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- ISSN Online: 2309-754X
40,00 €
inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 261 - 262, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte
Aktuelle Ereignisse und Entwicklungen zum Informationsrecht
S. 263 - 269, Aufsatz
„Game Over“ nach dem Tod? – Zur Vererbbarkeit von Online-Gaming-Accounts
Online-Games haben sich für die Anbieter zu einem Milliarden-Markt entwickelt. Aber auch Spieler selbst verkaufen Spielstände und Ausrüstungen für digitale Charaktere, sogenannte „In-Game“-Assets, auf Onlinebörsen für schier unvorstellbare Summen realen Geldes.
Während der Tod des Avatars in der Spielewelt kaum reale Konsequenzen nach sich zieht, ist der Tod des Accountinhabers eine juristische Herausforderung. Was soll mit den, oftmals wertvollen, Inhalten des Accounts passieren, wenn es für den ursprünglichen Spieler ein letztes Mal heißt – Game Over.
S. 270 - 271, Judikaturspiegel
DSB Bescheid 21.11.2022 – Veröffentlichung von Stelleninseraten durch das AMS
S. 270 - 270, Judikaturspiegel
OGH Urteil 14.9.2022, 6 Ob 106/22i – Datenverarbeitung bei vernetzten Mietfahrzeugen
S. 270 - 270, Judikaturspiegel
DSB Bescheid 16.9.2022, D124.0867/22 – Weitergabe der Wohnadresse trotz Auskunftssperre des ZMR
S. 270 - 270, Judikaturspiegel
OLG Karlsruhe Beschluss 7.9.2022, 15 Verg 8/22 – Cloud Dienstleister mit US-Mutterkonzern und DSGVO
S. 271 - 271, Judikaturspiegel
BVwG Erkenntnis 21.12.2022, W256 2233003-1/8E – Mieterdatenveröffentlichung im Stiegenhaus
S. 271 - 271, Judikaturspiegel
EuGH Urteil 8.12.2022, C-625/21 – Nichtige AGB-Klauseln in Verbraucherverträgen
S. 271 - 271, Judikaturspiegel
EuGH 24.11.2022, C-358/21 – Gerichtsstandsvereinbarung in elektronisch abrufbaren AGB
S. 271 - 271, Judikaturspiegel
BVwG Erkenntnis 12.12.2022, W101 2252039-1/11E – Auskunft über von Mitarbeitern getätigte Zugriffe
S. 271 - 272, Judikaturspiegel
DSB Bescheid 9.1.2023, D130.218 – Online-Enzyklopädie und berechtigter Eintrag / gemeinsame Verantwortlichkeit
S. 271 - 271, Judikaturspiegel
OGH Urteil 23.11.2022, 7 Ob 112/22d – Datenschutzerklärung ist Gegenstand der AGB-Prüfung
S. 272 - 272, Judikaturspiegel
OGH Beschluss 31.1.2023, 4 Ob 3/23d – Wegfall der Wiederholungsgefahr
S. 272 - 273, Judikaturspiegel
OGH Urteil 31.1.2023, 4 Ob 135/22i – Fotonutzung im parlamentarischen U-Ausschuss
S. 272 - 272, Judikaturspiegel
OGH Beschluss 31.1.2023, 4 Ob 206/22f – Markenbenutzung (im Internet)
S. 273 - 274, Judikaturspiegel
BVwG 10.4.2023, W292 2250876-1 – ePrivacy-RL ist lex specialis zur DSGVO
S. 273 - 273, Judikaturspiegel
BVwG Erkenntnis 20.2.2023, W214 2253843-1/24E – Datenherkunftsdokumentation
S. 273 - 273, Judikaturspiegel
DSB Bescheid 23.3.2023, D124.0105/22 – Verarbeitung von Gesundheitsdaten zur Dienstplanung
S. 273 - 273, Judikaturspiegel
OGH Urteil 28.3.2023, 4 Ob 15/23v – Zum Irreführungstatbestand nach § 2 UWG; ärztliche Behandlung vs pharmazeutische Beratung
S. 273 - 273, Judikaturspiegel
BVwG Erkenntnis 7.2.2023 – Datenverarbeitung für Impfschreiben der Landesregierung
S. 273 - 273, Judikaturspiegel
BVwG 15.3.2023, W108 2251251-1/6E – Überschießende Fotodoku zur Anzeigenerstattung
S. 274 - 274, Judikaturspiegel
OGH 19.4.2023, 15 Os 25/23z – anonymisierte Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG ist nicht möglich
S. 274 - 274, Judikaturspiegel
OGH 25.4.2023, 4 Ob 236/22t – Nichtige AGB-Klausel – salvatorische Klausel wirkt nicht bei Verbrauchern
S. 274 - 274, Judikaturspiegel
BVwG Erkenntnis 21.4.2023, W245 2236756-1/36E – Verwendung der SVNR und DSGVO
S. 274 - 274, Judikaturspiegel
OGH Beschluss 21.4.2023, 8 ObA 18/23i – Heimliche Gesprächsaufnahme stellt Entlassungsgrund dar
S. 274 - 275, Judikaturspiegel
BVwG Erkenntnis 26.04.2023, W214 2240952-1/7E – Veröffentlichung veralteter, unrichtiger Daten
S. 275 - 275, Judikaturspiegel
EuGH Urteil 4.5.2023, C-487/21 – Art und Umfang der beauskunfteten Daten – „Kopie“
S. 275 - 275, Judikaturspiegel
BVwG 16.5.2023, W245 2263873-1 – Videoüberwachung und Haushaltsausnahme
S. 275 - 275, Judikaturspiegel
DSB Bescheid 9.5.2023, D130.703 (nicht rk) – Verarbeitung biometrischer Daten durch AI
S. 276 - 276, Judikaturspiegel
VfGH Erkenntnis 29.6.2023, UA 1/2003 – U-Ausschlussbericht und Persönlichkeitsrecht
S. 276 - 276, Judikaturspiegel
U.S. Supreme Court 18.5.2023, 598 U.S. (2023) – Haftung für Online-Plattformen (Twitter, Inc., et al. v. Taamneh et al.)
S. 276 - 276, Judikaturspiegel
EuGH 13.7.2023, C-426/21 – Online-Videorecorder, Privatkopie oder öffentliche Wiedergabe
S. 276 - 276, Judikaturspiegel
OGH 17.5.2023, 6 Ob 222/22y – Datenschutzerklärung als Teil der AGB-Prüfung
S. 277 - 279, Judikatur
OGH: Entlassung wegen versuchter Tonaufnahme von Fremdgesprächen
Die heimliche Aufnahme von Unterhaltungen zwischen Dritten in einem Betrieb (hier: durch absichtliches Liegenlassen eines aufnahmebereiten Smartphones) stellt einen Vertrauensbruch dar, der den Entlassungsgrund gem § 27 Z 1 letzter Fall AngG rechtfertigt.
Redaktioneller Leitsatz
S. 280 - 286, Judikatur
VwGH: Gesetzesprüfungsverfahren an VfGH zur Aufsicht der Datenschutzbehörde über Datenverarbeitungen der Staatsanwaltschaften
Gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a in Verbindung mit Art 135 Abs 4 und Art 89 Abs 2 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt,
§ 31 Abs 1 erster Satz, § 32 Abs 1 Z 3 sowie § 36 Abs 2 Z 15 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl I Nr 165/1999 in der Fassung BGBl I Nr 120/2017, in eventu
die §§ 31 bis 33, § 34 Abs 3 bis 5, § 36 Abs 2 Z 15, § 42 Abs 8 und 9, § 44 Abs 1 Z 6, Abs 3 letzter Satz und Abs 4 letzter Satz, § 45 Abs 4 letzter Satz, § 50 Abs 5, § 51, § 53, die Wortfolge „an die Datenschutzbehörde“ in der Überschrift zu § 55, § 55 Abs 1, die Wortfolge „und der Datenschutzbehörde mitzuteilen“ in § 57 Abs 4, § 59 Abs 4 und die Wortfolge „und die Dokumentation einschließlich Datum und Zeitpunkt der Übermittlung, Informationen über die empfangende zuständige Behörde, Begründung der Übermittlung und übermittelte personenbezogenen Daten, der Datenschutzbehörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen“ in § 59 Abs 5 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl I Nr 165/1999 in der Fassung BGBl I Nr 120/2017 bzw (hinsichtlich § 32 Abs 1 Z 1) BGBl I Nr 24/2018,
als verfassungswidrig aufzuheben.
Amtlicher Tenor
S. 287 - 294, Judikatur
EuGH: Der Zuspruch von datenschutzrechtlichem Schadenersatz setzt einen Schaden, aber keine bestimmte Erheblichkeit desselben voraus
Art 82 Abs 1 VO (EU) 2016/679 ist dahin auszulegen, dass ein bloßer Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung allein nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen.
Art 82 Abs 1 VO (EU) 2016/679 steht gleichwohl einer nationalen Regelung oder Praxis entgegen, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass ein der betroffenen Person entstandener Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht.
Redaktionelle Leitsätze
S. 295 - 305, Judikatur
EuGH: Home-Schooling bedarf mangels spezifischer nationaler Rechtsgrundlagen der Einwilligung des Lehrpersonals
Um als „spezifischere Vorschrift“ iSv Art 88 Abs 1 DSGVO eingestuft werden zu können, muss eine Rechtsvorschrift die Vorgaben von Art 88 Abs 2 DSGVO erfüllen.
Nationale Rechtsvorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten von Beschäftigten hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Beschäftigungskontext müssen unangewendet bleiben, wenn sie nicht die in Art 88 Abs 1 und 2 DSGVO vorgegebenen Voraussetzungen und Grenzen beachten, es sei denn, sie stellen eine Rechtsgrundlage iSv Art 6 Abs 3 DSGVO dar, die den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung genügt.
Redaktionelle Leitsätze
S. 306 - 313, Judikatur
EuGH: Auskunft nach Art 15 DSGVO durch Zurverfügungstellung einer (umfassenden) „Kopie“
Art 15 Abs 3 Satz 1 DSGVO ist dahin auszulegen, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird.
Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die ua diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind.
Art 15 Abs 3 Satz 3 DSGVO ist dahin auszulegen, dass sich der im Sinne dieser Bestimmung verwendete Begriff „Informationen“ ausschließlich auf personenbezogene Daten bezieht, von denen der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Satz 1 dieses Absatzes eine Kopie zur Verfügung stellen muss.
Amtliche Leitsätze
S. 314 - 316, Judikatur
OGH: Online-Plattform eines Dritten als Vertriebs- und Dienstleistungssystem
Das organisierte Vertriebs- oder Dienstleistungssystem, das nach § 3 Z 2 FAGG Voraussetzung für die Qualifikation als Fernabsatzgeschäft ist, muss nicht vom Unternehmer selbst betrieben werden.
Die Nutzung des Systems eines Dritten reicht aus (hier: Inserieren einer Wohnung durch einen Immobilienmakler auf der Online-Plattform „willhaben.at“).
Die Qualifikation als Fernabsatzgeschäft iSv § 3 Z 2 FAGG setzt voraus, dass bis einschließlich zum Vertragsabschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet wurden. Dies können auch mehrere verschiedene Fernkommunikationsmittel sein. Dass der Vertragsabschluss auf einem standardisierten Weg erfolgt (Webshop), ist nicht erforderlich (hier: per Telefon nach Anfrage über eine Online-Plattform).
Redaktionelle Leitsätze
S. 317 - 325, Judikatur
EuGH: Zur Verbrauchereigenschaft von „Einkaufsgemeinschaften“
Eine natürliche Person, die Mitglied in einem organisierten Bonus- und Treuesystems ist, der zahlreiche Vergünstigungen bei Einkäufen (wie zB Rabatte, Provisionen und sonstige Vorzugskonditionen) zugutekommen, fällt unter den Begriff „Verbraucher“ iSv Art 2 lit b RL 93/13/EWG (Klausel-RL), wenn sie zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Die Verbrauchereigenschaft wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der Teilnehmer (hier: am „Lyoness-System“) aufgrund der Mitgliedschaft Vorteile erhält in Form von Vorzugskonditionen, Provisionen oder Rückvergütungen für Einkäufe bei Dritten, die von ihm selbst oder von anderen, auf seine Empfehlung am System teilnehmenden Personen getätigt werden.
Redaktionelle Leitsätze
S. 326 - 330, Judikatur
BGH: Zeitpunkt des Zugangs einer E-Mail Erklärung im B2B-Bereich
Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.
Amtlicher Leitsatz
Der Erwerber handelt vertretbar – entgegen § 1 Abs 1 Z 1 UWG iVm § 107 TKG 2003 (nunmehr: § 174 TKG 2021) – nicht unlauter, wenn er Kunden der Verkäuferin nach der Übernahme des Kundenstocks zwei weitere Newsletter sendet. Denn er hat die beiden Newsletter nur an seine im Rahmen des Asset-Deals „erworbenen“ Kunden (also im Rahmen einer Geschäftsverbindung) versandt und haben die Newsletter keine aufdringlichen oder die Rechtssphäre der Kunden wesentlich beeinträchtigenden Inhalte aufgewiesen.
Redaktioneller Leitsatz
Der Anbieter eines „Satellitenbouquets“ (mehrere Free- und Pay-TV-Programme verschiedener Sendeunternehmen) muss die Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte nur in dem Mitgliedstaat einholen, in dem die programmtragenden Signale in die Kommunikationskette eingegeben werden, die zum Satelliten führt.
Verfügt der Anbieter eines solchen Satellitenbouquets über die entsprechenden Rechteeinräumungen in den Sende-/Herkunftsstaaten, bedarf er im Empfangsstaat (hier: Österreich) keiner zusätzlichen Rechte dafür.
Redaktionelle Leitsätze
S. 340 - 351, Judikatur
EuGH: Online-Videorecorder und Urheberrecht/öffentliche Wiedergabe
Art 2 und Art 5 Abs 2 Buchst b der Richtlinie 2001/29/EG sind dahin auszulegen, dass ein von einem Online-Fernsehübertragungsbetreiber kommerziellen Kunden angebotener Dienst, der es über eine Cloud-Hosting-Lösung oder mittels der vor Ort zur Verfügung gestellten erforderlichen Hard- und Software und jeweils auf Initiative seiner Endnutzer ermöglicht, Sendungen fortlaufend oder gezielt aufzunehmen, nicht unter die Ausnahme vom ausschließlichen Recht der Urheber und Sendeunternehmen fällt, die Vervielfältigung geschützter Werke zu erlauben oder zu verbieten, wenn die von einem ersten Nutzer, der eine Sendung ausgewählt hat, erstellte Kopie vom Betreiber einer unbestimmten Zahl von Nutzern, die denselben Inhalt ansehen möchten, zur Verfügung gestellt wird.
Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass es keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn ein Online-Fernsehübertragungsbetreiber seinem kommerziellen Kunden die erforderliche Hard- und Software zur Verfügung stellt sowie technische Unterstützung leistet, was es dem kommerziellen Kunden ermöglicht, seinen eigenen Kunden zeitversetzt Zugang zu Fernsehsendungen über das Internet zu gewähren, wobei dies auch dann gilt, wenn der Online-Fernsehübertragungsbetreiber Kenntnis davon hat, dass sein Dienst Zugang zu geschützten Sendungsinhalten ohne Zustimmung ihrer Urheber ermöglicht.
Amtliche Leitsätze
S. 352 - 355, Judikatur
OGH: Einstweilige Verfügung gegen systematische Überwachung des Ehepartners
Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar und ist daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich.
Eine systematische, verdeckte, identifizierende technische Überwachung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der Antragstellerin rechtfertigte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382d EO.
„Psychoterror“ ist, weil die Zumutbarkeitsfrage entscheidet, nicht nach objektiven, sondern nach subjektiven Kriterien zu beurteilen. Von Bedeutung ist aber nicht ein Verhalten, welches der Durchschnittsmensch als „Psychoterror“ empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Opfers. Die Ausübung von „Psychoterror“ rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382c EO dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit des antragstellenden Opfers erheblich beeinträchtigt wird.
Redaktionelle Leitsätze
S. 356 - 360, Judikatur
VfGH: Verstoß gegen Trennungs- und Erkennbarkeitsgebot in audiovisuellen Medien
Das gesetzliche Gebot, Fernsehwerbung in audiovisuellen Medien von anderen (redaktionellen) Inhalten eindeutig zu trennen, dient ebenso wie das Verbot der Schleichwerbung, dem Schutz der Rechte anderer iSv, Art 10 Abs 2 EMRK.
Die Ansicht, dass diese Regelungen (schon) dann anwendbar seien, wenn eine Erwähnung oder Darstellung vorliegt, für die üblicherweise nach dem Verkehrsgebrauch ein Entgelt zu leisten wäre, unterstellt dem Gesetz keinen gegen Art 10 EMRK verstoßenden Inhalt.
Redaktionelle Leitsätze