


VfGH: Verfassungswidrigkeit von Teilen der StPO betreffend Handysicherstellung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 12
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 11427 Wörter, Seiten 34-51
20,00 €
inkl MwSt




-
Die Bestimmungen der StPO betreffend die Sicherstellung von beweglichen Gegenständen und Datenträgern („Handysicherung“) verletzen das Recht auf Datenschutz iVm Achtung des Privat- und Familienlebens.
Die Sicherstellung, Auswertung, Speicherung und Weiterverarbeitung der Daten auf einem Handy sind wegen des umfassenden, besonders eingriffsintensiven Einblicks in wesentliche Lebensbereiche des Betroffenen einem besonderen Rechtsschutz zu unterwerfen.
Ein bloßer Anfangsverdacht hinsichtlich einer von Schwere oder sonstiger Qualifikation unabhängigen Straftat rechtfertigt nicht die Auswertung sensibler Daten von Personen (auch Dritten) im Ermittlungsverfahren vor den Strafverfolgungsorganen.
Aufgrund der weitreichenden und eingriffsintensiven Befugnisse bedarf es einer richterlichen Kontrolle für die Strafverfolgungsorgane im Ermittlungsverfahren zur Beschlagnahme und Auswertung von Handys, um einen effektiven Grundrechtsschutz sicherzustellen.
Redaktionelle Leitsätze
-
- Thiele, Clemens
-
- § 110 Abs 4 StPO
- VfGH, 14.12.2023, G 352/2021-46, Handysicherung
- § 114 StPO
- ZIIR 2024, 34
- § 110 Abs 1 Z 1 StPO
- Beweise
- Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG
- § 112 StPO
- § 110 StPO
- Art 8 EMRK
- Strafprozessrecht
- § 1 StPO
- Verhältnismäßigkeit
- § 1 DSG
- § 111 StPO
- Medienrecht
- § 113 StPO
- Datenschutz
- Privat- und Familienleben
- Ermittlungsverfahren
- Sicherheitspolizei
- § 111 Abs 2 StPO
Die Bestimmungen der StPO betreffend die Sicherstellung von beweglichen Gegenständen und Datenträgern („Handysicherung“) verletzen das Recht auf Datenschutz iVm Achtung des Privat- und Familienlebens.
Die Sicherstellung, Auswertung, Speicherung und Weiterverarbeitung der Daten auf einem Handy sind wegen des umfassenden, besonders eingriffsintensiven Einblicks in wesentliche Lebensbereiche des Betroffenen einem besonderen Rechtsschutz zu unterwerfen.
Ein bloßer Anfangsverdacht hinsichtlich einer von Schwere oder sonstiger Qualifikation unabhängigen Straftat rechtfertigt nicht die Auswertung sensibler Daten von Personen (auch Dritten) im Ermittlungsverfahren vor den Strafverfolgungsorganen.
Aufgrund der weitreichenden und eingriffsintensiven Befugnisse bedarf es einer richterlichen Kontrolle für die Strafverfolgungsorgane im Ermittlungsverfahren zur Beschlagnahme und Auswertung von Handys, um einen effektiven Grundrechtsschutz sicherzustellen.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- § 110 Abs 4 StPO
- VfGH, 14.12.2023, G 352/2021-46, Handysicherung
- § 114 StPO
- ZIIR 2024, 34
- § 110 Abs 1 Z 1 StPO
- Beweise
- Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG
- § 112 StPO
- § 110 StPO
- Art 8 EMRK
- Strafprozessrecht
- § 1 StPO
- Verhältnismäßigkeit
- § 1 DSG
- § 111 StPO
- Medienrecht
- § 113 StPO
- Datenschutz
- Privat- und Familienleben
- Ermittlungsverfahren
- Sicherheitspolizei
- § 111 Abs 2 StPO