


BGH: Ansprüche bei Verletzung eines non reg GGM
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 10
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 5150 Wörter, Seiten 490-498
20,00 €
inkl MwSt




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Durch die Veröffentlichung der Fotografie eines Fahrzeugs wird ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an einem Bauelement des Fahrzeugs als komplexem Erzeugnis im Sinne von Art 3 lit c und Art 4 Abs 2 GGV der Öffentlichkeit gemäß Art 11 GGV zugänglich gemacht, sofern die Erscheinungsform dieses Bauelements eindeutig erkennbar ist.
Die Erscheinungsform des Bauelements hat Eigenart im Sinne von Art 6 Abs 1 GGV, wenn es einen sichtbaren Teilbereich des Fahrzeugs darstellt, der durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt ist. Dies setzt voraus, dass die Erscheinungsform des Bauelements geeignet sein muss, selbst einen „Gesamteindruck“ hervorzurufen und nicht vollständig in dem Gesamterzeugnis untergeht. Auf die Merkmale einer gewissen Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form kommt es nicht an.
Amtliche Leitsätze
-
- Thiele, Clemens
-
- Art 11 Abs 1 GGV
- Entstehung
- Ferrari
- Gemeinschaftsgeschmacksmuster, nicht eingetragenes
- Sportwagen
- Art 3 lit c GGV
- ZIIR 2022, 490
- BGH, 10.03.2022, I ZR 1/19, Front kit II
- Kraftfahrzeug-Bauelement: Zugänglichmachen, öffentliches
- Medienrecht
- Offenbarung
- Art 11 Abs 2 Satz 1 GGV
- Art 6 Abs 1 GGV
- Eigenart besitzende Erscheinungsform des Bauelements
- Art 4 Abs 2 lit b GGV
- Fotografie des Fahrzeugs
Durch die Veröffentlichung der Fotografie eines Fahrzeugs wird ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an einem Bauelement des Fahrzeugs als komplexem Erzeugnis im Sinne von Art 3 lit c und Art 4 Abs 2 GGV der Öffentlichkeit gemäß Art 11 GGV zugänglich gemacht, sofern die Erscheinungsform dieses Bauelements eindeutig erkennbar ist.
Die Erscheinungsform des Bauelements hat Eigenart im Sinne von Art 6 Abs 1 GGV, wenn es einen sichtbaren Teilbereich des Fahrzeugs darstellt, der durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt ist. Dies setzt voraus, dass die Erscheinungsform des Bauelements geeignet sein muss, selbst einen „Gesamteindruck“ hervorzurufen und nicht vollständig in dem Gesamterzeugnis untergeht. Auf die Merkmale einer gewissen Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form kommt es nicht an.
Amtliche Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Art 11 Abs 1 GGV
- Entstehung
- Ferrari
- Gemeinschaftsgeschmacksmuster, nicht eingetragenes
- Sportwagen
- Art 3 lit c GGV
- ZIIR 2022, 490
- BGH, 10.03.2022, I ZR 1/19, Front kit II
- Kraftfahrzeug-Bauelement: Zugänglichmachen, öffentliches
- Medienrecht
- Offenbarung
- Art 11 Abs 2 Satz 1 GGV
- Art 6 Abs 1 GGV
- Eigenart besitzende Erscheinungsform des Bauelements
- Art 4 Abs 2 lit b GGV
- Fotografie des Fahrzeugs