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ZIIR

Zeitschrift für Informationsrecht

Heft 3, Juli 2014, Band 2014

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-754X

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Inhalt der Ausgabe

S. 175 - 176, Kurznachrichten

Burgstaller, Peter

Kurznachrichten

S. 177 - 193, Aufsatz

Feiel, Wolfgang/​Truppe, Michael

Der Beitrag der Rechtsordnung zur Netzneutralität

Die Debatte um das richtige Ausmaß an Netzneutralität wird auch in Österreich lebhaft geführt. Die folgenden Ausführungen sollen Gedanken dafür liefern, welchen Beitrag die Rechtsordnung für ein „offenes Internet“ leistet.

S. 194 - 198, Aufsatz

Forgó, Nikolaus

Onlinewechsel des Stromanbieters (leicht(er) gemacht)

Nach der Liberalisierung des Strommarktes ist es volkswirtschaftlich wie auch aus Sicht der Kunden sinnvoll, den Wechsel des Stromanbieters einfach, insbesondere auch online vornehmen zu können. Jedoch muss auch mit ausreichend hoher Sicherheit garantiert werden können, dass der Wechsel nur durch den Berechtigten und nicht durch Dritte angestoßen wird, sodass Grundanforderungen hinsichtlich der Identifizierung und Authentifizierung erfüllt sein müssen.

Dieser Beitrag widmet sich den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen dieses Themas aus Anlass des soeben vorgestellten Begutachtungsentwurfs der Verordnung der E-Control über den Wechsel, die Anmeldung, die Abmeldung und den Widerspruch (Wechselverordnung 2014)

S. 201 - 201, Judikaturspiegel

EuGH, 13.02.2014, Rs C-466/12 – Hyperlinks

S. 204 - 218, Judikatur

Vorabentscheidung zum Recht auf Vergessenwerden gegenüber Google Spain SL und Google Inc.

Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 95/46/EG ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, als „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46/EG einzustufen ist und dass der Betreiber dieser Suchmaschinen als für diese Verarbeitung „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46/EG anzusehen ist.

Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG ist dahin auszulegen, dass im Sinne dieser Bestimmung eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt wird, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besitzt, wenn der Suchmaschinenbetreiber in einem Mitgliedstaat für die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen der Suchmaschine und diesen Verkauf selbst eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet, deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist.

Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG sind dahin auszulegen, dass der Suchmaschinenbetreiber zur Wahrung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Rechte, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind, dazu verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist.

Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG sind dahin auszulegen, dass u. a. zu prüfen ist, ob die betroffene Person ein Recht darauf hat, dass die Information über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird, wobei die Feststellung eines solchen Rechts nicht voraussetzt, dass der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden Information in die Ergebnisliste ein Schaden entsteht. Diese Rechte überwiegen grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche.

S. 219 - 226, Judikatur

Stadler, Arthur/​Strass, Stephan

Zur urheberrechtlichen Verantwortung von Vermittlern

Art 8 Abs 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers Schutzgegenstände im Sinne von Art 3 Abs 2 dieser Richtlinie auf einer Website öffentlich zugänglich macht, die Dienste des als Vermittler im Sinne von Art 8 Abs 3 der Richtlinie anzusehenden Anbieters von Internetzugangsdiensten der auf diese Schutzgegenstände zugreifenden Personen nutzt.

Die durch das Unionsrecht anerkannten Grundrechte sind dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Anordnung nicht entgegenstehen, mit der einem Anbieter von Internetzugangsdiensten verboten wird, seinen Kunden den Zugang zu einer Website zu ermöglichen, auf der ohne Zustimmung der Rechtsinhaber Schutzgegenstände online zugänglich gemacht werden, wenn die Anordnung keine Angaben dazu enthält, welche Maßnahmen dieser Anbieter ergreifen muss, und wenn er Beugestrafen wegen eines Verstoßes gegen die Anordnung durch den Nachweis abwenden kann, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat; dies setzt allerdings voraus, dass die ergriffenen Maßnahmen zum einen den Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalten, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen, und zum anderen bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer, die die Dienste des Adressaten der Anordnung in Anspruch nehmen, zuverlässig davon abgehalten werden, auf die ihnen unter Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums zugänglich gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen, was die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen haben.

S. 227 - 228, Judikatur

Eingabe einer E-Mail-Adresse in ein öffentliches Online-Mitgliederverzeichnis stellt keine (konkludente) Zustimmung zum Empfang von elektronischer Post zu Werbezwecken dar

Die Eingabe einer E-Mail-Adresse in ein öffentliches Online-Mitgliederverzeichnis ist nicht als (konkludente) Zustimmung zum Empfang von elektronischer Post zu Werbezwecken zu verstehen, zumal daraus ein konkreter Rechtsfolgewille zum Erhalt elektronischer Post zu Werbezwecken (für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen samt der Weitergabe von Argumenten dafür) nicht ableitbar ist.

S. 229 - 232, Judikatur

Burgstaller, Peter

§ 5 ECG-Impressumspflichtverletzung

Der Umstand, dass die Beklagte an verschiedenen Stellen ihres Internetauftritts Abkürzungen ihres Firmenwortlauts verwendet, Firmenbestandteile in Fettdruck hervorhebt oder allgemein gebräuchliche Abkürzungen (Ges. für Gesellschaft) verwendet, gefährdet in keiner Weise die vom Gesetz angestrebte vollständige Information des Nutzers über Identität und Erreichbarkeit seines potentiellen Vertragspartners.

Es schadet nicht, dass die erforderlichen Daten (Name oder Firmenwortlaut einerseits und Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht andererseits) nicht im eigens hervorgehobenen Feld „Impressum“ zusammengefasst sind, wenn sie sonst im Rahmen des Internetauftritts ständig, leicht und unmittelbar zugänglich sind.

Dass die Verletzung der Informationspflichten des ECG (und auch des MedienG) geeignet sein kann, eine unsachliche Kaufentscheidung herbeizuführen, und so dem Rechtsverletzer einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, ist anerkannt.

Gemäß § 2 Abs 5 UWG (Art 5 RL-UGB) gelten die in § 5 ECG enthaltenen Informationspflichten jedenfalls als wesentlich. Das Rekursgericht hat daher zu Recht die gesonderte Prüfung der Irreführungseignung (Wesentlichkeit) unterlassen.

S. 233 - 237, Judikatur

Huber, Raphael/​Strießnig, Susanne/​Strobl, Walter

Der Facebook Auftritt des ORF – 2.0

Bei der Auslegung des § 4f Abs 2 Z 23 ORF-G ist der systematische Zusammenhang mit § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G zu berücksichtigen. § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G – gleichsam als lex specialis zu § 4f Abs 2 Z 23 – lässt die Beteiligung des ORF an sozialen Netzwerken zu, sei es durch Bereitstellung einer Unternehmensseite (durch den ORF oder durch die Ausübung von Administratorrechten auf von Dritten erstellten Seiten), sei es durch die Präsenz einzelner Beiträge auf privaten Facebook-Profilen, sei es auf einer sogenannten generierten Facebook-Seite.

Ein gesetzlicher Zwang zur Deaktivierung der Beitrags- und Kommentarfunktion auf Facebook-Seiten wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit, weil die Nutzung des sozialen Netzwerkes im Ergebnis ihres Zweckes, der wechselseitigen Kommunikation zwischen Rundfunkveranstalter und Hörerinnen und Hörern bzw. Seherinnen und Sehern, beraubt werden würde.

Leitsätze von Walter Strobl

S. 238 - 241, Judikatur

Rami, Michael

Kein Redaktionsgeheimnis für Postings in unmoderierten Foren

Der Schutz des Redaktionsgeheimnisses setzt zumindest irgendeine Tätigkeit/Kontrolle/Kenntnisnahme eines Medienmitarbeiters voraus. Postings, die völlig ohne journalistische Kontrolle und Bearbeitung und allein aus dem eigenen Antrieb des Nutzers veröffentlicht werden, mangelt es am notwendigen Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit der in § 31 Abs 1 MedienG genannten Personen.

Allein die durch das Zurverfügungstellen des Online-Forums erklärte Absicht, alles zu veröffentlichen, was die Nutzer posten, reicht nicht aus, um den notwendigen Mindestzusammenhang zur Tätigkeit der Presse herzustellen.

Eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis ist dann unzulässig, wenn ein Posting in keinerlei Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit steht. Ob dies auch für moderierte Diskussionsforen gilt, bleibt offen.

Bei einem Auskunftsbegehren nach § 18 Abs 4 ECG muss das überwiegende rechtliche Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers glaubhaft gemacht werden.

Leitsätze von Thomas Höhne

S. 241 - 243, Judikatur

Höhne, Thomas

Gegendarstellung: In der Kürze die Würze? Nicht immer!

Ob eine Gegendarstellung (auch) dem Knappheitsgebot entspricht, ist eine Rechtsfrage.

Einer plakativ und überspitzt formulierten Ankündigung des Inhalts eines folgenden Artikels kommt eigener publizistischer Wert zu. Setzt der Medieninhaber dieses Mittel gezielt ein, um auch das Interesse des nur flüchtigen Lesers zu erwecken, so ist es dem Gegendarstellungswerber mit Blick auf den diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Gedanken der publizistischen Wiedergutmachung (§ 13 Abs 3 erster Satz MedienG) durchaus gestattet, unbeschadet der damit verbundenen Wiederholung des wesentlichen Inhalts der Primärmitteilung diese Textpassagen ebenfalls in seine Gegendarstellung aufzunehmen, um seinerseits den Leser auf den folgenden aufmerksam zu machen.

Das Knappheitsgebot ist nicht kleinlich auszulegen. Insbesondere ist dem Darstellungswerber nicht abzuverlangen, die kürzest mögliche Form zu wählen; erst unnötige Ausdehnungen und Wiederholungen im Sinn einer exzessiven und schikanösen Ausübung des Gegendarstellungsrechts verletzen das Knappheitsgebot.

Wird das betreffende Medium als Beilage zu einem anderen Medium vertrieben, indem es in dieses eingelegt wird, so ist dem Gegendarstellungswerber – unbeschadet des Knappheitsgebots – zuzubilligen, im Text der Gegendarstellung nicht nur die Nummer des betreffenden Mediums einschließlich des Erscheinungsdatums anzuführen, sondern auch jene des „Trägermediums“. Auch insofern vollzieht der Gegendarstellungswerber nämlich bloß den Modus des Medieninhabers nach.

Leitsätze von Thomas Höhne

S. 244 - 244, Judikatur

Haftung einer Suchmaschine für Autocomplete-Vorschläge erst nach Kenntnis

Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.

Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

S. 244 - 254, Judikatur

Haftung einer Suchmaschine für Autocomplete-Vorschläge erst nach Kenntnis

Die Suchmaschine trifft nur dann eine Haftung für die Anzeige rechtsverletzender Suchvorschläge ihrer Autocomplete-Funktion, wenn ihr die Verletzung einer reaktiven Prüfungspflicht vorzuwerfen ist, was wiederum voraussetzt, dass sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat.

Das Erfordernis der Prüfung einer zur Kenntnis gebrachten Rechtsverletzung ist kein Selbstzweck, sondern soll der Unterbindung weiterer Verstöße dienen, was aber eine Reaktion in angemessener Zeit voraussetzt.

Suchbegriffen wohnt ein eigenständiger, einen inhaltlichen Bezug zwischen einer mit dem Suchwort genannten Person und dem Ergänzungsvorschlag herstellender Aussagegehalt inne.

Die Aussage, dass eine Person Mitglied von Scientology sei (oder dieser religiösen Gruppierung zumindest nahe stehe), verletzt diese in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, welches den Anspruch auf soziale Anerkennung umfasst.

Die Position des Admin-C und die daraus erwachsenen Befugnisse erstrecken sich allein auf dessen Verhältnis gegenüber dem Website-Inhaber in die Domain betreffenden Angelegenheiten. Der administrative Ansprechpartner nimmt nur im internen Verhältnis zwischen Vergabestelle und Domaininhaber die Stellung eines Bevollmächtigten ein. Mit einer für den Domaininhaber auch gegenüber außenstehenden Dritten wirkenden Vollmacht ist sie nicht verbunden.

Leitsätze von Thomas Höhne

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