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BAG: Unternehmensweite Nutzung von MS 365

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Nach § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, mitzubestimmen.

Beim Softwarepaket Office 365 (inklusive den Diensten Teams, Yammer, Sway, Planner, Stream udgl) handelt es sich um eine technische Einrichtung iSd § 87 Abs 1 Nr 6 BertrVG.

Wenn sich die Einführung und Anwendung einer solchen Software auf mehrere Betriebe eines Unternehmens bezieht (1-Tenant-Lösung für ein Unternehmen), sind für die Mitbestimmung nicht die einzelnen Betriebsräte zuständig, sondern ist das Mitbestimmungsrecht vom Gesamtbetriebsrat wahrzunehmen.

Eine MS 365 1-Tenant Lösung für das gesamte Unternehmen bedarf als zentrale Überwachungsmöglichkeit über die einzelnen Betriebe hinweg bereits aus technischen Gründen zwingend einer betriebsübergreifenden Regelung.

Redaktionelle Leitsätze

  • 1-Tenant-Lösung
  • Betriebsrat
  • ZIIR 2022, 441
  • Überwachungseinrichtung
  • Medienrecht
  • MS 365
  • Mitbestimmungsrecht
  • § 87 Abs 1 Nr 6 BertrVG
  • Unternehmensweite Nutzung
  • § 83 ArbGG
  • Bundesarbeitsgericht, 08.03.2022, 1 ABR 20/21, MS 365 im Unternehmen

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