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ZIIR

Heft 5, November 2014, Band 2014

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-754X

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Inhalt der Ausgabe

S. 356 - 356, Kurznachrichten

Peter Burgstaller

Kurznachrichten

S. 357 - 363, Aufsatz

Nikolaus Forgó

Zur möglichen Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger in Österreich

In Österreich ist eine in Deutschland bereits seit Jahren geführte Diskussion um die Einführung eines Leistungsschutzrechts zugunsten von Presseverlegern angekommen. Der Beitrag nimmt kritisch Stellung zu diesen Plänen.

S. 364 - 371, Aufsatz

Julia Luksan

Das virtuelle Hausrecht

Kann der Betreiber einer Website Einzelne von deren Nutzung ausschließen? Gerade im Fall von akuter (Betriebs-)Störungen wie Shitstorms stellt sich die Frage nach einer rechtlichen Handhabe. Nach deutscher Rechtsprechung kann das virtuelle Hausrecht Abhilfe schaffen, aber auch hierzulande existieren einschlägige Rechtsgrundlagen.

S. 372 - 375, Aufsatz

Maximilian A. Müller

Cloud Computing Vertrag

Cloud Computing ist nicht nur einer der wichtigsten IT-Trends der letzten Jahre, sondern wirft auch aufgrund seiner technischen Neuartigkeit immer wieder interessante Rechtsfragen auf. Dieser Aufsatz setzt sich zum einen mit der grundlegenden Einordnung des Vertrags zwischen dem Nutzer und dem Anbieter von Cloud-Diensten, im folgenden Provider genannt, zum anderen mit den aus dieser Einordnung resultierenden rechtlichen Auswirkungen für die Vertragsparteien auseinander.

S. 376 - 380, Aufsatz

Karin Neußl

Nachrichtenschutz im Urheberrecht

Der Pressespiegel bietet insbesondere Unternehmensmitarbeitern eine regelmäßige und aktuelle Übersicht über vorzugsweise unternehmensrelevante Artikel und Berichte in Zeitungen/Zeitschriften. Bis vor einiger Zeit wurde für die Erstellung des Pressespiegels ausschließlich ein (analoges) Kopiergerät verwendet. Heute bedienen sich immer mehr Unternehmen des „neuen“ Mediums Internet, um den Pressespiegel gezielt und rasch - via E-Mail - zu verbreiten. Die einschlägigen urheberrechtlichen Vorgaben dazu wurden, soweit überblickbar, weder höchstgerichtlich noch in der Lehre eingehend einer Prüfung unterzogen. Nachfolgend soll daher ein Problemaufriss über nachrichtenschutzrechtlich-relevante Bestimmungen im Hinblick auf eine rechtliche Beurteilung des elektronischen Pressespiegels gegeben werden.

S. 381 - 383, Aufsatz

Hannes Tretter

Wieviel Information ist Menschen zumutbar?; oder besser:; Wie gut informierte Menschen hält unser politisches System aus?

Der Entwurf eines „Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse sowie des Rechts auf Zugang zu Informationen geändert wird“, mit dem das bestehende Auskunftsrecht gegenüber dem Staat verbessert und das Amtsgeheimnis eingeschränkt werden sollen, schlägt lediglich eine Novellierung des Bundes-Verfassungsgesetzes vor und lässt nähere bundes- und landesgesetzlichen Regelungen vermissen. Ohne solche aber ist eine seriöse und verlässliche Beurteilung der Ausgestaltung und Auswirkungen der vorgeschlagenen verfassungsrechtlichen Bestimmungen nicht möglich. Davon abgesehen, fordert der Entwurf auch aus anderen Gründen zur Kritik heraus.

S. 387 - 391, Judikatur

Kein Löschungsrecht aus Papierakten

§ 1 Abs. 3 Z 2 iVm § 27 DSG 2000 gewährt kein subjektives Recht auf Löschung von personenbezogenen Daten aus manuell geführten Papierakten.

S. 392 - 395, Judikatur

Abstandsmessung auf Autobahnen rechtswidrig?

Gemäß § 7 Abs 1 DSG 2000 bedarf die Abstandsmessung als datenschutzrechtlicher Eingriff einer gesetzlichen Zuständigkeit.

Sowohl für die verkehrspolizeiliche punktuelle Geschwindigkeitsmessung wie auch für die Abstandsmessung bestehen in den §§ 98b und 98c StVO 1960 ausdrückliche gesetzliche Regelungen im Sinne von § 8 Abs 4 Z 1 DSG 2000, beinhaltend auch eine Ermächtigung zur Bilddatenverarbeitung.

S. 396 - 399, Judikatur

Clemens Thiele

BGH: Kein Anspruch auf Auskunft gegen Portalbetreiber bei Persönlichkeitsverletzungen

Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite (hier: zur Bewertung von Ärzten) Betroffenen kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011, VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219). Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs 2 TMG dagegen grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

Amtliche Leitsätze

S. 400 - 404, Judikatur

BGH: Provider dürfen IP-Adressen für sieben Tage speichern

Accessprovider sind nach § 96 Abs 1 Satz 2 iVm § 100 Abs 1 dTKG berechtigt, die von ihren Kunden verwendeten IP-Adressen für eine Frist von bis zu sieben Tagen nach dem Ende der jeweiligen Internetverbindung zu speichern. Dies gilt auch für Kunden mit Flatrate-Tarifen, da der Zweck der Speicherung in der Abwehr von Störungen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen besteht.

Eine „Störung“ iS des § 100 Abs 1 dTKG liegt bereits in der Gefahr, dass Dritte bestimmte IP-Adressblöcke des jeweiligen Netzbetreibers sperren, weil von ihm Beeinträchtigungen Dritter ausgehen (z.B. durch Denial of Service-Attacken oder Spam) könnten.

Es ist nicht erforderlich, dass Accessprovider ein gesondertes Pseudonymisierungsverfahren einrichten, über das die Daten (zB. IP-Adresse und Anschlussinhaber) ggf. durch eine dritte, unabhängige Stelle zugänglich gemacht werden. Der Aufwand für eine entsprechende Deanonymisierung ist dem Provider nicht zuzumuten.

Leitsätze verfasst von Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M.

S. 405 - 409, Judikatur

BGH: Geldentschädigungsanspruch wegen Persönlichkeitsverletzung unvererblich

Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich unvererblich. Die Unvererblichkeit ergibt sich aus Natur und Zweck des Geldentschädigungsanspruchs selbst. Weder lässt sich der Wille des Gesetzgebers feststellen, auch den Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts vererblich auszugestalten, noch führen Sinn und Zweck des Geldentschädigungsanspruchs unabhängig von einer entsprechenden Entscheidung des Gesetzgebers zur Annahme, der Geldentschädigungsanspruch sei heute vererblich.

Gegen die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs spricht seine Funktion. Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung steht regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Erfolgt die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Verletzten, stirbt dieser aber, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt worden ist, verliert die mit der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung regelmäßig an Bedeutung.

Leitsätze verfasst von Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M.

S. 416 - 422, Judikatur

Clemens Thiele

Verstoß gegen Informationspflichten im ECG und unterlassene Meldung bei der Datenschutzbehörde als Irreführung und Lauterkeitsverstoß

Ein Unternehmen (hier: vollkonzessioniertes Reisebüro) verstößt gegen § 5 Abs 1 Z 1, 4, 5 und 6 ECG, wenn es auf seiner Website bzw den damit verknüpften Plattformen „Facebook“ und „Google Plus“ nicht alle dort aufgezählten Angaben (Firmenname, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht, zuständige Aufsichtsbehörde, zuständige Kammer samt anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften und den Zugang zu diesen) ersichtlich macht.

Dieses Verhalten ist geeignet, es Vertragspartnern schwerer zu machen, vertragliche Ansprüche gegen das Unternehmen geltend zu machen, und stellt damit einen spürbaren Lauterkeitsverstoß zulasten der Mitbewerber nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG dar. Zugleich handelt es sich auch um ein irreführendes Verhalten iS des § 2 Abs 4 UWG.

Die vom beklagten Auftraggeber entgegen §§ 17 ff DSG unterlassene Meldung bei der Datenschutzkommission betreffend die Verwendung und Verarbeitung nutzerseitig zur Verfügung gestellter Daten stellt eine Gesetzesverletzung vor. Dass diese auch geeignet sei, dem beklagten Unternehmen einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, muss der Kläger zumindest behaupten und entsprechend dartun.

Die Bezeichnung eines beklagten Unternehmens als „vollkonzessioniertes Reisebüro“ täuscht dann nicht über den Umfang der Befugnis, wenn sie nur wahrheitsgemäß auf eine von der Beklagten erworbene Befähigung (hier: Konzession für das Reisebürogewerbe als Voraussetzung ihrer Gewerbeausübung nach der Rechtslage vor der GewRNov 2002, BGBl I 111/2002) hinweist.

Leitsätze verfasst von Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M.

S. 423 - 427, Judikatur

Access-Provider können bei Urheberrechtsverletzungen zur Sperre von Websites verpflichtet werden

Werden auf einer Website Schutzgegenstände ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht, kann Access-Providern von Nutzern untersagt werden, ihren Kunden den Zugang zu dieser Website zu vermitteln. Das gilt nicht, wenn dadurch auch der rechtmäßige Zugang zu Informationen verhindert würde. Konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs können nicht angeordnet werden.

Im Fall einer Exekution nach § 355 EO kann der Provider mit Impugnationsklage geltend machen, dass er alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs gesetzt habe. Wird eine solche Klage erhoben, ist das Exekutionsverfahren ohne Prüfung von deren Erfolgsaussichten und ohne Vorliegen einer Gefährdung iSv § 44 Abs 1 EO aufzuschieben.

S. 428 - 431, Judikatur

Digitalisierung von Werken im Bestand einer Bibliothek zur Bereitstellung an elektronischen Leseplätzen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers

Der Begriff „Regelungen über Verkauf und Lizenzen“ in Art 5 Abs 3 Buchst n der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist in dem Sinne zu verstehen, dass der Rechtsinhaber und eine in dieser Bestimmung genannte Einrichtung, wie eine öffentlich zugängliche Bibliothek, für das betroffene Werk einen Lizenz- oder Nutzungsvertrag geschlossen haben müssen, in dem die Bedingungen für die Nutzung des Werks durch die Einrichtung festgelegt sind.

Art 5 Abs 3 Buchst n in Verbindung mit Art 5 Abs 2 Buchst c der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, öffentlich zugänglichen Bibliotheken, die unter diese Bestimmungen fallen, das Recht einzuräumen, in ihren Sammlungen enthaltene Werke zu digitalisieren, wenn diese Vervielfältigungshandlung erforderlich ist, um den Nutzern diese Werke auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten dieser Einrichtungen zugänglich zu machen.

Art 5 Abs 3 Buchst n der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er nicht Handlungen erfasst wie das Ausdrucken von Werken auf Papier oder ihr Speichern auf einem USB-Stick, die von Nutzern auf Terminals vorgenommen werden, die in unter diese Bestimmung fallenden öffentlich zugänglichen Bibliotheken eigens eingerichtet sind. Solche Handlungen können allerdings gegebenenfalls durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Ausnahmen und Beschränkungen gemäß Art 5 Abs 2 Buchst a oder b dieser Richtlinie gestattet sein, sofern im Einzelfall die in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

S. 432 - 433, Judikatur

Thomas Höhne

Supersheriff! Alles auf die Knie!

Der Inhaber eines Gastgewerbebetriebs kann einer Privatperson unter Berufung auf das Hausrecht das Betreten seines Lokals untersagen, wenn diese Person das Lokal als „Rauchersheriff“ aufgesucht hat, um die Einhaltung der Nichtraucherschutzvorschriften zu kontrollieren und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten. Das gilt auch dann, wenn die Person Speisen und Getränke konsumiert hat, um für ihre Kontrollen eine gewisse Zeit im Lokal bleiben zu können.

S. 434 - 439, Judikatur

Thomas Höhne

Eigentum an Tonbändern eines Interviews

Durch das Besprechen von Tonbändern, das als Verarbeitung iSd § 59 dBGB zu werten ist, entsteht eine neue Sache.

Bei einem Interview liegt der Wert der Tonbänder nicht in ihrem Materialwert, sondern – unabhängig von der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit – im immateriellen Gehalt der auf ihnen dokumentierten Äußerungen des Interviewten. Die Zuordnung des Eigentums hat daher nicht nach dem reinen Sachwert zu erfolgen, abgestellt wird auf Charakter und Zweckbestimmung der Tonbänder sowie die konkrete Interessenlage zwischen den Parteien.

Liegt die Entscheidungsbefugnis über Inhalt und Verwendung der Aufzeichnungen beim Interviewten, entscheidet dieser, was aufgezeichnet und wie dies verwertet wird, sollen ihm laut Vertrag außerdem die Urheberrechte zugeordnet werden und ihm außerdem das Eigentum am Manuskript zustehen, so ist er als Hersteller der Tonbandaufzeichnungen anzusehen. Ihm steht daher das Recht zum Besitz der Bänder zu.

Leitsätze von Thomas Höhne

S. 440 - 440, EuGH Vorlagefragen

EuGH Vorlagefragen

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