


Behörde als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (zugleich Anmerkung zu BVwG 14.12.2023, W256 2232894-1/27E)
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 12
- Inhalt:
- Aufsatz
- Umfang:
- 2513 Wörter, Seiten 21-24
20,00 €
inkl MwSt




-
Nach einer aktuellen (das AMS betreffenden) Entscheidung des BVwG ist bei Verarbeitung personenbezogener Daten zu behördlichen Zwecken datenschutzrechtlich Verantwortlicher immer die Behörde, die mit der Vollziehung der betreffenden Verwaltungsangelegenheit betraut ist. Da dieser Entscheidung über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist es sinnvoll, sich näher mit ihr auseinanderzusetzen.
-
- Gerhartl, Andreas
-
- § 45 AlVG
- Arbeitslosigkeit
- Beschwerdegegenstand
- § 22 Abs 2 AMSG
- Art 6 Abs 3 DSGVO
- Hoheitsverwaltung
- Art 4 Z 7 DSGVO
- § 23 Abs 1 AMSG
- Beschwerdegegner
- § 44 AlVG
- § 1 AMSG
- AMS
- Arbeitsvermittlung
- ZIIR 2024, 21
- Verantwortlicher
- Art 6 Abs 1 DSGVO
- Behörde
- Medienrecht
- § 24 Abs 6 DSG
- Arbeitsaufnahme
- § 46 AlVG
Nach einer aktuellen (das AMS betreffenden) Entscheidung des BVwG ist bei Verarbeitung personenbezogener Daten zu behördlichen Zwecken datenschutzrechtlich Verantwortlicher immer die Behörde, die mit der Vollziehung der betreffenden Verwaltungsangelegenheit betraut ist. Da dieser Entscheidung über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist es sinnvoll, sich näher mit ihr auseinanderzusetzen.
- Gerhartl, Andreas
- § 45 AlVG
- Arbeitslosigkeit
- Beschwerdegegenstand
- § 22 Abs 2 AMSG
- Art 6 Abs 3 DSGVO
- Hoheitsverwaltung
- Art 4 Z 7 DSGVO
- § 23 Abs 1 AMSG
- Beschwerdegegner
- § 44 AlVG
- § 1 AMSG
- AMS
- Arbeitsvermittlung
- ZIIR 2024, 21
- Verantwortlicher
- Art 6 Abs 1 DSGVO
- Behörde
- Medienrecht
- § 24 Abs 6 DSG
- Arbeitsaufnahme
- § 46 AlVG