In dem Beitrag wird der derzeit geltende Rechtsrahmen in Bezug auf elektronische Signaturen aufgezeigt, die verschiedenen Arten von elektronischen Signaturen dargestellt und die zwischen ihnen bestehenden Unterschiede herausgearbeitet. Ein zusätzliches Anwendungsbeispiel erleichtert die geistige Durchdringung der obgenannten Materie.
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- 2309-754X
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Inhalt der Ausgabe
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S. 6 - 6, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte
Peter Burgstaller -
S. 7 - 11, Aufsatz
Manuel Löw -
S. 12 - 15, Aufsatz
Georg BruckmüllerErstmals hatte sich der OGH in 2 Ob 68/22x mit § 26h UWG zu befassen. Durch die Entscheidung ist in der Literatur die Diskussion zum Anwendungsbereich und zum Umfang des verfahrensrechtlichen Geheimnisschutzes neu entflammt. Die zentrale Frage ist dabei, ob sich der Anwendungsbereich des § 26h UWG nur auf Verfahren erstreckt, die die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses zum Gegenstand haben oder ob diese Bestimmung auch auf andere Gerichtsverfahren anwendbar sind, also solche in denen nicht die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen klagsgegenständlich ist.
Der vorliegende Beitrag setzt sich mit der genannten Entscheidung des OGH auseinander, fasst den Meinungsstand zusammen und soll einen Lösungsansatz bieten.
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S. 16 - 20, Aufsatz
Stefan HumerFührt man sich die Ziele des Data Acts vor Augen, kommt unweigerlich der Gedanke an Start-ups auf. Diese werden regelmäßig mit innovativen und datengetriebenen Produkten und Geschäftsmodellen assoziiert. Die Förderung davon zählt auch zu den Zielen des Data Acts – es soll der Wert von Daten in der Wirtschaft maximiert werden, damit einem breiteren Spektrum an Akteuren mehr Daten für eine innovative Nutzung zur Verfügung stehen. Das zentrale Instrument dafür wird ein Datenzugangsanspruch sein, womit Dateninhaber verpflichtet werden, Zugang zu von ihnen gehaltenen Daten bereitzustellen. Dieser Beitrag untersucht, ob der Data Act aus Sicht von Start-ups hält, was er verspricht und diesen tatsächlich Vorteile bei der Umsetzung ihrer datengetriebenen Produkte und Geschäftsmodelle bringt, wobei insb auch maschinelles Lernen betrachtet wird. Gegen Ende dieses Beitrags erfolgt eine Gegenüberstellung der Zugangsrechte aus dem Data Act mit jenen aus dem Digital Markets Act (DMA).
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S. 21 - 24, Aufsatz
Andreas GerhartlNach einer aktuellen (das AMS betreffenden) Entscheidung des BVwG ist bei Verarbeitung personenbezogener Daten zu behördlichen Zwecken datenschutzrechtlich Verantwortlicher immer die Behörde, die mit der Vollziehung der betreffenden Verwaltungsangelegenheit betraut ist. Da dieser Entscheidung über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist es sinnvoll, sich näher mit ihr auseinanderzusetzen.
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S. 25 - 25, Judikaturspiegel
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S. 25 - 25, Judikaturspiegel
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S. 25 - 25, Judikaturspiegel
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S. 26 - 26, Judikaturspiegel
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S. 27 - 27, Judikaturspiegel
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S. 27 - 27, Judikaturspiegel
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S. 28 - 28, Judikaturspiegel
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S. 28 - 28, Judikaturspiegel
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S. 28 - 29, Judikaturspiegel
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S. 28 - 28, Judikaturspiegel
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S. 28 - 28, Judikaturspiegel
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S. 29 - 29, Judikaturspiegel
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S. 29 - 29, Judikaturspiegel
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S. 30 - 33, Judikatur
Andreas GerhartlAus Art 6 Abs 1 lit e und im Übrigen auch aus Art 6 Abs 3 2. Satz DSGVO geht eindeutig hervor, dass Verantwortlicher einer behördlichen Verarbeitung immer derjenige ist, der auch mit der Wahrnehmung der behördlichen Aufgabe betraut worden ist.
Redaktioneller Leitsatz
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S. 34 - 51, Judikatur
Clemens ThieleDie Bestimmungen der StPO betreffend die Sicherstellung von beweglichen Gegenständen und Datenträgern („Handysicherung“) verletzen das Recht auf Datenschutz iVm Achtung des Privat- und Familienlebens.
Die Sicherstellung, Auswertung, Speicherung und Weiterverarbeitung der Daten auf einem Handy sind wegen des umfassenden, besonders eingriffsintensiven Einblicks in wesentliche Lebensbereiche des Betroffenen einem besonderen Rechtsschutz zu unterwerfen.
Ein bloßer Anfangsverdacht hinsichtlich einer von Schwere oder sonstiger Qualifikation unabhängigen Straftat rechtfertigt nicht die Auswertung sensibler Daten von Personen (auch Dritten) im Ermittlungsverfahren vor den Strafverfolgungsorganen.
Aufgrund der weitreichenden und eingriffsintensiven Befugnisse bedarf es einer richterlichen Kontrolle für die Strafverfolgungsorgane im Ermittlungsverfahren zur Beschlagnahme und Auswertung von Handys, um einen effektiven Grundrechtsschutz sicherzustellen.
Redaktionelle Leitsätze
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S. 52 - 62, Judikatur
Der Begriff „alle Informationen“ im Zusammenhang mit der Bestimmung des Begriffs „personenbezogene Daten“ in Art 3 Nr 1 DSGVO ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt.
Für die Einstufung eines Datums als „personenbezogenes Datum“ im Sinne von Art 3 Nr 1 DSGVO ist nicht erforderlich, dass sich alle zur Identifizierung der betreffenden Person erforderlichen Informationen in den Händen einer einzigen Person befinden.
Personenbezogene Daten liegen vor, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist.
Für die Bestimmung, ob es sich bei übermittelten Informationen um personenbezogene Daten handelte oder nicht, ist auf das Verständnis abzustellen, das der Empfänger bei der Bestimmung der Frage hatte, ob die ihm übermittelten Informationen sich auf „identifizierbare Personen“ beziehen oder nicht – entscheidend ist also die Empfängersicht.
Redaktionelle Leitsätze
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S. 63 - 66, Judikatur
Clemens ThieleArt 82 DSGVO erlaubt keine nationale Regelung oder Rechtspraxis, die für einen durch einen Verstoß gegen diese Verordnung verursachten immateriellen Schaden eine „Bagatellgrenze“ vorsieht.
Gleichwohl muss die betroffene Person den Nachweis für die Kausalität der Folgen des Datenschutzverstoßes ebenso erbringen wie für den konkret erlittenen Schaden, der sich nicht in der bloßen Verletzung der Datenschutzvorschriften erschöpft.
Redaktionelle Leitsätze
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S. 67 - 70, Judikatur
Clemens ThieleWird der Verbraucher beim Abschluss des Vertrags (über die Teilnahme an einer Online-Lernplattform) in klarer, verständlicher und ausdrücklicher Weise darüber informiert, dass die Erbringung der Dienstleistung nach dem anfänglich kostenlosen Zeitraum (hier: Testabo für 30 Tage) kostenpflichtig wird, genügt die bei Auslösen der Testphase erteilte einmalige Information des Verbrauchers über sein Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht).
Redaktionelle Leitsatz
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Art 3 Abs 4 der EC-RL ist dahin auszulegen, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, nicht unter den Begriff „Maßnahmen ... betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.
Redaktioneller Leitsatz
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S. 80 - 84, Judikatur
Peter Burgstaller§ 29 Abs 1 UrhG gewährt dem Urheber eine Möglichkeit zur vorzeitigen Vertragsauflösung, das sogenannte Rückrufrecht bei Nichtausübung bzw wegen Nichtgebrauchs eines Werknutzungsrechts.
§ 29 Abs 1 UrhG ist gemäß § 40 Abs 3 UrhG für Werknutzungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken nicht anwendbar.
Die Wirksamkeit eines vom Urheber abgegebenen Rückrufs, kann nach § 29 Abs 4 UrhG nicht mehr bestritten werden, wenn der Werknutzungsberechtigte diese Erklärung nicht binnen 14 Tagen nach ihrem Empfang zurückweist (Fallfrist).
Diese Zurückweisungspflicht binnen 14 Tagen gilt auch dann, wenn der Werknutzungsberechtigte meint, dass der Rechterückruf aufgrund eines gesetzlichen Ausnahmetatbestands wie § 40 Abs 3 UrhG (gewerbliches Filmwerk) oder etwa § 30 Abs 1 UrhG (Auftragswerk ohne Verwertungspflicht) unzulässig sei.
Redaktionelle Leitsätze
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S. 85 - 96, Judikatur
Clemens ThieleDas Recht der freien Meinungsäußerung umfasst auch, jene Ideen auszusprechen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen.
Der Vorwurf, die Klägerin als Lebensmittelhändlerin sei durch den Verkauf von Schweinefleisch aus konventioneller Haltung (Vollspaltenboden) für das damit verbundene Tierleid verantwortlich, begründet ein subjektives Werturteil mit ausreichendem Tatsachensubstrat.
Für Beschränkungen von politischen Aussagen oder einer Debatte über Fragen des öffentlichen Interesses (hier: Nutztierhaltung und Fleischkonsum) besteht dabei nach der stRsp nur ein sehr enger Ermessensspielraum. Ob eine politische Äußerung nach Art 10 EMRK gerechtfertigt erscheint, ist zusammengefasst an der gesellschaftspolitischen Bedeutung der Stellungnahme, am Gewicht des Anlassfalls, an der Form und Ausdrucksweise sowie dem danach zu unterstellenden Verständnis der Erklärungsempfänger zu messen.
Die Wettbewerbsabsicht iSv § 7 UWG braucht zwar nicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel der Handlung zu sein; sie fehlt aber dann, wenn sie gegenüber den anderen Motiven ganz in den Hintergrund tritt. Steht die Äußerung, ein Mitbewerber der Klägerin sei „bei Schweine Vollspaltenboden vorbildlich“, als „politische“ Botschaft im Vordergrund und nicht das Bestreben, den Wettbewerb eines anderen (noch größeren) Konzerns im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels zu fördern, ist eine Wettbewerbsabsicht zu verneinen.
Redaktionelle Leitsätze
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S. 97 - 106, Judikatur
Clemens ThieleFür die Feststellung, welches Verständnis eine mit einem Unterlassungsantrag angegriffene Werbeanzeige und etwaige dort getroffene Werbeaussagen bei dem angesprochenen Verkehr erwecken, ist der Gesamteindruck zu würdigen, den die Werbung vermittelt, und nicht isoliert auf einzelne Elemente derselben abzustellen.
Ein Unterlassungsantrag, in dem mehrere Verletzungsformen durch die Formulierung „und/oder“ miteinander verknüpft sind, ist nur dann in vollem Umfang begründet, wenn hinsichtlich aller damit beanstandeter Handlungsformen sowohl in ihrer Kombination als auch für sich genommen ein Unterlassungsanspruch besteht. Sieht ein Gericht nur eine von mehreren miteinander verbundenen Verletzungsformen als irreführend an, rechtfertigt dies nicht eine Abweisung des gesamten Unterlassungsantrags, sondern nur dessen teilweise Abweisung.
Amtliche Leitsätze
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S. 107 - 109, Judikatur
Clemens ThieleAus der Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre kann kein Recht abgeleitet werden, Studierende oder Mitarbeiter in ihrer Ehre zu verletzen.
Insbesondere bei Stellung als Universitätsprofessorin und Institutsvorständin berechtigt beleidigendes Verhalten gegenüber Studierenden und Institutsmitarbeitern – ua Bezeichnung als „dumm“, „faul“, „niveaulos“, „Analphabeten“, „blöd“, „sei in die Psychiatrie einzuweisen“ und ähnliche Anspielungen auf eine psychische Erkrankung – zur fristlosen Entlassung nach § 27 Z 6 AngG.
Redaktionelle Leitsätze
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S. 110 - 117, Judikatur
Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten.
Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann.
Die Ansprüche nach § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB können auch kumulativ geltend gemacht werden.
Redaktionelle Leitsätze
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S. 118 - 118, EuGH Vorlagefragen