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Zeitschrift für Informationsrecht
Heft 1, Februar 2015, Band 2015
Privatheit im öffentlichen Raum
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 2015
- Judikatur, 3144 Wörter
- Seiten 94-98
- https://doi.org/10.33196/ziir201501009401
20,00 €
inkl MwStDie Berichterstattung über „wilde Kussszenen“ einer Prominenten (die sowohl als Tochter einer Prominenten als auch selbst als Schauspielerin bekannt ist) in einer Diskothek ist ohne deren Zustimmung unzulässig.
Ob ein Vorgang dem Intim- oder Kernbereich der Entfaltung der Persönlichkeit zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakter hat und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt.
Auch wenn angesichts der Örtlichkeit ein Wunsch der Klägerin nach Geheimhaltung nicht angenommen werden kann, und Küssen in der Öffentlichkeit soweit akzeptiert ist, dass das Ereignis nicht der Intimsphäre zuzurechnen ist, ist doch die Privatsphäre der Klägerin aufgrund der detailgetreuen und die Sexualität betonenden Berichterstattung verletzt.
Leitsätze von Thomas Höhne
- Höhne, Thomas
- § 1004 Abs 1 BGB
- öffentliches Informationsinteresse
- Verletzung des Persönlichkeitsrechts
- OLG Köln, 07.01.2014, Az. 15 U 86/13
- § 23 KUG
- ZIIR 2015, 94
- § 823 Abs 2 BGB
- Schutz der Privatsphäre
- Medienrecht
- „Selbstöffnung“
- Intim- oder Kernbereich der Entfaltung der Persönlichkeit
- § 823 Abs 1 BGB
- § 22 KUG
- Beitrag zur Bildung der öffentlichen Meinung.
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