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Zeitschrift für Informationsrecht
Heft 5, November 2014, Band 2014
BGH: Provider dürfen IP-Adressen für sieben Tage speichern
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 2014
- Judikatur, 3340 Wörter
- Seiten 400-404
- https://doi.org/10.33196/ziir201405040001
20,00 €
inkl MwStAccessprovider sind nach § 96 Abs 1 Satz 2 iVm § 100 Abs 1 dTKG berechtigt, die von ihren Kunden verwendeten IP-Adressen für eine Frist von bis zu sieben Tagen nach dem Ende der jeweiligen Internetverbindung zu speichern. Dies gilt auch für Kunden mit Flatrate-Tarifen, da der Zweck der Speicherung in der Abwehr von Störungen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen besteht.
Eine „Störung“ iS des § 100 Abs 1 dTKG liegt bereits in der Gefahr, dass Dritte bestimmte IP-Adressblöcke des jeweiligen Netzbetreibers sperren, weil von ihm Beeinträchtigungen Dritter ausgehen (z.B. durch Denial of Service-Attacken oder Spam) könnten.
Es ist nicht erforderlich, dass Accessprovider ein gesondertes Pseudonymisierungsverfahren einrichten, über das die Daten (zB. IP-Adresse und Anschlussinhaber) ggf. durch eine dritte, unabhängige Stelle zugänglich gemacht werden. Der Aufwand für eine entsprechende Deanonymisierung ist dem Provider nicht zuzumuten.
Leitsätze verfasst von Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M.
- Datenspeicherung
- Richtlinie 2006/24/EG
- § 100 Abs 1 TKG
- Pseudonymisierungspflicht, keine
- Access-Provider
- Störungen, technische
- BGH, 03.07.2014, III ZR 391/13, Speicherdauer für IP-Adressen durch Accessprovider
- IP-Adressen
- Medienrecht
- ZIIR 2014, 400
- Speicherdauer
- Internetzugang
- § 15 TMG
- § 96 Abs 1 TKG
- TK-Anlage.
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