Der EuGH hatte in letzter Zeit über die Unabhängigkeit von Datenschutzkontrollstellen in Deutschland und Österreich zu entscheiden. Auch wenn sich der Aufbau der Behörden in beiden Ländern unterschiedlich gestaltete, wurde entschieden, dass das Kriterium „in völliger Unabhängigkeit“ aus Art 28 Abs 1 S 2 der Richtlinie 95/46/EG in beiden Fällen nicht erfüllt ist. Das Urteil des EuGH zur Datenschutzkommission soll vorliegend analysiert und seine Konsequenzen für die Zukunft der Datenschutzkontrollstellen in Europa aufgezeigt werden.
- ISSN Online: 2309-754X
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Inhalt der Ausgabe
S. 8 - 11, Aufsatz
Zur Bedeutung des Kriteriums „in völliger Unabhängigkeit“ bei Datenschutzkontrollstellen
S. 12 - 16, Aufsatz
Änderungen von AGB im Telekommunikationsbereich: Klarstellungen zu den Formvorschriften für einen Widerspruch der Teilnehmer und zum Prüfungsmaßstab der Regulierungsbehörde
Im Telekommunikationsbereich sind Betreiber verpflichtet, AGB sowie Entgeltbestimmungen zu erlassen und diese sowie deren Änderungen der Regulierungsbehörde vor der Verwendung anzuzeigen. Diese hat den AGB und Entgeltbestimmungen sowie deren Änderungen zu widersprechen, falls sie den relevanten gesetzlichen Grundlagen nicht entsprechen. Im Fall von nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen kommt den Teilnehmern außerdem ein Sonderkündigungsrecht zu. Nicht abschließend geklärt war bisher, ob den Teilnehmern für die Kündigungserklärung eine bestimmte Form aufgezwungen werden kann und ob im Fall einer Änderung die gesamten AGB oder nur die konkreten Änderungen der Prüfung unterliegen. Dies wurde nunmehr höchstgerichtlich klargestellt.
S. 16 - 18, Aufsatz
Rechtssichere Zustimmungserklärungen in Online AGB – Eine Empfehlung der DSK
Die datenschutzrechtliche Wirksamkeit von Zustimmungserklärungen beschäftigt nicht nur immer wieder die Zivilgerichte, sondern stellt in der Praxis eine kaum zu unterschätzende Hürde eines rechtssicheren Betriebs eines Online-Shops dar. Der folgende Beitrag erörtert anhand einer jüngst veröffentlichten Empfehlung der Datenschutzkommission (DSK) die technischen und rechtlichen Lösungsansätze. Eine Checkliste rundet die Ergebnisse ab.
Betrugsmaschen werden wohl nie aussterben. Immer wieder wachsen neue Opfer nach, die unwissend, leichtgläubig oder schnell einzuschüchtern sind. Privatleute und Unternehmer werden dabei gleichermaßen Opfer von geschickten „Vertragsabschlusskonstruktionen“, bei deren Durchsetzung zuweilen auch Juristen beteiligt sind. Dieser Beitrag befasst sich mit aktuellen Entwicklungen und Entscheidungen im deutschen Recht zu eben diesen Fällen.
In der Lehr- und Unterrichtspraxis stellt sich immer wieder die generelle Frage, inwieweit urheberrechtsrelevantes Material im Rahmen der Freien Werknutzungen genützt werden kann. Die Diskussion darüber wird dabei zum einen im Rahmen des Zitatrechts und zum anderen insb im Zusammenhang mit der Nutzung moderner elektronischer Lernplattformen wie „Moodle“ und der damit verbundenen Digitalisierung von Werken geführt. Nachfolgend soll diese Thematik systematisch dargestellt und insb in Bezug auf die Digitalisierung von Werken zu Lehrzwecken eine Lösung angeboten werden.
S. 26 - 26, Judikaturspiegel
OLG München, Urteil 02.02.2012, 29 U 3538/11 – Internationale Zuständigkeit
S. 26 - 26, Judikaturspiegel
LG München I, Urteil 12.01.2012, 17 HK O 1398/11 – kostenlose WLAN-Nutzung
S. 26 - 26, Judikaturspiegel
OLG Hamburg, Beschluss 17.01.2012, 3 W 54/10 – Impressumspflichtverletzung und Haftung des Admin-C
S. 26 - 27, Judikaturspiegel
BGH, Urteil 09.02.2012, I ZR 43/11 – Betreiberabgabe auf Fotokopiergeräte
S. 27 - 28, Judikaturspiegel
BGH, Urteil 19.04.2012, I ZB 80/11 – Auskunft über Nutzer einer dynamischen IP-Adresse
S. 28 - 28, Judikaturspiegel
KG Berlin, Beschluss 02.05.2012, 121 Ss 40/12 (26/12) – Phishing und (versuchter) Computerbetrug
S. 28 - 28, Judikaturspiegel
OGH, Urteil 09.05.2012, 7 Ob 189/11m – kein Auskunftsanspruch gegen dt. Hostprovider
S. 28 - 28, Judikaturspiegel
OLG Karlsruhe, Urteil 09.05.2012, 6 U 38/11 – Datenschutzbestimmungen sind marktverhaltensregelnd
S. 28 - 29, Judikaturspiegel
OGH, Beschluss 11.05.2012, 4 Ob 6/12d – kino.to – EuGH-Vorabentscheidungsersuchen
S. 28 - 28, Judikaturspiegel
EuGH, Große Kammer, Urteil 02.05.2012, Rs C-406/10 – SAS v WPL – zum Umfang des Programmschutzes im Urheberrecht
S. 29 - 29, Judikaturspiegel
EuGH, Urteil 05.06.2012, Rs C-49/11 – Widerrufsbelehrung via Link unzulässig
S. 29 - 29, Judikaturspiegel
OGH 22.06.2012, 6 Ob 119/11k – dynamische IP-Adresse – kein Herausgabeanspruch für Privatperson
S. 29 - 30, Judikaturspiegel
AG Winsen, Urteil 28.06.2012, 22 C 1812/11 – Beginn des Laufs der Widerrufsfrist
S. 29 - 29, Judikaturspiegel
OLG Köln, Urteil 16.05.2012, 6 U 239/11 – Prüfpflicht des Internetanschlussinhabers gegenüber Ehegatten
S. 29 - 29, Judikaturspiegel
OLG Frankfurt/Main, Urteil 15.05.2012, 11 U 86/11 – Aufklärung über Uploadfunktion
S. 30 - 30, Judikaturspiegel
VfGH, Erkenntnis 29.06.2012, B 1031/11-20 – IP-Adressauskunft nach § 53 SPG
S. 30 - 30, Judikaturspiegel
OGH, 10.07.2012, 4 Ob 82/12f – Marken-/Lauterkeitsverletzung auf Google.de (Wintersteiger III)
S. 30 - 30, Judikaturspiegel
EuGH, Urteil 02.07.2012, Rs C-128/11 – Gebrauchtsoftwarehandel-Erschöpfung
S. 31 - 31, Judikaturspiegel
BGH, Urteil 19.07.2012, I ZR 70/10 – Wegfall der Hauptlizenz wegen Zahlungsverzugs
S. 31 - 31, Judikaturspiegel
BGH, Urteil 19.07.2012, I ZR 24/11 – Wegfall der Hauptlizenz durch einvernehmliche Auflösung
S. 31 - 31, Judikaturspiegel
BGH, 12.07.2012, I ZR 18/11 – Haftung von File-Hostern / rapidshare („alone in the Dark“)
S. 32 - 32, Judikaturspiegel
OGH 13.09.2012, 6 Ob 107/12x – Widerspruch zur Datenverwendung und Datenvernichtung
S. 32 - 32, Judikaturspiegel
EuGH, Urteil 16.10.2012, Rs C-614/10 – Datenschutzkommission nicht unabhängig
S. 32 - 33, Judikaturspiegel
BGH, Urteil 15.11.2012, I ZR 74/12 – Prüfpflichten des Internetanschlussinhabers gegenüber (minderjährigem) Kind
S. 32 - 32, Judikaturspiegel
OGH 18.09.2012, 4 Ob 102/12x – myTaxy (meta tag, Domain und Markennutzung)
S. 33 - 33, Judikaturspiegel
OLG Wien, 19.11.2012, 17 Bs 335/12 – Online-Veröffentlichung Gegendarstellung
S. 33 - 33, Judikaturspiegel
BGH, Urteil 13.12.2012, I ZR 217/10 – zulässiges keyword Advertising („most pralinen“)
Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Bedenken gegen die EU-Grundrechtscharta-Konformität der Bestimmungen zur Datenvorratsspeicherung gemäß der RL 2006/24/EG vom 15.03.2006 dadurch Ausdruck verliehen, dass er sechs Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.
Die Verpflichtung der öffentlichen Kommunikationsdiensteanbieter zur Vorratsdatenspeicherung nach §§ 102a – 102c TKG bleibt dessen ungeachtet aufrecht.
Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren.
Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich erst, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.
S. 39 - 40, Judikatur
Haftung von File-Hosting-Diensteanbieter (rapidshare) für Urheberrechtsverletzungen
File-Hosting-Diensteanbieter können für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer erst in Anspruch genommen werden, wenn sie auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen worden sind.
Für einen Diensteanbieter im Sinne des TMG besteht keine allgemeine Verpflichtung bei ihr gespeicherte Informationen vorab zu prüfen.
Ein File-Hosting-Diensteanbieter kann allerdings als Störer auf Unterlassung haften, wenn Prüfpflichten verletzt wurden. Eine Prüfpflicht wird bspw verletzt, wenn zwar eine konkret benannte rechtsverletzende Datei gesperrt wird, nicht aber darüber hinaus das technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan wird, um zu verhindern, dass das Spiel von anderen Nutzern erneut über die Server des Hosters Dritten angeboten wird.
S. 40 - 41, Judikatur
Schutz von Zeichen mit geringer Kennzeichnungskraft gegen missbräuchliche Verwendung
Das Zeichen „myTaxy“ im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Anwender-Software, mit der der Kunde über Handy ein Taxi bestellen kann, wobei sein Standort dem Taxilenker übermittelt wird, stellt keine rein beschreibende Angabe dar.
Die unveränderte, buchstabengetreue Übernahme eines Zeichens mit auch nur geringer Kennzeichnungskraft durch einen Konkurrenten ist unzulässig; der Zusatz der Top Level Domain „.at“ ändert daran nichts.
Minderjährige unter vierzehn Jahren fallen jedenfalls unter Nr 28 Anh RL-UGP und damit auch unter die richtlinienkonform auszulegenden Bestimmungen der jeweiligen Umsetzungsgesetze.
Die Verwendung des Imperativs (hier: „Hol’ dir das Buch dazu“) weist jedenfalls eine für die Anwendung von Nr 28 Anh RL-UGP (Z 28 Anh UWG) ausreichende Nachdrücklichkeit auf.
Nr 31 zweiter Gedankenstrich des Anhangs I der RL-UGP ist dahin auszulegen, dass er aggressive Praktiken verbietet, mit denen Gewerbetreibende den fälschlichen Eindruck erwecken, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, obwohl die Möglichkeit des Verbrauchers, Handlungen in Bezug auf die Inanspruchnahme des Preises vorzunehmen, wie etwa die Erkundigung nach der Natur dieses Preises oder dessen Entgegennahme, von der Zahlung eines Betrags oder der Übernahme von Kosten durch den Verbraucher abhängig gemacht wird.
Es ist unerheblich, wenn die dem Verbraucher auferlegten Kosten, wie zB die Kosten einer Briefmarke, im Vergleich zum Wert des Preises geringfügig sind oder dem Gewerbetreibenden keinen Vorteil bringen.
Unerheblich ist auch, wenn der Gewerbetreibende dem Verbraucher für die Inanspruchnahme eines Preises etwa verschiedene Vorgehensweisen anbietet, von denen zumindest eine gratis ist, sofern eine oder mehrere der angebotenen Vorgehensweisen voraussetzen, dass der Verbraucher Kosten übernimmt, um sich über den Preis oder die Modalitäten seiner Entgegennahme zu informieren.
Es ist Sache der nationalen Gerichte, die den Verbrauchern übermittelten Informationen im Licht der Erwägungsgründe 18 und 19 sowie des Art 5 Abs 2 Buchst b der RL-UGP, dh unter Berücksichtigung der Klarheit und der Verständlichkeit dieser Informationen für das Zielpublikum der betreffenden Praktik, zu beurteilen.
Z 31 im Anhang I der Richtlinie UGP kann vernünftiger Weise nur so verstanden werden, dass es „in Wirklichkeit“ für den betreffenden Verbraucher vor allem dann keinen Preis (oder sonstigen Vorteil) „gibt“, wenn der Gewerbetreibende nicht die Absicht hat, den angekündigten (Geld-)Preis dem betreffenden Verbraucher zur Auszahlung zu bringen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der angekündigte Vorteil überhaupt nicht vergeben werden soll oder ob der Gewerbetreibende den Vorteil einem anderen als dem angesprochenen Verbraucher zukommen lassen will.
Selbst wenn § 5j KSchG – wie die Revisionswerberin weiter ausführt – ein strengeres, den Rahmen der Liste sprengendes und damit unzulässiges Per-se-Verbot statuieren sollte, wäre die Bestimmung aus unionsrechtlicher Sicht nur insoweit als Anspruchsgrundlage ungeeignet, als deren Tatbestand im konkreten Einzelfall einen Sachverhalt erfassen würde, der eine nach den Regelungen der Richtlinie – einschließlich deren Generalklauseln – zulässige Geschäftspraxis darstellte.
S. 51 - 56, Judikatur
„Sie haben gewonnen ...“ – Die Beurteilung von Gewinnzusagen im Zivil- und Lauterkeitsrecht
Die Problematik der Werbung mit unrichtigen Gewinnzusagen wurde in Österreich durch die Einführung des § 5j KSchG weitgehend gelöst. In der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die durch die UWG-Novelle 2007 in das österreichische Recht umgesetzt wurde, findet sich ebenfalls ein einschlägiger Tatbestand (Z 31 des Anhangs I), der als Z 31 des Anhangs zum UWG übernommen wurde. Zum Verhältnis der beiden Bestimmungen zueinander hat nunmehr erstmals der OGH Stellung genommen. Nahezu zeitgleich wurden vom EuGH wesentliche Aussagen zur Auslegung der Z 31 des Anhangs der Richtlinie getroffen.
S. 56 - 63, Judikatur
Beleidigung in einem Internetforum im Schutz der Anonymität – kein Auskunftsanspruch gegen den Host-Provider
Dynamische, dh nur für eine bestimmte Zeit zugewiesene IP-Adressen sind in die Kategorie der Zugangs- und damit der Verkehrsdaten einzuordnen. Dies hat zur Konsequenz, dass der Access-Provider gegen die in den §§ 92 ff TKG normierten Pflichten verstieße, wenn er nach Bekanntgabe der dynamischen IP-Adresse eines Posters die Identität dieses Posters preisgäbe.
Ein Auskunftsbegehren über die IP-Adresse eines Nutzers gegen den Betreiber eines Internet-Diskussionsforums als Host-Provider nach § 18 Abs 4 ECG scheitert daran, dass mit der begehrten IP-Adresse Name und Adresse des Posters auf legalem Weg nicht eruiert werden können. Kann auf legalem Weg mit der begehrten IP-Adresse Namen und Adresse des Posters nicht eruiert werden, so fehlt es an der nach § 18 Abs 4 ECG glaubhaft zu machenden Voraussetzung, dass die Kenntnis dieser Information, nämlich der IP-Adresse, eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.
Eine Gegendarstellung ist nach § 13 Abs 3 MedienG so zu veröffentlichen, dass ihre Wiedergabe den gleichen Veröffentlichungswert hat wie die Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht.
Erfolgte eine Tatsachenmitteilungen auf der Startseite einer Website, so ist nach § 13 Abs 4 zweiter Satz MedienG der gleiche Veröffentlichungswert einer Gegendarstellung bereits dann erreicht, wenn auf der Startseite ein Link zur Gegendarstellung auf der Website gesetzt wird, sodass nicht der gesamte Text der aufgetragenen Gegendarstellung auf der Startseite der Website veröffentlicht werden muss. Fehlt aber eine Veröffentlichung der Tatsachenmitteilung auf der Startseite (so wie im gegenständlichen Fall), ist auch die Gegendarstellung dort nicht anzukündigen.