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ZIIR

Zeitschrift für Informationsrecht

Heft 1, Februar 2015, Band 2015

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-754X

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Inhalt der Ausgabe

S. 4 - 5, Kurznachrichten

Burgstaller, Peter

Kurznachrichten

S. 6 - 11, Aufsatz

Kirschner, Elisabeth

Datenschutzgrundverordnung – ein kritischer Ausblick unter besonderer Berücksichtigung des Kapitels IV der DSGrVO

Das geplante EU-Datenschutzreformpaket ist nach wie vor ein heiß diskutiertes Thema. Der folgende Beitrag beschäftigt sich in erster Linie mit der aktuellen Entwicklung der EU-Datenschutzgrundverordnung, wobei insbesondere auf die derzeitige Position des Rates der EU eingegangen wird.

S. 12 - 16, Aufsatz

Kogler, Michael R.

Schwarz-Sehen kostet Zeit?

Der vorliegende Beitrag befasst sich nicht mit dem die Mahnschreiben der Gebühren Info Service GmbH konsequent ignorierenden Konsum österreichischer Qualitätsfernsehprogramme. Er führt auch nicht näher aus, warum die Beschäftigung mit negativen Zukunftserwartungen Zeitverschwendung darstellt. Vielmehr sollen sich die folgenden Überlegungen anhand des Vorabentscheidungsverfahrens C-314/14, Sanoma Media Finland am Beispiel des audiovisuellen Medienrechts mit dem Bestreben der Juristen auseinandersetzen, jede Selbstverständlichkeit auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen zu lassen.

S. 17 - 26, Aufsatz

König, Gregor

Löschung von Suchmaschineneinträgen – praktische Umsetzung

Das jüngst vom Europäischen Gerichtshof ergangene Urteil im Fall „Google Spain SL und Google Inc. v Agencia Española de Protección de Datos (AEPD) und Mario Costeja González“ (C-131/12) hat ob seiner Fürsprache für ein Recht auf Vergessenwerden für hohe Aufmerksamkeit gesorgt. Die in der Art 29 Datenschutzgruppe vertretenen europäischen Datenschutzbehörden haben nunmehr Richtlinien zur Umsetzung dieses Urteils in der Praxis erlassen, die in diesem Beitrag vorgestellt und durchleuchtet werden. Nachdem diese Richtlinien zu Redaktionsschluss ausschließlich in englischer Sprache zur Verfügung standen, wird stellenweise aus diesem Originaltext zitiert bzw auf diesen verwiesen.

S. 27 - 34, Aufsatz

Thiele, Clemens

Datenpanne in der Justiz – Schlaglicht auf den Sonderdatenschutz in der Gerichtsbarkeit

Ein jüngst vom Höchstgericht entschiedener Fall um die „unfreiwillige“ Veröffentlichung von hunderten Verfahrensdaten aus sog. Anlegerschadensprozessen beim LG Wiener Neustadt rückt den Sonderdatenschutz für die Gerichtsbarkeit nach den §§ 83 ff GOG in den juristischen Fokus. Der folgende Beitrag erläutert die Entwicklung dieses Rechtsbereiches und nimmt eine erste Standortbestimmung vor.

S. 40 - 46, Judikatur

König, Gregor

Auskunftserteilung aus Vorratsdaten

Eine logisch-systematischen Auslegung von § 31 Abs 7 und 8 DSG 2000 ergibt, dass die bescheidmäßige Feststellung einer Verletzung im Recht auf Auskunft durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs gemäß § 31 Abs 7 erster Satz DSG 2000 der Mindestinhalt eines Bescheidspruchs ist, mit dem die Datenschutzbehörde einer Beschwerde Folge gibt, und ein Leistungsauftrag nur auf ausdrücklichen Antrag und getrennt davon (arg „zusätzlich“) zu ergehen hat.

Aus dem Zusammenhang mit § 31 Abs 8 DSG 2000 ergibt sich jedoch auch, dass jeder Bescheid der Datenschutzbehörde im Beschwerdeverfahren wegen Verletzung der Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung der Durchsetzung dieser Rechte dient und daher eine im Zeitpunkt der Bescheiderlassung andauernde Rechtsverletzung betreffen muss.

Die Beschwerdegegnerin hatte nach dem 1. Juli 2014 eine schwierige Abwägung zwischen der Pflicht zur Einhaltung der Löschungssperre gemäß § 26 Abs 7 DSG 2000 und der Löschungspflicht gemäß § 27 Abs 1 Z 1 DSG 2000 wegen Wegfalls einer verfassungswidrigen Verarbeitungsgrundlage zu treffen, sodass den Verantwortlichen (aus Sicht der Datenschutzbehörde) im Hinblick auf eine Verwaltungsstrafe in jedem Fall der Entschuldigungsgrund gemäß § 6 VStG oder ein entsprechender entschuldigender Rechtsirrtum zu Gute kam.

S. 47 - 50, Judikatur

Auskunft beim Auftraggeber Rechtsanwalt

Auf Grund der beruflichen Selbständigkeit eines Rechtsanwaltes wird im Regelfall davon auszugehen sein, dass Letzterer bei der Besorgung von Geschäften für einen Mandanten gemäß § 4 Z 4 letzter Halbsatz DSG 2000 „eigenverantwortlich“ vorgehen darf und damit hinsichtlich der zwecks Bearbeitung einer Causa verarbeiteten personenbezogenen Daten datenschutzrechtlicher Auftraggeber ist.

§ 26 Abs 2 DSG 2000 anerkennt – in Umsetzung der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 3 Z 1 leg. cit. –, dass in bestimmten Fällen keine Auskunft zu erteilen ist, insbesondere dann nicht, soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten dem entgegenstehen. Darunter fallen auch Berufsgeheimnisse, wie etwa § 9 Abs 2 RAO. Als Einschränkungen eines (verfassungsgesetzlichen) subjektiven Rechts sind diese Ausnahmen jedoch restriktiv auszulegen.

Ein pauschaler Verweis auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs 2 RAO kann jedenfalls ein Absehen von der Auskunftserteilung nicht rechtfertigen, zumal es sich bei dieser Verschwiegenheitspflicht um keine absolute handelt.

S. 51 - 55, Judikatur

Thiele, Clemens

Vorabentscheidungsersuchen zum Begriff „Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“

Da die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG, soweit sie Verarbeitungen personenbezogener Daten betreffen, die zu Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten und insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens führen können, im Licht der Grundrechte auszulegen sind, die in der Charta verankert sind, ist die in Art 3 Abs 2 zweiter Gedankenstrich dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme eng auszulegen.

Die Überwachung mittels einer Videoaufzeichnung von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung, der Festplatte, stellt eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art 3 Abs 1 DS-RL dar.

Art 3 Abs 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG ist dahin auszulegen, dass der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung wie einer Festplatte aufzeichnet und dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, keine Datenverarbeitung darstellt, die im Sinne dieser Bestimmung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.

S. 56 - 57, Judikatur

Thiele, Clemens

Datenschutz- und Telekommunikationsrecht

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ob Art 2 lit a der EG-Datenschutz-Richtlinie (95/46/EG) dahin auszulegen ist, dass eine IP-Adresse, die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn lediglich ein Dritter über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt?

Ob die EG-Datenschutz-Richtlinie (95/46/EG) einer Vorschrift des nationalen Rechts mit dem Inhalt des § 15 Abs 1 TMG entgegen steht, wonach der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit dies erforderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Telemediums durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, und wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann?

S. 58 - 64, Judikatur

Wiebe, Andreas

Anforderungen an die Mitteilung der Widerrufsbelehrung

Für die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform ist erforderlich, dass der Verbraucher die Belehrung per Post oder E.Mail erhält oder auf seinem Computer speichert oder selbst ausdruckt

Eine „fortgeschrittene Webseite („sophisticated website“) kann diese Anforderungen erfüllen

Dass bloße Anklicken eines Kontrollkastens reicht nicht aus, wenn der Verbraucher nicht gezwungen ist, die Belehrung zu speichern oder auszudrucken

Die durch das erzwungene Anklicken erfolgende Abgabe einer vorformulierten Bestätigung ist als Beweislastumkehr wegen Verstoßes gegen AGB-Recht sowie wegen Abweichung von den verbraucherschützenden Regelungen zur Widerrufsbelehrung unwirksam

Die Widerrufsbelehrung ist nur wirksam erfolgt, wenn sie vom Unternehmer so erteilt wird, dass die notwendigen Informationen dem Verbraucher ohne dessen Zutun zugehen

S. 65 - 66, Judikatur

Inhalt der Widerrufsbelehrung nach neuem Recht

Es besteht nach der ab 13.6.2014 geltenden Neufassung des Widerrufsrechts keine Verpflichtung zur Verwendung der Muster-Widerrufserklärung

Eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung gebietet aber die Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sofern diese verfügbar sind, und diese steht nicht im Belieben des Anbieters

S. 67 - 78, Judikatur

Thiele, Clemens

LG München: Vorlage an den EuGH zur Haftung bei offenen WLANs

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art 12 Abs 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) in Verbindung mit Art 2 lit a) der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) in Verbindung mit Art 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG so auszulegen, dass „in der Regel gegen Entgelt“ bedeutet, dass das nationale Gericht feststellen muss,

ob die konkret betroffene Person, die sich auf die Diensteanbietereigenschaft beruft, diese konkrete Dienstleistung in der Regel entgeltlich anbietet, oder

überhaupt Anbieter auf dem Markt sind, die diese Dienstleistung oder vergleichbare Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten, oder

die Mehrheit dieser oder vergleichbarer Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden?

Ist Art 12 Abs 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) so auszulegen, dass „Zugang zu einem Kommunikationsnetzwerk zu vermitteln“ bedeutet, dass es für eine richtlinienkonforme Vermittlung lediglich darauf ankommt, dass der Erfolg eintritt, indem der Zugang zu einem Kommunikationsnetzwerk (zB dem Internet) vermittelt wird?

Ist Art 12 Abs 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) in Verbindung mit Art 2 Iit b) der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) so auszulegen, dass es für „anbieten“ im Sinne von Art 2 lit b) der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ausreicht, wenn der Dienst der Informationsgesellschaft rein tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, im konkreten Fall also ein offenes WLAN bereitgestellt wird, oder ist zB darüber hinaus auch ein „Anpreisen“ erforderlich?

Ist Art 12 Abs 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) so auszulegen, dass mit „nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich“ bedeutet, dass etwaige Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Zahlung der Abmahnkosten und Gerichtsgebühren des aufgrund einer Urheberrechtsverletzung Betroffenen gegen den Zugangs-Provider grundsätzlich oder jedenfalls in Bezug auf eine erste festgestellte Urheberrechtsverletzung ausgeschlossen sind?

Ist Art 12 Abs 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit Art 12 Abs 3 der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) so auszulegen, dass die Mitgliedstaaten dem nationalen Richter nicht erlauben dürfen, in einem Hauptsacheverfahren gegen den Zugangs-Provider eine Anordnung zu erlassen, wonach dieser es künftig zu unterlassen hat, es Dritten zu ermöglichen, über einen konkreten Internetanschluss ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk über Internet-Tauschbörsen zum elektronischen Abruf bereitzustellen?

Ist Art 12 Abs 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) dahingehend auszulegen, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens die Regelung von Art 14 Abs 1 lit b) der Richtlinie 2000/31 EG entsprechend auf einen Unterlassungsanspruch anzuwenden ist?

Ist Art 12 Abs 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) in Verbindung mit Art 2 lit b) der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) so auszulegen, dass sich die Anforderungen an einen Diensteanbieter darin erschöpfen, dass Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person ist, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet?

Falls Frage 7 verneint wird, welche zusätzlichen Anforderungen sind im Rahmen der Auslegung von Art 2 lit b) der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) an einen Diensteanbieter zu stellen?

Ist Art 12 Abs 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) unter Berücksichtigung des bestehenden grundrechtlichen Schutzes des geistigen Eigentums, das sich aus dem Eigentumsrecht ergibt (Art 17 Abs 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union), sowie der in folgenden Richtlinien getroffenen Regelungen zum Schutz des geistigen Eigentums, vor allem des Urheberrechts:

2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft,

2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

sowie unter Berücksichtigung der Informationsfreiheit sowie des Unionsgrundrechts der unternehmerischen Freiheit (Art 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) dahingehend auszulegen, dass er einer Entscheidung des nationalen Gerichts in einem Hauptsacheverfahren nicht entgegensteht, wenn in dieser Entscheidung der Zugangs-Provider kostenpflichtig dazu verurteilt wird, es künftig zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, über einen konkreten Internetanschluss ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk oder Teile daraus über Internet-Tauschbörsen zum elektronischen Abruf bereitzustellen und dem Zugangs-Provider damit freigestellt wird, welche technischen Maßnahmen er konkret ergreift, um dieser Anordnung nachzukommen?

Gilt dies auch dann, wenn der Zugangs-Provider dem gerichtlichen Verbot faktisch nur dadurch nachkommen kann, dass er den Internetanschluss stilllegt oder mit Passwortschutz versieht oder sämtliche darüber laufende Kommunikation darauf untersucht, ob das bestimmte urheberrechtlich geschützte Werk erneut rechtswidrig übermittelt wird, wobei dies schon von Anfang an feststeht und sich nicht erst im Rahmen des Zwangsvollstreckungs- oder Bestrafungsverfahrens herausstellt?

S. 79 - 85, Judikatur

Keine Ansprüche im Verletzungsverfahren wegen bösgläubiger Markenanmeldung

Der Beklagte kann auch im Verletzungsverfahren den anspruchsvernichtenden Einwand der „bösgläubigen Markenanmeldung“ iS des § 34 MarkSchG erheben. Das Gericht hat dann zu beurteilen, ob ein derartiger Löschungsgrund für die Klagsmarke vorliegt. § 34 MarkSchG ist nicht auf den absichtlichen Behinderungswettbewerb ieS beschränkt, sondern erfasst auch die Anmeldung unter Verletzung von Loyalitätspflichten.

Ob eine Anmeldung bösgläubig war, ist stets „umfassend“ zu beurteilen, wobei alle im konkreten Fall „erheblichen Faktoren“ zu berücksichtigen und iS der Rsp des EuGH zu bewerten sind; insbesondere bildet die beabsichtigte Nutzung als Herkunftshinweis ein maßgebendes Kriterium. Steht nämlich von Anfang an fest, dass eine Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern hauptsächlich dazu dienen soll, aufgrund des damit verbundenen Ausschließlichkeitsrechts Ansprüche gegen dritte Unternehmen geltend zu machen, ist schon die Anmeldung rechtsmissbräuchlich und damit bösgläubig iSd § 34 MarkSchG.

Eine Markenanmeldung ist daher insbesondere dann bösgläubig, wenn der Anmelder ohne konkrete Geschäftsbeziehung mit potentiellen Nutzern eine Vielzahl von Marken mit geringer oder fehlender Kennzeichnungskraft anmeldet, nur ein geringer Teil dieser Anmeldungen tatsächlich zu einer Registrierung führt und ein realistisches Geschäftsmodell für eine über das Geltendmachen von Unterlassungs- und Zahlungsansprüchen hinausgehende Nutzung dieser Marken nicht erkennbar ist. Ob das zutrifft, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Leitsätze verfasst von Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M.

S. 86 - 88, Judikatur

Einwirken auf Beauftragte eines Mitbewerbers als unlauteres Verhalten iSd UWG?

Die Aufforderung von Beauftragten der Klägerin in einem Email, keine weiteren Passwortänderungen vorzunehmen und bereits erfolgte rückgängig zu machen, sonst würde der Beklagte Strafanzeige einbringen und Schadenersatzansprüche geltend machen, stellt keine „Geschäftspraktik“, sondern eine „sonstige unlautere Handlung“ iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG dar. Fehlt der Drohung mit Strafanzeigen und dem Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen jede Grundlage besteht an der Unlauterkeit des Handelns kein Zweifel.

Ob das direkte Einwirken auf Bedienstete oder Beauftragte eines Mitbewerbers wegen des dadurch verursachten Loyalitätskonflikts schon dann als unlauter anzusehen ist, wenn Zweifel bestehen, ob der Mitbewerber überhaupt rechtswidrig gehandelt hat, bleibt mangels Relevanz im vorliegenden Fall offen.

Leitsätze von Eveline Artmann

S. 88 - 92, Judikatur

Artmann, Eveline

Keine „öffentliche Wiedergabe“ iSv Art 3 Info-RL durch Framing

Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.

S. 93 - 93, Judikatur

Verschwiegenheitspflicht des Ghostwriters

Die Tätigkeit eines Ghostwriters impliziert, dass diesem vom Autor Informationen zugänglich gemacht werden, die weit über das hinausgehen, was ein hochrangiger Politiker einem Journalisten üblicherweise ermöglicht; ein Ghostwriter kann nicht davon ausgehen, als „normaler“ Journalist lediglich ein Interview zu führen.

Auch wenn es Vertragsverhältnisse nur zwischen Verlag und Ghostwriter einerseits und Verlag und der als Autor bezeichneten Person andererseits gibt, kann schlüssig zwischen Ghostwriter und „Autor“ (hier: Kläger) ein Auftragsverhältnis existieren, da bei der Einigung über die Vornahme der Tonbandaufzeichnungen Rechtsbindungswille vorlag.

Angesichts der Bedeutung der Materialsammlung für die Erstellung der Memoiren sowie der mitzuteilenden Informationen und der Erklärung des Ghostwriters gegenüber dem Verlag, eben als Ghostwriter, d.h. als im Verborgenen Arbeitender, an den Memoiren des Klägers mitzuwirken, ist der Ghostwriter auch dem Kläger zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies bedeutet auch, dass die Äußerungen des Klägers auf den Tonbandprotokollen nicht ohne dessen Zustimmung vom Ghostwriter veröffentlicht werden dürfen.

Diese Verpflichtung zum Stillschweigen erstreckt sich auch auf die in diesem Zusammenhang mitgeteilten Informationen. Die Beweislast dafür, welche Umstände “vorbekannt“ waren und nicht von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit umfasst sind, trifft den Ghostwriter.

Leitsätze und Anmerkung von Thomas Höhne

S. 94 - 98, Judikatur

Höhne, Thomas

Privatheit im öffentlichen Raum

Die Berichterstattung über „wilde Kussszenen“ einer Prominenten (die sowohl als Tochter einer Prominenten als auch selbst als Schauspielerin bekannt ist) in einer Diskothek ist ohne deren Zustimmung unzulässig.

Ob ein Vorgang dem Intim- oder Kernbereich der Entfaltung der Persönlichkeit zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakter hat und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt.

Auch wenn angesichts der Örtlichkeit ein Wunsch der Klägerin nach Geheimhaltung nicht angenommen werden kann, und Küssen in der Öffentlichkeit soweit akzeptiert ist, dass das Ereignis nicht der Intimsphäre zuzurechnen ist, ist doch die Privatsphäre der Klägerin aufgrund der detailgetreuen und die Sexualität betonenden Berichterstattung verletzt.

Leitsätze von Thomas Höhne

S. 99 - 102, Judikatur

Höhne, Thomas

Ehrenkodex für die österreichische Presse

Dem „Ehrenkodex für die österreichische Presse“ kommt als Festschreibung der Branchenusancen eine für die Interpretation von Normen wie §§ 6 ff MedienG, 29 MedienG, 1330 ABGB und 111 StGB wichtige Bedeutung zu.

Die Veröffentlichung von Bildern prominenter Sportler im Zusammenhang mit Eigenwerbung eines Mediums kann nicht mit einem Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt werden.

Entgegen den anständigen Marktgepflogenheiten die Zustimmung des Abgebildeten nicht einzuholen, stellt eine Verletzung der beruflichen Sorgfalt dar und ist somit unlauter im iSv § 1 Abs 1 Z 2 UWG. Aufgrund des enormen Werbewerts der Abgebildeten wird durch eine derartige Veröffentlichung der Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern nicht nur unerheblich beeinflusst.

Sportlerfotos genießen hohen merkantilen Wert, die abgebildeten Spitzensportler haben enormen Werbewert. Mit solchen Fotos beworbene Zeitungen bewirken bei Lesern Kaufentschluss, bei Anzeigenkunden Schaltung von Inseraten. Die Verwendung der Sportlerfotos hat daher wettbewerbliche Bedeutung.

Leitsätze von Thomas Höhne

S. 103 - 115, EuGH Vorlagefragen

Thiele, Clemens

EuGH Vorlagefragen

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