


DSB: Datenverarbeitung in der schulischen Unterrichts- und Erziehungsarbeit
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 10
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 5156 Wörter, Seiten 422-430
20,00 €
inkl MwSt




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Werden personenbezogene Daten durch Lehrer in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten iSv §§ 17 Abs 1 iVm 51 Abs 1 SchUG verarbeitet, kommt der Schulleitung die Rolle der datenschutzrechtlichen Verantwortlichen iSv Art 4 Z 7 DSGVO iVm § 56 Abs 4 SchUG zu.
Verarbeitungen von personenbezogenen Daten durch Lehrpersonal zum Zweck der Unterrichts- und Erziehungsarbeit gemäß §§ 17 Abs 1 iVm 51 Abs 1 SchUG sowie Aufsichtsführung gemäß § 51 Abs 3 SchUG sind hoheitliche Datenverarbeitungen.
Im Bereich der Hoheitsverwaltung sind Eingriffe der Schulleitung in das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß § 1 DSG nur aufgrund von Gesetzen zulässig, die den Eingriffszweck hinreichend genau umschreiben und präzise regeln.
Das Anfertigen des Lichtbildes eines Schülers durch eine Lehrerin, um ein angeblich unangemessenes Verhalten zu dokumentieren bzw um die Vorwürfe gegen die Lehrerin zu entkräften, ist gesetzlich nicht von der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit oder Aufsichtsführung iSd SchUG gedeckt.
Die Erstellung eines handschriftlichen Sozigrammes zur Gestaltung der Sitzordnung innerhalb eines Klassenverbandes stellt einen zentralen, integralen Bestandteil der Unterrichts- und Erziehungsarbeit dar, ist gesetzlich gedeckt und erfüllt einen verhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gemäß §§ 1 Abs 2 DSG iVm 51 Abs 1 SchUG.
Redaktionelle Leitsätze
-
- Wagner, Jessica
-
- § 13 SchUG
- § 51 Abs 1 SchUG
- Fotografieren von Schülern im Unterricht
- § 19 Abs 7 SchUG
- Art 2, 4, 51 Abs 1, Art 57 Abs 1 lit f, Art 77 Abs 1
- § 62 Abs 1 SchUG
- ZIIR 2022, 422
- Unterrichts- und Erziehungsarbeit
- § 61 Abs 1 SchUG
- § 56 Abs 3 SchUG
- § 19 Abs 1a SchUG
- Foto durch Lehrperson
- § 56 Abs 1 SchUG
- Bildverarbeitung
- § 19 Abs 1 SchUG
- § 51 Abs 3 SchUG
- § 1 Abs 2 SchUG
- DSB, 22.06.2022, 2022-0.442.409, Klassen-Soziogramm
- § 1 Abs 2 Z 2 SchVV
- § 47 SchUG
- § 19 Abs 4 SchUG
- Schulunterricht
- § 56 Abs 4 SchUG
- Dateisystem
- Medienrecht
- § 56 Abs 2 SchUG
- Schüler, personenbezogene Daten
- Schulleitung
- § 17 Abs 1 SchUG
- § 61 Abs 2 SchUG
- § 1 Abs 1 SchUG
Werden personenbezogene Daten durch Lehrer in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten iSv §§ 17 Abs 1 iVm 51 Abs 1 SchUG verarbeitet, kommt der Schulleitung die Rolle der datenschutzrechtlichen Verantwortlichen iSv Art 4 Z 7 DSGVO iVm § 56 Abs 4 SchUG zu.
Verarbeitungen von personenbezogenen Daten durch Lehrpersonal zum Zweck der Unterrichts- und Erziehungsarbeit gemäß §§ 17 Abs 1 iVm 51 Abs 1 SchUG sowie Aufsichtsführung gemäß § 51 Abs 3 SchUG sind hoheitliche Datenverarbeitungen.
Im Bereich der Hoheitsverwaltung sind Eingriffe der Schulleitung in das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß § 1 DSG nur aufgrund von Gesetzen zulässig, die den Eingriffszweck hinreichend genau umschreiben und präzise regeln.
Das Anfertigen des Lichtbildes eines Schülers durch eine Lehrerin, um ein angeblich unangemessenes Verhalten zu dokumentieren bzw um die Vorwürfe gegen die Lehrerin zu entkräften, ist gesetzlich nicht von der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit oder Aufsichtsführung iSd SchUG gedeckt.
Die Erstellung eines handschriftlichen Sozigrammes zur Gestaltung der Sitzordnung innerhalb eines Klassenverbandes stellt einen zentralen, integralen Bestandteil der Unterrichts- und Erziehungsarbeit dar, ist gesetzlich gedeckt und erfüllt einen verhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gemäß §§ 1 Abs 2 DSG iVm 51 Abs 1 SchUG.
Redaktionelle Leitsätze
- Wagner, Jessica
- § 13 SchUG
- § 51 Abs 1 SchUG
- Fotografieren von Schülern im Unterricht
- § 19 Abs 7 SchUG
- Art 2, 4, 51 Abs 1, Art 57 Abs 1 lit f, Art 77 Abs 1
- § 62 Abs 1 SchUG
- ZIIR 2022, 422
- Unterrichts- und Erziehungsarbeit
- § 61 Abs 1 SchUG
- § 56 Abs 3 SchUG
- § 19 Abs 1a SchUG
- Foto durch Lehrperson
- § 56 Abs 1 SchUG
- Bildverarbeitung
- § 19 Abs 1 SchUG
- § 51 Abs 3 SchUG
- § 1 Abs 2 SchUG
- DSB, 22.06.2022, 2022-0.442.409, Klassen-Soziogramm
- § 1 Abs 2 Z 2 SchVV
- § 47 SchUG
- § 19 Abs 4 SchUG
- Schulunterricht
- § 56 Abs 4 SchUG
- Dateisystem
- Medienrecht
- § 56 Abs 2 SchUG
- Schüler, personenbezogene Daten
- Schulleitung
- § 17 Abs 1 SchUG
- § 61 Abs 2 SchUG
- § 1 Abs 1 SchUG