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EuGH: Datenherausgabe von Online-Plattform zur Rechtsdurchsetzung an Rechtsinhaber

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Bei illegalem Hochladen eines Films auf eine Online-Plattform wie YouTube kann der Rechtsinhaber nach der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom Betreiber nur die Postanschrift des betreffenden Nutzers verlangen, nicht aber dessen E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer.

Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums einen weiter gehenden Auskunftsanspruch einzuräumen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten gewährleistet ist, sowie der Beachtung der anderen allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie etwa des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Redaktionelle Leitsätze

  • IP-Adresse
  • Rechtsdurchsetzung
  • Art 8 Abs 2 lit a RL 2004/48/EG
  • Online-Plattform
  • ZIIR 2020, 329
  • EuGH, 09.07.2020, C-264/19, Constantin vs Google/YouTube
  • Medienrecht

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