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Thiele, Clemens

OGH: Markenrechtsverletzung durch Keyword Advertising

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Auch aus mehreren Wörtern zusammengesetzte Marken, insbesondere Werbeslogans (hier: „Driving Your Business“), sind nach denselben Kriterien zu beurteilen wie herkömmliche Wortmarken. Demzufolge ist ihre Schutztauglichkeit erst dann zu verneinen, wenn sie nur eine Aussage über die Ware oder Dienstleistung selbst enthalten, die sie beschreiben.

Die Verwendung einer fremden Marke (hier: TAXICOMPANY) als Keyword für damit generierte Online-Werbung stellt dann eine Verletzung der Ausschließlichkeitsrechte des Markeninhabers dar, wenn aus der Aufmachung bzw Präsentation für einen verständigen Internetnutzer nicht leicht zu erkennen ist, dass die solcherart beworbenen Produkte nicht vom Markeninhaber selbst oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Die aufklärende Zuordnung oder aber die Irreführungseignung einer Online-Werbung mit fremden Marken unter Einschaltung eines dafür bezahlten Referenzierungsdienstes (hier: Google Adwords) beruht auf den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls. Die darauf aufbauende rechtliche Beurteilung begründet im Rahmen der Vertretbarkeit keine erhebliche Rechtsfrage.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Schlüsselwörter für Internetsuchmaschine
  • § 10a MSchG
  • Taxicompany
  • OGH, 21.02.2020, 4 Ob 30/20w, TAXICOMPANY
  • ZIIR 2020, 343
  • Unterscheidungskraft
  • Keyword Adverstising
  • § 10 Abs 1 MSchG
  • Slogan
  • Markenverletzung
  • Medienrecht
  • Suchmaschinenwerbung
  • Erkennbarkeit

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