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OGH: Personennamen berühmter Persönlichkeiten als Marke

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Personennennamen sind grundsätzlich unterscheidungskräftig, auch wenn sie verbreitet sind. Ihnen fehlt die Unterscheidungskraft nur insoweit, als sie zugleich Sachangaben für die damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen sind.

Namen berühmter Personen können als Marke geschützt werden, wenn dieser Name in keiner sachlichen Beziehung zu den geschützten Waren oder Dienstleistungen steht, also die Berühmtheit des Namens nicht gerade auf dem betreffenden Sachgebiet liegt.

Auch der kennzeichenmäßige Einsatz eines berühmten Namens als bloßes Werbemittel hindert die Eintragungsfähigkeit des damit versehenen Zeichens.

Als rein beschreibend im Sinne des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden.

Amtliche Leitsätze

  • Hugo Portisch
  • berühmte Persönlichkeit
  • Unterscheidungskraft
  • § 4 MSchG
  • OGH, 30.06.2022, 4 Ob 39/22x, Hugo Portisch
  • Medienrecht
  • ZIIR 2022, 484
  • Personennamen

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