Dieser Beitrag beleuchtet das Spannungsverhältnis zwischen dem gem § 40b UrhG eingeräumten Werknutzungsrecht des Dienstgebers für Computerprogramme, welche in Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten von Dienstnehmern geschaffen wurden, und Open Source-Aktivitäten von Dienstnehmern (Contributing zu Open Source Projekten sowie die Nutzung von Open Source Komponenten in proprietärer Software). Nach theoretischer Erörterung werden praktische Lösungsvorschläge aufgezeigt.
- ISSN Online: 2309-754X
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Inhalt der Ausgabe
S. 393 - 394, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte
Aktuelle Ereignisse und Entwicklungen zum Informationsrecht
S. 395 - 403, Aufsatz
Das Spannungsverhältnis zwischen § 40b UrhG und Open Source-Aktivitäten von Dienstnehmern
Zur Frage, ob das AMS personenbezogene Daten bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit an potenzielle Arbeitgeber übermitteln darf, liegt (soweit ersichtlich) nun erstmals Rsp der DSB vor. Der (verneinenden) Antwort der DSB kann mE allerdings aus mehreren Gründen nicht zugestimmt werden. Da diese Thematik grundsätzliche datenschutzrechtliche Problemstellungen berührt, erscheint eine nähere Auseinandersetzung damit lohnenswert.
Das Thema „Lootboxen“ wurde in der letzten Ausgabe der ZIIR (Ausgabe 3, 2022) aus Sicht des österreichischen Rechts betrachtet. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem Thema Lootboxen nun aus Sicht des Schweizer Rechts.
S. 416 - 416, Judikaturspiegel
OLG München 12.4.2022, Urteil 18 U 6473/20 – Facebook-Nutzungsbedingungen (Sperr- und Entfernungsvorbehalt); Zuständigkeit
S. 416 - 416, Judikaturspiegel
BVwG 21.12.2021, W258 2238615-1 – zum Begriff des Verantwortlichen iSd DSGVO
S. 416 - 417, Judikaturspiegel
DSB Bescheid 16.5.2022, 2022-0.296.352 – Genehmigung des EU-US-Datenverkehrs zwischen BMF und PCAOB
S. 417 - 417, Judikaturspiegel
OGH Beschluss 30.6.2022, 4 Ob 39/22x – berühmte Persönlichkeitsnamen als Marke („Hugo Portisch“)
S. 417 - 417, Judikaturspiegel
OLG Linz 22.6.2022, 12 Ra 35/22m – Einsicht in Mitarbeiter-E-Mail-Konto nach dem Ende des Dienstverhältnisses
S. 417 - 417, Judikaturspiegel
OLG Frankfurt 9.6.2022, 6 U 232/21 – bezahlte Rezensionen auf Amazon (Early Reviewer Programm – ERP)
S. 417 - 418, Judikaturspiegel
OGH Urteil 30.6.2022, 4 Ob 97/22a – Stufenklage im Markenrecht und Rechnungslegungsbegehren; angemessene Lizenzgebühr
S. 418 - 418, Judikaturspiegel
EuGH Urteil 20.9.2022, C-399/20 und C-397/20 – Verkehrsdaten dürfen nicht auf Vorrat gespeichert werden
S. 418 - 418, Judikaturspiegel
VfGH 18.7.2022, G 226/2021 – Gebührenfreier Empfang von ORF-Programmen via Internet
S. 419 - 421, Judikatur
DSB: Datenübermittlung der österr. Abschlussprüferaufsichtsbehörde an US-Behörde
Nach Art 46 Abs 1 DSGVO dürfen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, falls kein Beschluss nach Art 45 Abs 3 leg cit vorliegt, personenbezogene Daten an Empfänger in einem Drittland nur übermitteln, sofern sie geeignete Garantien vorgesehen haben und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.
Die Vereinigten Staaten stellen ein Drittland iSd Kapitels V („Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen“) DSGVO dar. In Ermangelung eines entsprechenden Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission muss die Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger in den Vereinigten Staaten daher auf geeignete Garantien iSd Art 46 DSGVO gestützt werden.
Geeignete Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger in Drittländern können nach Art 46 Abs 3 lit b DSGVO in Bestimmungen, die in Verwaltungsvereinbarungen zwischen Behörden oder öffentlichen Stellen aufzunehmen sind und durchsetzbare und wirksame Rechte für die betroffenen Personen einschließen, enthalten sein.
Der Europäische Datenschutzausschuss hat bereits zu den in der Verwaltungsvereinbarung zwischen der französischen Abschlussprüferaufsichtsbehörde („Haut Conseil du Commissariat aux Comptes“) und dem PCAOB enthaltenen Garantien zum Schutz personenbezogener Daten die Stellungnahme 05/2021 abgegeben und festgehalten, dass die Vereinbarung den Anforderungen der DSGVO entspricht. Die gegenständliche Vereinbarung entspricht im Wesentlichen der vom Europäischen Datenschutzausschuss in seiner Stellungnahme 05/2021 überprüften Vereinbarung.
Amtliche Leitsätze
S. 422 - 430, Judikatur
DSB: Datenverarbeitung in der schulischen Unterrichts- und Erziehungsarbeit
Werden personenbezogene Daten durch Lehrer in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten iSv §§ 17 Abs 1 iVm 51 Abs 1 SchUG verarbeitet, kommt der Schulleitung die Rolle der datenschutzrechtlichen Verantwortlichen iSv Art 4 Z 7 DSGVO iVm § 56 Abs 4 SchUG zu.
Verarbeitungen von personenbezogenen Daten durch Lehrpersonal zum Zweck der Unterrichts- und Erziehungsarbeit gemäß §§ 17 Abs 1 iVm 51 Abs 1 SchUG sowie Aufsichtsführung gemäß § 51 Abs 3 SchUG sind hoheitliche Datenverarbeitungen.
Im Bereich der Hoheitsverwaltung sind Eingriffe der Schulleitung in das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß § 1 DSG nur aufgrund von Gesetzen zulässig, die den Eingriffszweck hinreichend genau umschreiben und präzise regeln.
Das Anfertigen des Lichtbildes eines Schülers durch eine Lehrerin, um ein angeblich unangemessenes Verhalten zu dokumentieren bzw um die Vorwürfe gegen die Lehrerin zu entkräften, ist gesetzlich nicht von der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit oder Aufsichtsführung iSd SchUG gedeckt.
Die Erstellung eines handschriftlichen Sozigrammes zur Gestaltung der Sitzordnung innerhalb eines Klassenverbandes stellt einen zentralen, integralen Bestandteil der Unterrichts- und Erziehungsarbeit dar, ist gesetzlich gedeckt und erfüllt einen verhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gemäß §§ 1 Abs 2 DSG iVm 51 Abs 1 SchUG.
Redaktionelle Leitsätze
S. 431 - 440, Judikatur
BVwG: Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des datenschutzrechtlichen Medienprivilegs
Gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, er wolle folgende Teile des Art 2 § 9 Abs 1 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl I Nr 165/1999, in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 24/2018 (Datenschutz-Deregulierungsgesetz 2018) als verfassungswidrig aufheben:
die Wortfolge „die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie“
in eventu
die Wortfolgen „die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie“, „VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden),“ und „und IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen)“
in eventu
die Wortfolgen „die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie“, „II (Grundsätze),“, „VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden),“ und „und IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen)“.
Amtlicher Prüfungsantrag
Nach § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, mitzubestimmen.
Beim Softwarepaket Office 365 (inklusive den Diensten Teams, Yammer, Sway, Planner, Stream udgl) handelt es sich um eine technische Einrichtung iSd § 87 Abs 1 Nr 6 BertrVG.
Wenn sich die Einführung und Anwendung einer solchen Software auf mehrere Betriebe eines Unternehmens bezieht (1-Tenant-Lösung für ein Unternehmen), sind für die Mitbestimmung nicht die einzelnen Betriebsräte zuständig, sondern ist das Mitbestimmungsrecht vom Gesamtbetriebsrat wahrzunehmen.
Eine MS 365 1-Tenant Lösung für das gesamte Unternehmen bedarf als zentrale Überwachungsmöglichkeit über die einzelnen Betriebe hinweg bereits aus technischen Gründen zwingend einer betriebsübergreifenden Regelung.
Redaktionelle Leitsätze
S. 446 - 461, Judikatur
EuGH: Veröffentlichung sensibler Daten zur Korruptionsverhütung im öffentlichen Sektor
Der Anwendungsbereich von Art 9 Abs 1 DSGVO ist zum Schutz der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten weit auszulegen.
Die Veröffentlichung personenbezogener Daten, die geeignet sind, die sexuelle Orientierung einer natürlichen Person indirekt zu offenbaren (hier: durch Bekanntgabe von näheren Umständen über ihre Familie und ihre persönlichen Beziehungen) auf der Website einer Behörde, die für die Entgegennahme und die inhaltliche Kontrolle von Erklärungen über private Interessen iSe Korruptionsverhütung zuständig ist, stellt eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art 9 Abs 1 DSGVO dar.
Redaktionelle Leitsätze
Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem im Sinn des § 3 Z 2 FAGG setzt kein organisiertes Versandsystem voraus.
Nach seiner Zwecksetzung oder neben den gesetzlichen Ausnahmen gemäß § 18 FAGG bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein behördliches Betretungsverbot (wie etwa im COVID-19-Lockdown I) der Anwendung des Fernabsatzregimes im Allgemeinen oder dem Rücktrittsrecht im Besonderen entgegensteht.
Redaktionelle Leitsätze
S. 467 - 468, Judikatur
OGH: Intransparente Datenabrechnung nach Session bei Mobiltelefonvertrag
Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm zumindest festgestellt werden kann.
Formelle Textverständlichkeit reicht nicht aus. Inhalt und Tragweite von vorgefassten Vertragsklauseln müssen für den Verbraucher „durchschaubar“ sein.
Die Klausel in einem Mobilfunkvertrag, wonach der Datentransfer in Blöcken je „Session“ abgerechnet wird, ist intransparent.
Redaktionelle Leitsätze
S. 469 - 478, Judikatur
OGH: Im Internet gefundene E-Mail-Adresse ist keine private Zustellmöglichkeit
Die Erreichbarkeit über eine E-Mail-Adresse muss weder ausdrücklich erklärt werden, noch bedarf sie einer Annahme.
Es ist ausreichend, wenn ein entsprechender Vertrauenstatbestand gesetzt wird, also ein Verhalten, aus dem objektiv geschlossen werden kann, dass mit der Kenntnisnahme eingegangener E-Mails gerechnet werden kann.
Ein solcher Vertrauenstatbestand liegt nicht vor, wenn die Nachricht an eine E-Mail-Adresse übermittelt wird, mit welcher der Empfänger bislang nicht in Erscheinung getreten ist oder die der Absender ohne Zutun des Empfängers herausgefunden oder sich über Dritte verschafft hat.
Der Absender eines E-Mails darf daher nicht darauf vertrauen, dass der Empfänger über eine E-Mail-Adresse erreichbar ist, die der Absender im Internet gefunden hat, wenn der Empfänger dem Absender zuvor eine Visitenkarte übergeben hat, auf welcher eine andere E-Mail-Adresse angegeben ist.
Redaktionelle Leitsätze
Wenn sich ein Gericht für die Zweiseitigkeit des Sicherungsverfahrens (durch Einräumung einer schriftlichen Äußerungsmöglichkeit an die Gegenseite oder Anberaumung einer mündlichen Verhandlung) entschieden hat, sind die Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK auch im Provisorialverfahren voll anwendbar.
Zu den Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK gehören die Waffengleichheit und die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen äußern können, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen.
Durch die weitgehende Anwendbarkeit des Art 6 EMRK auf das Provisorialverfahren ist grundsätzlich auch eine mündliche Verhandlung möglich und sinnvoll.
Beabsichtigt das Rekursgericht in einem zweiseitig geführten Sicherungsverfahren seine Entscheidung auf Beweismittel zu stützen, zu denen die gegnerische Partei in erster Instanz nicht Stellung nehmen konnte, muss es dieser vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung geben.
Bei der Prüfung, ob Wiederholungsgefahr vorliegt, darf nicht engherzig vorgegangen werden. Hat der Beklagte bereits gegen das Gesetz verstoßen, wird sie grundsätzlich vermutet; für den ausnahmsweisen Wegfall der Wiederholungsgefahr trifft ihn dann die Beweislast. Er muss daher besondere Umstände dartun, die eine Wiederholung seiner Handlung als ausgeschlossen erscheinen lassen.
Nach der Rechtsprechung wird der Wegfall der Wiederholungsgefahr in der Regel nur dann angenommen, wenn der Verletzer einen den gesamten Unterlassungsanspruch (samt dem berechtigten Veröffentlichungsanspruch) umfassenden, an keinerlei Bedingungen und Einschränkungen geknüpften gerichtlichen Unterlassungsvergleich anbietet bzw abschließt und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seiner Willensänderung bestehen.
Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sind ex lege einzeln geschäftsführungsbefugt. Bei Widerspruch eines Gesellschafters zu Geschäftsführungsmaßnahmen eines anderen muss die Handlung unterbleiben (§ 115 Abs 1 zweiter Halbsatz UGB). Ex lege ist daher jeder Komplementär in der Lage, gegen Lauterkeitsverstöße eines anderen einzuschreiten.
Amtliche Leitsätze
Personennennamen sind grundsätzlich unterscheidungskräftig, auch wenn sie verbreitet sind. Ihnen fehlt die Unterscheidungskraft nur insoweit, als sie zugleich Sachangaben für die damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen sind.
Namen berühmter Personen können als Marke geschützt werden, wenn dieser Name in keiner sachlichen Beziehung zu den geschützten Waren oder Dienstleistungen steht, also die Berühmtheit des Namens nicht gerade auf dem betreffenden Sachgebiet liegt.
Auch der kennzeichenmäßige Einsatz eines berühmten Namens als bloßes Werbemittel hindert die Eintragungsfähigkeit des damit versehenen Zeichens.
Als rein beschreibend im Sinne des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden.
Amtliche Leitsätze
§ 18 UGB gilt nicht nur für neu gebildete Firmen, sondern auch für Firmenänderungen, weil jede Änderung der bisherigen Firma gleichzeitig die Wahl einer neuen Firma bedeutet.
Unterscheidungskraft setzt eine zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen ausreichende Eigenart voraus. Diese ist gegeben, wenn die Bezeichnung vom Verkehr als individualisierender Herkunftshinweis auf das Unternehmen aufgefasst wird.
Ein Anspruch auf Eintragung einer Firma in einer besonderen Schreibweise besteht nicht und vermag daher keine ausreichende Unterscheidungskraft iSv § 18 UGB zu begründen.
Der einen Teil des Firmenwortlauts der Alleingesellschafterin wiedergebende Begriff „RegionalMedien“ stellt ungeachtet der gewählten Schreibweise eine Branchen- oder Gattungsbezeichnung dar; dies trifft auch auf den Begriff „Services“ zu. Ein daraus zusammengesetzter Firmenwortlaut einer GmbH („RegionalMedien Services“) wird daher von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Fantasiefirma gesehen und enthält lediglich Gattungsbezeichnungen, denen keine ausreichende Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft zukommt; ihm steht auch das Freihaltebedürfnis des Rechtsverkehrs entgegen.
Die nach den Kriterien des § 29 UGB vorzunehmende Beurteilung, ob eine deutliche Unterscheidbarkeit zweier kollidierender Firmenbezeichnungen gegeben ist, betrifft die konkrete Unterscheidungskraft iSd Firmenausschließlichkeit und ist von der abstrakten Unterscheidungskraft iSv § 18 UGB zu trennen. Erst wenn die abstrakte Individualisierungsfunktion bejaht werden kann, stellt sich die Frage, ob eine Firma konkret mit einer gleichen oder ähnlichen Firma verwechselt werden und deshalb unzulässig sein könnte.
Redaktionelle Leitsätze
Durch die Veröffentlichung der Fotografie eines Fahrzeugs wird ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an einem Bauelement des Fahrzeugs als komplexem Erzeugnis im Sinne von Art 3 lit c und Art 4 Abs 2 GGV der Öffentlichkeit gemäß Art 11 GGV zugänglich gemacht, sofern die Erscheinungsform dieses Bauelements eindeutig erkennbar ist.
Die Erscheinungsform des Bauelements hat Eigenart im Sinne von Art 6 Abs 1 GGV, wenn es einen sichtbaren Teilbereich des Fahrzeugs darstellt, der durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt ist. Dies setzt voraus, dass die Erscheinungsform des Bauelements geeignet sein muss, selbst einen „Gesamteindruck“ hervorzurufen und nicht vollständig in dem Gesamterzeugnis untergeht. Auf die Merkmale einer gewissen Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form kommt es nicht an.
Amtliche Leitsätze
S. 499 - 508, Judikatur
VwGH: Vorabentscheidungsersuchen zu Kommunikationsplattformen
Ist Art 3 Abs 4 lit a Z 2 der RL 2000/31/EG (E-Commerce-RL) dahin auszulegen, dass unter einer Maßnahme, die einen „bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ betrifft, auch eine gesetzliche Maßnahme verstanden werden kann, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft (wie Kommunikationsplattformen) bezieht, oder erfordert das Vorliegen einer Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung, dass eine Entscheidung bezogen auf einen konkreten Einzelfall (etwa betreffend eine namentlich bestimmte Kommunikationsplattform) getroffen wird?
Ist Art 3 Abs 5 E-Commerce-RL dahin auszulegen, dass das Unterbleiben der nach dieser Bestimmung in dringlichen Fällen „sobald wie möglich“ (nachträglich) vorzunehmenden Mitteilung an die Kommission und den Sitzmitgliedstaat über die getroffene Maßnahme dazu führt, dass diese Maßnahme – nach Ablauf eines für die (nachträgliche) Mitteilung ausreichenden Zeitraums – auf einen bestimmten Dienst nicht angewendet werden darf?
Steht Art 28a Abs 1 der RL 2010/13/EU (AVMD-RL) der Anwendung einer Maßnahme im Sinne des Art 3 Abs 4 der E-Commerce-RL entgegen, die sich nicht auf die auf einer Video-Sharing-Plattform bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Videos bezieht?
Amtliche Vorlagefragen