Zur Hauptnavigation springen Zur Hauptnavigation springen Zum Seiteninhalt springen Zum Fußbereich springen

BGH: Ansprüche bei Verletzung eines non reg GGM

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZIIRBand 10
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
5150 Wörter, Seiten 490-498

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download
Artikel BGH: Ansprüche bei Verletzung eines non reg GGM in den Warenkorb legen

Durch die Veröffentlichung der Fotografie eines Fahrzeugs wird ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an einem Bauelement des Fahrzeugs als komplexem Erzeugnis im Sinne von Art 3 lit c und Art 4 Abs 2 GGV der Öffentlichkeit gemäß Art 11 GGV zugänglich gemacht, sofern die Erscheinungsform dieses Bauelements eindeutig erkennbar ist.

Die Erscheinungsform des Bauelements hat Eigenart im Sinne von Art 6 Abs 1 GGV, wenn es einen sichtbaren Teilbereich des Fahrzeugs darstellt, der durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt ist. Dies setzt voraus, dass die Erscheinungsform des Bauelements geeignet sein muss, selbst einen „Gesamteindruck“ hervorzurufen und nicht vollständig in dem Gesamterzeugnis untergeht. Auf die Merkmale einer gewissen Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form kommt es nicht an.

Amtliche Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Art 11 Abs 1 GGV
  • Entstehung
  • Ferrari
  • Gemeinschaftsgeschmacksmuster, nicht eingetragenes
  • Sportwagen
  • Art 3 lit c GGV
  • ZIIR 2022, 490
  • BGH, 10.03.2022, I ZR 1/19, Front kit II
  • Kraftfahrzeug-Bauelement: Zugänglichmachen, öffentliches
  • Medienrecht
  • Offenbarung
  • Art 11 Abs 2 Satz 1 GGV
  • Art 6 Abs 1 GGV
  • Eigenart besitzende Erscheinungsform des Bauelements
  • Art 4 Abs 2 lit b GGV
  • Fotografie des Fahrzeugs

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

zum Newsletter von Verlag Österreich anmelden

Kundenservice