BGH: Irreführende Produktwerbung und Fassung des Unterlassungstenors bei Verknüpfung mehrerer Verletzungsformen durch „und/oder“
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 12
- Judikatur, 6341 Wörter
- Seiten 97 -106
- https://doi.org/10.33196/ziir202401009701
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Für die Feststellung, welches Verständnis eine mit einem Unterlassungsantrag angegriffene Werbeanzeige und etwaige dort getroffene Werbeaussagen bei dem angesprochenen Verkehr erwecken, ist der Gesamteindruck zu würdigen, den die Werbung vermittelt, und nicht isoliert auf einzelne Elemente derselben abzustellen.
Ein Unterlassungsantrag, in dem mehrere Verletzungsformen durch die Formulierung „und/oder“ miteinander verknüpft sind, ist nur dann in vollem Umfang begründet, wenn hinsichtlich aller damit beanstandeter Handlungsformen sowohl in ihrer Kombination als auch für sich genommen ein Unterlassungsanspruch besteht. Sieht ein Gericht nur eine von mehreren miteinander verbundenen Verletzungsformen als irreführend an, rechtfertigt dies nicht eine Abweisung des gesamten Unterlassungsantrags, sondern nur dessen teilweise Abweisung.
Amtliche Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Art 3 UAbs 2 lit a, d VO 2006/1924/EG
- § 3a dUWG
- ZIIR 2024, 97
- BGH, 02.06.2023, I ZR 93/21, 7 x mehr
- Irreführung
- Wiederholungsgefahr
- Medienrecht
- § 5 Abs 1 dUWG
- unwahre Angabe als irreführende geschäftliche Handlung
- Fassung von „und/oder“ Anträgen bei mehreren Rechtsverstößen
- Art 2 Abs 2, 7 Abs 1 VO (EU) 1169/2011
- Wettbewerbsverstoß
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