OGH: Zulässige Markenkritik bei gesellschaftspolitischen Aussagen
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 12
- Judikatur, 7323 Wörter
- Seiten 85 -96
- https://doi.org/10.33196/ziir202401008501
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Das Recht der freien Meinungsäußerung umfasst auch, jene Ideen auszusprechen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen.
Der Vorwurf, die Klägerin als Lebensmittelhändlerin sei durch den Verkauf von Schweinefleisch aus konventioneller Haltung (Vollspaltenboden) für das damit verbundene Tierleid verantwortlich, begründet ein subjektives Werturteil mit ausreichendem Tatsachensubstrat.
Für Beschränkungen von politischen Aussagen oder einer Debatte über Fragen des öffentlichen Interesses (hier: Nutztierhaltung und Fleischkonsum) besteht dabei nach der stRsp nur ein sehr enger Ermessensspielraum. Ob eine politische Äußerung nach Art 10 EMRK gerechtfertigt erscheint, ist zusammengefasst an der gesellschaftspolitischen Bedeutung der Stellungnahme, am Gewicht des Anlassfalls, an der Form und Ausdrucksweise sowie dem danach zu unterstellenden Verständnis der Erklärungsempfänger zu messen.
Die Wettbewerbsabsicht iSv § 7 UWG braucht zwar nicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel der Handlung zu sein; sie fehlt aber dann, wenn sie gegenüber den anderen Motiven ganz in den Hintergrund tritt. Steht die Äußerung, ein Mitbewerber der Klägerin sei „bei Schweine Vollspaltenboden vorbildlich“, als „politische“ Botschaft im Vordergrund und nicht das Bestreben, den Wettbewerb eines anderen (noch größeren) Konzerns im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels zu fördern, ist eine Wettbewerbsabsicht zu verneinen.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Meinungsfreiheit
- Art 10 EMRK
- § 20 ABGB
- OGH, 17.10.2023, 4 Ob 13/23z, SPAR T Tierleid
- § 7 UWG
- drastische Werbemaßnahmen
- Namensgebrauch, zulässiger
- Markenkritik
- Tierleid
- Debatte, gesellschaftspolitische
- § 42f UrhG
- Grenzen zulässiger Kritik
- Medienrecht
- Markenverunglimpfung
- ZIIR 2024, 85
- § 1330 Abs 2 ABGB
- Schockbilder
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