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Unzulässige Gewinnzusagen nach UWG

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Z 31 im Anhang I der Richtlinie UGP kann vernünftiger Weise nur so verstanden werden, dass es „in Wirklichkeit“ für den betreffenden Verbraucher vor allem dann keinen Preis (oder sonstigen Vorteil) „gibt“, wenn der Gewerbetreibende nicht die Absicht hat, den angekündigten (Geld-)Preis dem betreffenden Verbraucher zur Auszahlung zu bringen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der angekündigte Vorteil überhaupt nicht vergeben werden soll oder ob der Gewerbetreibende den Vorteil einem anderen als dem angesprochenen Verbraucher zukommen lassen will.

Selbst wenn § 5j KSchG – wie die Revisionswerberin weiter ausführt – ein strengeres, den Rahmen der Liste sprengendes und damit unzulässiges Per-se-Verbot statuieren sollte, wäre die Bestimmung aus unionsrechtlicher Sicht nur insoweit als Anspruchsgrundlage ungeeignet, als deren Tatbestand im konkreten Einzelfall einen Sachverhalt erfassen würde, der eine nach den Regelungen der Richtlinie – einschließlich deren Generalklauseln – zulässige Geschäftspraxis darstellte.

  • § 5j KSchG
  • § 1a UWG
  • per-se-Verbot
  • ZIIR 2013, 49
  • Nr 31 Anh I RL-UGP
  • Auszahlung
  • Medienrecht
  • Z 31 Anh UWG
  • Gewinnzusagen
  • OGH, 06.09.2012, 1 Ob 137/12x, „Gewinnzusage“
  • Antragsrecht für EuGH-Vorlage

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