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Haftung von File-Hosting-Diensteanbieter (rapidshare) für Urheberrechtsverletzungen

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File-Hosting-Diensteanbieter können für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer erst in Anspruch genommen werden, wenn sie auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen worden sind.

Für einen Diensteanbieter im Sinne des TMG besteht keine allgemeine Verpflichtung bei ihr gespeicherte Informationen vorab zu prüfen.

Ein File-Hosting-Diensteanbieter kann allerdings als Störer auf Unterlassung haften, wenn Prüfpflichten verletzt wurden. Eine Prüfpflicht wird bspw verletzt, wenn zwar eine konkret benannte rechtsverletzende Datei gesperrt wird, nicht aber darüber hinaus das technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan wird, um zu verhindern, dass das Spiel von anderen Nutzern erneut über die Server des Hosters Dritten angeboten wird.

  • § 8 I UWG
  • § 94 I UrhG
  • Störerhaftung
  • Prüfpflichtverletzung
  • File-Hosting-Diensteanbieter
  • § 3 UWG
  • § 19a UrhG
  • § 16 UrhG
  • TMG
  • ZIIR 2013, 39
  • BGH, 12.07.2012, I ZR 18/11, „Alone in the dark“
  • § 97 I UrhG
  • Medienrecht
  • Quelle: Pressestelle des BGH, http://juris..bundesgerichtshof.de
  • § 3 Z 11 UWG
  • rapidshare

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