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Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder

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Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren.

Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich erst, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

  • BGH, 15.11.2012, I ZR 74/12, „Morpheus“
  • Quelle: Pressestelle des BGH, http//juris.bundesgerichtshof.de
  • Internetanschluss
  • § 832 I BGB
  • ZIIR 2013, 38
  • Aufsichtspflicht der Eltern
  • Medienrecht
  • § 97 II UrhG
  • Haftung für illegale Uploads

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