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EuGH: Keine abstrakt generellen Pflichten aus dem KoPl-G für Plattformbetreiber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat

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Art 3 Abs 4 der EC-RL ist dahin auszulegen, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, nicht unter den Begriff „Maßnahmen ... betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.

Redaktioneller Leitsatz

  • § 5 KoPl-G
  • Art 3 EC-RL
  • Grundsatz der Aufsicht im Herkunftslandprinzip
  • § 4 KoPl-G
  • ZIIR 2024, 71
  • EuGH, 09.11.2023, C-376/22, KoPl-G
  • Herkunftslandprinzip
  • Ausnahme vom Herkunftslandprinzip
  • Medienrecht
  • § 1 KoPl-G
  • § 3 KoPl-G

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