 - 118, Judikaturspiegel
OGH, Urteil 9.1.2014, 15 Os 156/12y (15 Os 60/13g) – Verfahrenseinstellungsverständigung in Papierform
S. 118 - 118, Judikaturspiegel
BGH, Urteil 08.01.2014, I ZR 169/12 – Filesharing – keine Haftung für volljährige Familienangehörige
S. 118 - 118, Judikaturspiegel
BGH, Urteil 25.02.2014, VI ZR 144/13 – Netzbetreiber haftet für Schäden aufgrund einer Überspannung
S. 118 - 118, Judikaturspiegel
LG Köln, Beschluss 24.01.2014, 209 O188/13 – Streaming ist keine Vervielfältigung
S. 118 - 118, Judikaturspiegel
EuGH, Urteil 19.12.2013, Rs C-281/12 – Irreführung setzt Beeinflussung der Verbraucherentscheidung voraus
S. 119 - 122, Judikatur
Vorabentscheidungsersuchen zur Erhebung von Kosten für eine datenschutzrechtliche Auskunft
Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass er einer Erhebung von Kosten für die Mitteilung von personenbezogenen Daten durch eine Behörde nicht entgegensteht.
Er ist weiters dahin auszulegen, dass die für die Ausübung des Rechts auf Auskunft über personenbezogene Daten erhobenen Kosten die Kosten der Mitteilung dieser Daten nicht übersteigen dürfen, um zu gewährleisten, dass sie nicht übermäßig im Sinne dieser Bestimmung sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Hinblick auf die Umstände des Ausgangsverfahrens die erforderlichen Nachprüfungen vorzunehmen.
Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten nicht die Pflicht, wohl aber die Möglichkeit haben, eine oder mehrere der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen von der Pflicht, die betroffene Person über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren, in ihr nationales Recht umzusetzen.
Die Tätigkeit eines Privatdetektivs, der für einen Berufsverband handelt, um Verstöße gegen die berufsständischen Regeln eines reglementierten Berufs, im vorliegenden Fall des Berufs des Immobilienmaklers, aufzuspüren, fällt unter die in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 95/46 vorgesehene Ausnahme.
Ist die Bestimmung des Art 23 Abs 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG (EU-Luftverkehrsdienste-VO) dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei der erstmaligen Angabe von Preisen für Flugdienste auszuweisen ist?
Ist die Bestimmung des Art 23 Abs 1 Satz 2 der EU-Luftdienste-VO dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems allein für den vom Kunden konkret ausgewählten Flugdienst oder für jeden angezeigten Flugdienst auszuweisen ist?
Leitsätze von Clemens Thiele
S. 133 - 134, Judikatur
Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen dann nicht, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.
S. 135 - 142, Judikatur
Möglichkeiten und Pflichten bei der Informationsvermittlung im Rahmen der Radiowerbung
Verschweigt ein Radiowerbespot über ein Lebensversicherungsprodukt die Information über die Bemessungsgrundlage des Zinssatzes und die Sicherheit (garantierter Rechenzins), liegt darin kein unzulässiger Anlockeffekt, sondern ist die fehlende Information durch das verwendete Kommunikationsmittel bedingt.
Eine Ergänzung des Werbespots um die vollständigen Informationen des Lebensversicherungsprodukts würde eine nicht zumutbare Erhöhung der Sendezeit bewirken. Es genügt daher, wenn die ergänzenden Informationen anderweitig (hier: im Versicherungsprospekt) zur Verfügung gestellt werden.
Enthält der vom Beklagten angebotene, vollstreckbare Unterlassungsvergleich lediglich die Urteilsveröffentlichung (in der verlangten Form) in bloß einem Radioprogramm (hier: Ö3), nicht auch in dem begehrten anderen Radiosender (hier: Kronehit), fällt dennoch die materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung der Wiederholungsgefahr weg; reicht doch die Aufklärung des Hörfunkpublikums in Ö3 aus.
Leitsätze von Clemens Thiele
S. 142 - 149, Judikatur
Zur Auslegung einer „irreführenden Geschäftspraxis“
Eine Geschäftspraxis ist als „irreführend“ im Sinne von Art 6 Abs 1 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) einzustufen, wenn diese Praxis zum einen falsche Angaben enthält oder den Durchschnittsverbraucher zu täuschen geeignet ist und zum anderen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte.
Art 2 Buchst k dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ sämtliche Entscheidungen erfasst, die mit der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts unmittelbar zusammenhängen.
Potentielle oder auch tatsächliche Multifunktionalität eines Speichermediums schließt nicht per se die Statthaftigkeit einer Vergütungspflicht gem § 42b Abs 1 UrhG aus. Die insofern gegenteiligen Ausführungen der Gericom-Entscheidung sind im Lichte der rezenten Rechtsprechung des EuGH nicht aufrecht zu erhalten.
Grundsätzlich ist auch für Computerfestplatten von einer Vergütungspflicht iSv § 42b Abs 1 UrhG auszugehen, wobei im Zuge der vorzunehmenden Bemessung auf deren Multifunktionalität Rücksicht zu nehmen ist.
Leitsätze von Christian Zoidl
Die Einrichtung sog „Tippfehler-Domains“, dh von Domainnamen, die bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet werden, kann eine unlautere, gezielte Behinderung nach § 4 Nr 10 dUWG darstellen.
S. 154 - 157, Judikatur
Keine Urheberechtsverletzung durch Setzen eines Hyperlinks zu frei zugänglichen Werken
Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich sind.
Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, einen weiter gehenden Schutz der Inhaber eines Urheberrechts vorzusehen, indem er zulässt, dass die öffentliche Wiedergabe Handlungen umfasst, die über diese Bestimmung hinausgehen.
S. 157 - 162, Judikatur
Zur Rechtmäßigkeit der Umgehung des Kopierschutzes bei Videospielkonsolen
Die Richtlinie 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass der Begriff „wirksame technische Maßnahme“ im Sinne des Art 6 Abs 3 der Richtlinie auch technische Maßnahmen umfassen kann, die hauptsächlich darin bestehen, nicht nur den Träger, der das geschützte Werk, wie das Videospiel, enthält, mit einer Erkennungsvorrichtung zu versehen, um das Werk gegen Handlungen zu schützen, die vom Inhaber des Urheberrechts nicht genehmigt worden sind, sondern auch die tragbaren Geräte oder die Konsolen, die den Zugang zu diesen Spielen und deren Benutzung sicherstellen sollen.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob andere Vorkehrungen oder nicht in die Konsolen eingebaute Vorkehrungen zu geringeren Beeinträchtigungen oder Beschränkungen der Handlungen Dritter führen könnten, dabei aber einen vergleichbaren Schutz für die Rechte des Betroffenen bieten könnten.
Es besteht kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an einem Fahndungsersuchen, in dem die Polizei eine die Unschuldsvermutung nicht wahrende Formulierung verwendet, ebenso nicht an präjudizierenden Stellungnahmen von Polizisten, amtlichen Presseaussendungen der Strafverfolgungsbehörden, etc.
Angesichts des hohen Ranges des Rechtes auf Unschuldsvermutung überwiegt selbst bei amtlichen Quellen nicht schon per se das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnisnahme der Äußerung.
Bei der Frage, ob der Entschädigungstatbestand nach § 6 Abs 1 MedienG vorliegt und ob Ausschlussgründe gegeben sind, ist auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung und nicht auf einen allenfalls späteren abzustellen.
Die Benachrichtigung durch die Polizei, dass beim Fahndungsfoto eine Verwechslung geschehen sei, löst keine Pflicht zur Löschung der seinerzeitigen Veröffentlichung aus; die Löschung kann nur gemäß § 33 MedienG erfolgen.
Leisätze von Thomas Höhne