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ZIIR

Zeitschrift für Informationsrecht

Heft 3, September 2020, Band 8

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-754X

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Inhalt der Ausgabe

S. 249 - 251, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte

Burgstaller, Peter

Aktuelle Ereignisse und Entwicklungen zum Informationsrecht

S. 252 - 254, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte

Wagner, Jessica

Zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung

Außergewöhnliche Situationen erfordern besondere Maßnahmen. Zur Bekämpfung der Corona-Krise wurden nach dem weitgehenden Herunterfahren der Wirtschaft sowie Gesellschaft („Lock-down“) laufend neue Maßnahmen gesetzt, um den exponentiellen Wachstum der Corona-Infektionen in der österreichischen Bevölkerung entgegenzuwirken („flatten the curve“). Neben zahlreichen Auflagen, wie einzuhaltenden Hygienemaßnahmen oder die 1-Meter-Abstandsregelung, wurde festgelegt, dass in bestimmten Bereichen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist.

S. 255 - 261, Aufsatz

Kopetzki, Moriz

Vergiss-mein-nicht: Über das „Recht auf Vergessenwerden“ sechs Jahre nach Google Spain

Bedroht das „Recht auf Vergessenwerden“ die Informationsfreiheit? Wird die Rolle von Suchmaschinen im 21. Jahrhundert ausreichend berücksichtigt? Sechs Jahre nach Google Spain zeichnen höchstgerichtliche Judikatur sowie Statistik ein differenziertes Bild. Ausgehend von den Risiken, die das „Recht auf Vergessenwerden“ mit sich bringt, beleuchtet der Beitrag Judikate des EuGH und des BVerfG aus 2019, in denen die Gerichte komplexe Abwägungssysteme (weiter)entwickeln, um sowohl Persönlichkeitsrechte der Betroffenen als auch das öffentliche Informationsinteresse zu wahren.

S. 262 - 265, Aufsatz

Thiele, Clemens

Platform-to-Business Verordnung der EU in Geltung: Neues Recht für Intermediäre

Die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (P2B-VO) ist seit dem 12. Juli 2020 in allen EU-Mitgliedstaaten wirksam und unmittelbar anzuwenden. Der vorliegende Beitrag gibt einen ersten Überblick über den Regelungsgegenstand, seine Auswirkungen auf die Online-Plattformwirtschaft und stellt die dazu ergangenen Leitlinien der Europäischen Kommission auszugsweise vor.

S. 272 - 273, Judikatur

Thiele, Clemens

DSB: Offener E-Mail-Verteiler verletzt Recht auf Geheimhaltung

E-Mail-Adressen stellen personenbezogene Daten iSv Art 4 Z 1 DSGVO und § 1 DSG dar.

Der Versand von Newslettern ist als Verarbeitung iSd Art 4 Z 2 DSGVO zu qualifizieren.

Das Verwenden eines offenen E-Mail-Verteilers, dh die Empfängeradressen sind für (alle) Teilnehmer sichtbar, verstößt nicht nur gegen Datensicherheitsgrundsätze, sondern verletzt auch den Geheimhaltungsanspruch der Betroffenen, da ihre elektronische Kommunikation preisgegeben wird.

Redaktionelle Leitsätze

S. 274 - 283, Judikatur

Thiele, Clemens

DSB: Amtswegige Prüfung von Marketinganalyseverfahren der Post AG

Es handelt sich bei der „politischen Affinität“ einer Person – unabhängig davon, ob dies eine „Durchschnittswahrscheinlichkeit für eine Marketinggruppe“ darstellt – jedenfalls um personenbezogene Daten iSv Art 4 Z 1 DSGVO. So sind Daten mit Bezug zu einer Person personenbezogen, auch wenn sie unzutreffend sind.

Die solcherart auch nur geschätzte oder prognostizierte politische Affinität eines Menschen gehört zu den sensiblen Daten iSv Art 9 Abs 1 DSGVO, handelt es sich doch um politische Meinungen oder weltanschauliche Überzeugungen. Wenn die dafür berechneten Werte im Datensatz der betroffenen Person faktisch abgespeichert und damit zuordenbar sind, wird dieser Person eine politische Affinität konkret zugeschrieben. Der Wahrheitsgehalt ist für die Betrachtung unerheblich.

Marketinganalyseverfahren (hier: die Verarbeitungstätigkeit „DAM Zielgruppenadressen“ der Österreichischen Post AG) unterscheiden sich im Ergebnis nicht von „herkömmlichen“ Profiling-Vorgängen bzw sonstigen automatisierten Entscheidungsfindungen, etwa durch Kreditauskunfteien. In all diesen Fällen werden mit statistischen Verfahren, teilweise angereichert durch konkrete Erfahrungswerte zu bestimmten Personen, Werte ermittelt, die einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden.

Die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten nach Art 9 Abs 1 DSGVO richtet sich ausschließlich nach den in Art 9 Abs 2 leg cit taxativ aufgezählten Tatbeständen. Demnach wird zur Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten iSv Art 9 Abs 1 DSGVO auch gemäß § 151 Abs 4 GewO 1994 im Zuge der Ausübung des Gewerbes für Adressverlage und Direktmarketingunternehmen ein ausdrückliches Einverständnis der betroffenen Personen vorausgesetzt. Liegt dieses nicht vor, ist die Verarbeitung auch mangels anderer Rechtsgrundlagen unrechtmäßig.

Verarbeitet ein Verantwortlicher massenhaft sensible Daten (hier: tatsächliche Vermarktung von ca. 3,1 Mio Datensätzen, die politische Affinitäten zuordnen), ist er verpflichtet vor Verarbeitungsaufnahme eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art 35 DSGVO durchzuführen. Hat er diese unterlassen, ist eine weitere Ausführung der Verarbeitungstätigkeit untersagt und sind die vorhandenen Datensätze zu löschen.

Redaktionelle Leitsätze

S. 284 - 292, Judikatur

OLG Innsbruck: Ersatz eines ideellen Schadens nach der DSGVO

Das aus dem nationalen Schadenersatzrecht abzuleitende Erfordernis, den in der konkreten Person „erlittenen Schaden“ ausreichend, und nicht nur in Form der verba legalia („immaterieller Schaden“) oder sonst nur allgemein gehalten („Ungemach“, „Ungewissheit“, „Nachteil“), zu behaupten, stellt keine unüberbrückbare Hürde für die Geltendmachung eines Anspruches nach Art 82 Abs 1 DSGVO dar.

Das Tatbestandsmerkmal des erlittenen Schadens ist nicht mit einer Rechtsverletzung der DSGVO als solcher gleichzusetzen.

Der Geschädigte hat im Rahmen der ihm obliegenden Behauptungspflicht konkret darzulegen, welcher erhebliche Nachteil in seinem Gefühlsleben durch die behaupteten Verstöße der DSGVO entstanden ist und welche Persönlichkeitsbeeinträchtigung daraus resultiert.

Redaktionelle Leitsätze

S. 293 - 296, Judikatur

Thiele, Clemens

OLG Wien: Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung von Smart Metering

Art 79 Abs 1 DSGVO verbrieft das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf „unbeschadet“ („without prejudice“) eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs, einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gem Art 77 DSGVO (Grundsatz des parallelen Rechtsschutzes).

Eine Einschränkung der gerichtlichen Geltendmachung von Betroffenenrechten, etwa in Form einer konsekutiven oder sukzessiven Zuständigkeit nach einem verpflichtenden Vorverfahren (zB Schlichtungs-, Güteverfahren oder außergerichtlicher Mediation), ist mit Art 79 DSGVO unvereinbar.

Begehrt daher ein Stromkunde die Beseitigung des intelligenten Stromzählers (und dessen Ersatz durch ein „Ferraris“-Messgerät) und kommt der Netzbetreiber diesem Ansinnen nicht nach, steht für den Betroffen der ordentliche Rechtsweg zur Verfügung, wenn er sich auf eine Verletzung seines Datenschutzgrundrechts nach § 1 DSG beruft.

Die zulässige Klage beim zuständigen Landes- als Zivilgericht nach § 29 Abs 2 DSG bedarf keinesfalls einer vorherigen Befassung der sektorspezifischen Regulierungsbehörde (hier: Regulierungskommission der E-Control nach § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG iVm § 12 Abs 4 E-ControlG).

Redaktionelle Leitsätze

S. 297 - 328, Judikatur

Denk, Michael

EuGH erklärt EU-US-Privacy Shield für ungültig und stellt den internationalen Datentransfer vor große Herausforderungen

Der Beschluss 2016/1250 der EU-Kommission über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes ist ungültig.

Der Beschluss 2010/87 der EU-Kommission über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern ist gültig.

Die im Privacy-Shield-Beschluss bewerteten Einschränkungen des Schutzes personenbezogener Daten, die sich daraus ergeben, dass die amerikanischen Behörden nach dem Recht der Vereinigten Staaten auf solche Daten, die aus der Union in dieses Drittland übermittelt werden, zugreifen und sie verwenden dürfen, sind nicht dergestalt geregelt, dass damit Anforderungen erfüllt würden, die den im Unionsrecht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestehenden Anforderungen der Sache nach gleichwertig wären, da die auf die amerikanischen Rechtsvorschriften gestützten Überwachungsprogramme nicht auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt sind.

Der im Privacy-Shield-Beschluss angeführte Ombudsmechanismus eröffnet keinen Rechtsweg zu einem Organ, das Garantien böte, die den nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Sache nach gleichwertig wären, dh Garantien, die sowohl die Unabhängigkeit der durch diesen Mechanismus vorgesehenen Ombudsperson als auch das Bestehen von Normen gewährleisten, die die Ombudsperson dazu ermächtigen, gegenüber den amerikanischen Nachrichtendiensten verbindliche Entscheidungen zu erlassen.

Der Beschluss über Standardvertragsklauseln enthält wirksame Mechanismen, die in der Praxis gewährleisten können, dass das vom Unionsrecht verlangte Schutzniveau eingehalten wird und dass auf solche Klauseln gestützte Übermittlungen personenbezogener Daten ausgesetzt oder verboten werden, wenn gegen diese Klauseln verstoßen wird oder ihre Einhaltung unmöglich ist.

Amtliche Leitsätze

S. 329 - 330, Judikatur

EuGH: Datenherausgabe von Online-Plattform zur Rechtsdurchsetzung an Rechtsinhaber

Bei illegalem Hochladen eines Films auf eine Online-Plattform wie YouTube kann der Rechtsinhaber nach der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom Betreiber nur die Postanschrift des betreffenden Nutzers verlangen, nicht aber dessen E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer.

Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums einen weiter gehenden Auskunftsanspruch einzuräumen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten gewährleistet ist, sowie der Beachtung der anderen allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie etwa des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Redaktionelle Leitsätze

S. 331 - 335, Judikatur

Thiele, Clemens

BGH: Zulässigkeit (automatisierter) Inkassodienstleistungen (Legal Tech)

Der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RDG erbringen darf, ist unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz – in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen. Vielmehr ist – innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs 1 Satz 2 RDG).

Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RDG hält, lassen sich keine allgemein gültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen.

Überschreitet hiernach ein registrierter Inkassodienstleister seine Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RDG, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum einen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge.

Von einer Nichtigkeit nach § 134 BGB ist danach insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vornherein nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs 2 Satz 1 RDG, sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungseinziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand haben oder wenn das „Geschäftsmodell“ des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt.

Nach diesen Maßstäben ist es von der Inkassodienstleistungsbefugnis eines nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RDG registrierten Inkassodienstleisters (noch) gedeckt, wenn dieser auf seiner Internetseite einen „Mietpreisrechner“ zur – zunächst unentgeltlichen – Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete zur Verfügung stellt und im Anschluss hieran dem Mieter die Möglichkeit gibt, ihn durch Anklicken eines Buttons mit der außergerichtlichen Durchsetzung von – näher bezeichneten – Forderungen und etwaigen Feststellungsbegehren gegen den Vermieter im Zusammenhang mit der „Mietpreisbremse“ – unter Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Höhe eines Drittels der jährlichen Mietersparnis (vier Monate) sowie einer Freihaltung des Mieters von sämtlichen Kosten – zu beauftragen und in diesem Zusammenhang die genannten Ansprüche zum Zweck der Durchsetzung treuhänderisch an den Inkassodienstleister abzutreten, der im Falle einer Erfolglosigkeit der eigenen außergerichtlichen Rechtsdienstleistungstätigkeit einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragen kann, zum Abschluss eines Vergleichs jedoch grundsätzlich nur mit Zustimmung des Mieters befugt ist.

Da damit (auch) die in diesem Rahmen erfolgte treuhänderische Abtretung der genannten im Zusammenhang mit der „Mietpreisbremse“ stehenden Forderungen des Mieters (noch) nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) verstößt und demzufolge nicht gemäß § 134 BGB nichtig ist, ist der Inkassodienstleister im gerichtlichen Verfahren aktivlegitimiert, diese Ansprüche im Wege der Klage gegen den Vermieter geltend zu machen.

Amtliche Leitsätze

S. 336 - 342, Judikatur

Thiele, Clemens

EuGH: Zur Verfügbarkeit der Telefonnummer in Widerrufsbelehrung

Eine Telefonnummer ist im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL) „verfügbar“, wenn der Unternehmer sie im Rahmen des Impressums nennt oder auf der Startseite seines Internetauftritts klar und deutlich darstellt.

Einer zwingenden Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung bedarf es nicht. Ein diesbezügliches Unterlassen stellt auch keinen lauterkeitsrelevanten Rechtsbruch dar.

Redaktionelle Leitsätze

S. 343 - 346, Judikatur

Thiele, Clemens

OGH: Markenrechtsverletzung durch Keyword Advertising

Auch aus mehreren Wörtern zusammengesetzte Marken, insbesondere Werbeslogans (hier: „Driving Your Business“), sind nach denselben Kriterien zu beurteilen wie herkömmliche Wortmarken. Demzufolge ist ihre Schutztauglichkeit erst dann zu verneinen, wenn sie nur eine Aussage über die Ware oder Dienstleistung selbst enthalten, die sie beschreiben.

Die Verwendung einer fremden Marke (hier: TAXICOMPANY) als Keyword für damit generierte Online-Werbung stellt dann eine Verletzung der Ausschließlichkeitsrechte des Markeninhabers dar, wenn aus der Aufmachung bzw Präsentation für einen verständigen Internetnutzer nicht leicht zu erkennen ist, dass die solcherart beworbenen Produkte nicht vom Markeninhaber selbst oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Die aufklärende Zuordnung oder aber die Irreführungseignung einer Online-Werbung mit fremden Marken unter Einschaltung eines dafür bezahlten Referenzierungsdienstes (hier: Google Adwords) beruht auf den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls. Die darauf aufbauende rechtliche Beurteilung begründet im Rahmen der Vertretbarkeit keine erhebliche Rechtsfrage.

Redaktionelle Leitsätze

S. 347 - 353, Judikatur

OGH: Zur Haftung des Host-Providers; inhaltliche und räumliche Weite des Unterlassungsanspruchs

Nach Art 15 Abs 1 der EC-Richtlinie (§ 18 Abs 1 ECG) besteht für Access-Provider und Host-Provider keine allgemeine Überwachungspflicht hinsichtlich der von ihnen übermittelten oder gespeicherten fremden Inhalte. Sie dürfen nicht dazu verpflichtet werden, von sich aus aktiv nach rechtswidrigen Inhalten zu suchen. Die Anordnung zielgerichteter Überwachungsmaßnahmen der nationalen Behörden und Gerichte ist aber zulässig. Dazu gehören insbesondere die Unterlassungsanordnungen der Zivilgerichte, die auch künftige Rechtsverletzungen und auch solche durch andere (dritte) Nutzer erfassen dürfen.

Unterlassungsanordnungen können sich nicht nur auf den ursprünglichen rechtswidrigen Inhalt, sondern auch auf wortgleiche oder sinngleiche Inhalte beziehen. Sinngleiche Inhalte sind solche, die im Kern dem als rechtswidrig beurteilten Inhalt entsprechen. Die „Kern-Übereinstimmung“ muss sich dabei auf den ersten laienhaften Blick ergeben oder durch technische Mittel (zB eine Filtersoftware) feststellbar sein. Zudem müssen die für das Rechtswidrigkeitsurteil maßgebenden Kriterien in der Unterlassungsanordnung ausreichend bestimmt angegeben werden. Werden diese Grundsätze eingehalten, so ist die Unterlassungsanordnung ausreichend bestimmt und nicht überschießend und schafft für den Provider keine unverhältnismäßige Verpflichtung.

Einer Unterlassungsanordnung darf grundsätzlich auch weltweite Wirkung zuerkannt werden. Die Schranke für eine weltweite Anordnung besteht darin, dass die nationalen Gerichte im Rahmen ihrer Entscheidung auf die jeweiligen international anerkannten Rechtsgrundsätze Bedacht zu nehmen haben. Bei immaterialgüterrechtlichen Ansprüchen gilt dies für den Grundsatz der Territorialität. Dieser Grundsatz beschränkt die Reichweite der Unterlassungsanordnung auf den Schutz im Inland.

Bei räumlich nicht von vornherein nach dem Territorialitätsprinzip beschränkten Unterlassungspflichten ist eine deutliche Klarstellung des Klägers notwendig, wenn er einen über Österreich hinausgehenden Schutz in Anspruch nehmen will, widrigenfalls – mangels entsprechender Anhaltspunkte – angenommen werden muss, dass nur Schutz für Österreich angestrebt wird.

Amtliche Leitsätze

S. 354 - 358, Judikatur

Thiele, Clemens

BVerfG: Verletzung der Pressefreiheit durch Verurteilung eines Fotografen wegen strafbarer Bildnisschutzverletzung

Die Pressefreiheit schützt die Pressetätigkeit in sämtlichen Aspekten von der Sammlung von Informationen über die Vorbereitung bis hin zur Veröffentlichung. Das schließt die Bebilderung von Presseartikeln mitsamt der Beschaffung von Bildaufnahmen zum Zweck der Veröffentlichung ein; die Weitergabe von Bildaufnahmen an einen persönlich bekannten Mitarbeiter der veröffentlichenden Redaktion unter Erläuterung des Entstehungskontexts mit Blick auf eine spätere Veröffentlichung ist von diesem Schutz erfasst.

Die Weitergabe von selbst hergestellten Personenbildnissen eines Berufsfotografen an die Redaktion zum Zweck einer späteren Veröffentlichung stellt ein „Verbreiten“ iSv §§ 22, 23 dKUG dar.

In einer grundrechtliche Interessenabwägung dürfen Strafgerichte davon ausgehen, dass Journalisten und Pressefotografen bei der Weitergabe von Bildmaterial an Presseredaktionen im Rahmen von § 23 Abs 2 dKUG bestimmten Prüf- und Vorsorgepflichten unterliegen. Sie dürfen damit zugrunde legen, dass nicht routinemäßige Zulieferer von Bildmaterial gehalten sein können, auf die Umstände, unter denen die Bildaufnahmen gemacht wurden, hinzuweisen, soweit diese für etwa notwendige Schutzvorkehrungen zugunsten der Betroffenen relevant sein können.

Die unverpixelte Weitergabe von selbst hergestellten Personenfotos durch Berufsfotografen an ihre Redaktionen ist durch das Presseprivileg des Art 5 Abs 1 Satz 2 GG, das auch die Recherche erfasst, gedeckt; eine strafgerichtliche Verurteilung allein dafür scheidet daher aus, wenn der Fotograf selbst an der weiteren Veröffentlichung nicht mehr beteiligt ist.

Redaktionelle Leitsätze

S. 359 - 364, EuGH Vorlagefragen

EuGH VORLAGEFRAGEN

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