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HG Wien: Meinungsäußerung im Zuge politischer Auseinandersetzungen

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Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten.

Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann.

Die Ansprüche nach § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB können auch kumulativ geltend gemacht werden.

Redaktionelle Leitsätze

  • Gesamteindruck
  • Art 10 EMRK
  • Durchschnittsleser
  • Werturteil
  • Tatsachenkern
  • § 1330 Abs 1 ABGB
  • Ehrenbeleidigung
  • Meinungsäußerungsfreiheit
  • Durchschnittshörer
  • Medienrecht
  • HG Wien, 18.07.2023, 55 Cg 33/23y, Guantanamo
  • § 1330 Abs 2 ABGB
  • ZIIR 2024, 110

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