


OGH: Widerspruch gegen das Rückrufrecht bei unzureichendem Gebrauch auch bei gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 12
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 2789 Wörter, Seiten 80-84
20,00 €
inkl MwSt




-
§ 29 Abs 1 UrhG gewährt dem Urheber eine Möglichkeit zur vorzeitigen Vertragsauflösung, das sogenannte Rückrufrecht bei Nichtausübung bzw wegen Nichtgebrauchs eines Werknutzungsrechts.
§ 29 Abs 1 UrhG ist gemäß § 40 Abs 3 UrhG für Werknutzungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken nicht anwendbar.
Die Wirksamkeit eines vom Urheber abgegebenen Rückrufs, kann nach § 29 Abs 4 UrhG nicht mehr bestritten werden, wenn der Werknutzungsberechtigte diese Erklärung nicht binnen 14 Tagen nach ihrem Empfang zurückweist (Fallfrist).
Diese Zurückweisungspflicht binnen 14 Tagen gilt auch dann, wenn der Werknutzungsberechtigte meint, dass der Rechterückruf aufgrund eines gesetzlichen Ausnahmetatbestands wie § 40 Abs 3 UrhG (gewerbliches Filmwerk) oder etwa § 30 Abs 1 UrhG (Auftragswerk ohne Verwertungspflicht) unzulässig sei.
Redaktionelle Leitsätze
-
- Burgstaller, Peter
-
- Filmwerk
- § 38 UrhG
- Werknutzungsrecht
- Art 22 UrheberrechtsRL 2019/790
- Auflösungsrecht
- Verwertungspflicht
- ZIIR 2024, 80
- Medienrecht
- § 40 UrhG
- Rückrufrecht
- Fallfrist
- § 87 Abs 3 UrhG
- § 29 UrhG
- OGH, 17.10.2023, 4 Ob 59/23i, Rückrufrecht bei Filmwerken
§ 29 Abs 1 UrhG gewährt dem Urheber eine Möglichkeit zur vorzeitigen Vertragsauflösung, das sogenannte Rückrufrecht bei Nichtausübung bzw wegen Nichtgebrauchs eines Werknutzungsrechts.
§ 29 Abs 1 UrhG ist gemäß § 40 Abs 3 UrhG für Werknutzungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken nicht anwendbar.
Die Wirksamkeit eines vom Urheber abgegebenen Rückrufs, kann nach § 29 Abs 4 UrhG nicht mehr bestritten werden, wenn der Werknutzungsberechtigte diese Erklärung nicht binnen 14 Tagen nach ihrem Empfang zurückweist (Fallfrist).
Diese Zurückweisungspflicht binnen 14 Tagen gilt auch dann, wenn der Werknutzungsberechtigte meint, dass der Rechterückruf aufgrund eines gesetzlichen Ausnahmetatbestands wie § 40 Abs 3 UrhG (gewerbliches Filmwerk) oder etwa § 30 Abs 1 UrhG (Auftragswerk ohne Verwertungspflicht) unzulässig sei.
Redaktionelle Leitsätze
- Burgstaller, Peter
- Filmwerk
- § 38 UrhG
- Werknutzungsrecht
- Art 22 UrheberrechtsRL 2019/790
- Auflösungsrecht
- Verwertungspflicht
- ZIIR 2024, 80
- Medienrecht
- § 40 UrhG
- Rückrufrecht
- Fallfrist
- § 87 Abs 3 UrhG
- § 29 UrhG
- OGH, 17.10.2023, 4 Ob 59/23i, Rückrufrecht bei Filmwerken