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Zeitschrift für Informationsrecht
Heft 1, Februar 2015, Band 2015
Keine Ansprüche im Verletzungsverfahren wegen bösgläubiger Markenanmeldung
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 2015
- Judikatur, 4189 Wörter
- Seiten 79-85
- https://doi.org/10.33196/ziir201501007901
20,00 €
inkl MwStDer Beklagte kann auch im Verletzungsverfahren den anspruchsvernichtenden Einwand der „bösgläubigen Markenanmeldung“ iS des § 34 MarkSchG erheben. Das Gericht hat dann zu beurteilen, ob ein derartiger Löschungsgrund für die Klagsmarke vorliegt. § 34 MarkSchG ist nicht auf den absichtlichen Behinderungswettbewerb ieS beschränkt, sondern erfasst auch die Anmeldung unter Verletzung von Loyalitätspflichten.
Ob eine Anmeldung bösgläubig war, ist stets „umfassend“ zu beurteilen, wobei alle im konkreten Fall „erheblichen Faktoren“ zu berücksichtigen und iS der Rsp des EuGH zu bewerten sind; insbesondere bildet die beabsichtigte Nutzung als Herkunftshinweis ein maßgebendes Kriterium. Steht nämlich von Anfang an fest, dass eine Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern hauptsächlich dazu dienen soll, aufgrund des damit verbundenen Ausschließlichkeitsrechts Ansprüche gegen dritte Unternehmen geltend zu machen, ist schon die Anmeldung rechtsmissbräuchlich und damit bösgläubig iSd § 34 MarkSchG.
Eine Markenanmeldung ist daher insbesondere dann bösgläubig, wenn der Anmelder ohne konkrete Geschäftsbeziehung mit potentiellen Nutzern eine Vielzahl von Marken mit geringer oder fehlender Kennzeichnungskraft anmeldet, nur ein geringer Teil dieser Anmeldungen tatsächlich zu einer Registrierung führt und ein realistisches Geschäftsmodell für eine über das Geltendmachen von Unterlassungs- und Zahlungsansprüchen hinausgehende Nutzung dieser Marken nicht erkennbar ist. Ob das zutrifft, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Leitsätze verfasst von Hon.-Prof. Dr.
- Markenschutz
- Gebrauch, kennzeichenmäßiger
- Unterlassungsanspruch
- § 10a MSchG
- Fahrzeuge
- Verwechslungsgefahr
- Durchschnittsverbraucher
- Marke
- § 34 MSchG
- Dienstleistung
- Zeichen, beschreibendes
- § 4 Abs 1 Z 4 MSchG
- § 57 MSchG
- Domain
- ZIIR 2015, 79
- VO (EG) 40/94 95 Abs 1
- Kennzeichnung
- § 10 Abs 1 Z 2 MSchG
- Werbekampagne
- Herkunftszeichen, betriebliches
- Wiederholungsgefahr
- Slogan
- Verwendungszwang
- § 9 Abs 3 UWG
- § 51 MSchG
- Markenerwerb, bösgläubiger.
- Gemeinschaftsmarke
- Schutzfähigkeit
- Schlagwort
- VO (EG) 40/94 95 Abs 3
- Medienrecht
- Markenrechtserwerb, bösgläubiger
- Wortmarke
- Ware
- Botschaft
- § 10 Abs 3 MSchG
- VO (EG) 40/94 7 Abs 1 lit c
- Herkunftshinweis
- Ähnlichkeit
- Kennzeichnungskraft
- OGH Urteil, 17.09.2014, 4 Ob 98/14m, Feeling./.Feel II (feel.at II)
- Verkehrskreise
- VO (EG) 40/94 9 Abs 1 lit b
- Verfall wegen Nichtbenutzung
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