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Zeitschrift für Informationsrecht
Heft 1, Februar 2015, Band 2015
Vorabentscheidungsersuchen zum Begriff „Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 2015
- Judikatur, 2924 Wörter
- Seiten 51-55
- https://doi.org/10.33196/ziir201501005101
20,00 €
inkl MwStDa die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG, soweit sie Verarbeitungen personenbezogener Daten betreffen, die zu Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten und insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens führen können, im Licht der Grundrechte auszulegen sind, die in der Charta verankert sind, ist die in Art 3 Abs 2 zweiter Gedankenstrich dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme eng auszulegen.
Die Überwachung mittels einer Videoaufzeichnung von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung, der Festplatte, stellt eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art 3 Abs 1 DS-RL dar.
Art 3 Abs 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG ist dahin auszulegen, dass der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung wie einer Festplatte aufzeichnet und dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, keine Datenverarbeitung darstellt, die im Sinne dieser Bestimmung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.
- Thiele, Clemens
- Privatleben
- Richtlinie 95/46/EG
- Videoüberwachung.
- ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit
- Ausnahme
- Art 3 Abs 2 RL 95/46/EG
- Grundrecht zum Schutz personenbezogener Daten
- ZIIR 2015, 51
- Medienrecht
- EuGH, 11.12.2014, C-212/13, Rynes
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