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Schutz von Zeichen mit geringer Kennzeichnungskraft gegen missbräuchliche Verwendung

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Das Zeichen „myTaxy“ im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Anwender-Software, mit der der Kunde über Handy ein Taxi bestellen kann, wobei sein Standort dem Taxilenker übermittelt wird, stellt keine rein beschreibende Angabe dar.

Die unveränderte, buchstabengetreue Übernahme eines Zeichens mit auch nur geringer Kennzeichnungskraft durch einen Konkurrenten ist unzulässig; der Zusatz der Top Level Domain „.at“ ändert daran nichts.

  • Kennzeichenkraft
  • § 10 Abs 1 Z 2 MSchG
  • ZIIR 2013, 40
  • Schlüsselwort
  • Markenrechtseingriff
  • Medienrecht
  • OGH, 18.09.2012, 4 Ob 102/12x, „myTaxy/myTaxi“
  • Top Level Domain

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