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Zeitschrift für Informationsrecht
Heft 5, November 2014, Band 2014
Eigentum an Tonbändern eines Interviews
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 2014
- Judikatur, 3537 Wörter
- Seiten 434-439
- https://doi.org/10.33196/ziir201405043401
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inkl MwStDurch das Besprechen von Tonbändern, das als Verarbeitung iSd § 59 dBGB zu werten ist, entsteht eine neue Sache.
Bei einem Interview liegt der Wert der Tonbänder nicht in ihrem Materialwert, sondern – unabhängig von der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit – im immateriellen Gehalt der auf ihnen dokumentierten Äußerungen des Interviewten. Die Zuordnung des Eigentums hat daher nicht nach dem reinen Sachwert zu erfolgen, abgestellt wird auf Charakter und Zweckbestimmung der Tonbänder sowie die konkrete Interessenlage zwischen den Parteien.
Liegt die Entscheidungsbefugnis über Inhalt und Verwendung der Aufzeichnungen beim Interviewten, entscheidet dieser, was aufgezeichnet und wie dies verwertet wird, sollen ihm laut Vertrag außerdem die Urheberrechte zugeordnet werden und ihm außerdem das Eigentum am Manuskript zustehen, so ist er als Hersteller der Tonbandaufzeichnungen anzusehen. Ihm steht daher das Recht zum Besitz der Bänder zu.
Leitsätze von Thomas Höhne
- Höhne, Thomas
- Interview
- Eigentum am Manuskript
- ZIIR 2014, 434
- Herausgabeanspruch.
- § 667 BGB
- Recht am Manuskript
- § 986 BGB
- gesprochenes Tonband als neue Sache
- Medienrecht
- Recht an den Tonbändern
- § 985 BGB
- § 950 BGB
- OLG Köln, 01.08.2014, 6 U 20/14, Bundeskanzler-Interview (Revision zugelassen)
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