OGH: Art 6 EMRK auch im Provisorialverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 10
- Judikatur, 2924 Wörter
- Seiten 479 -483
- https://doi.org/10.33196/ziir202204047901
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Wenn sich ein Gericht für die Zweiseitigkeit des Sicherungsverfahrens (durch Einräumung einer schriftlichen Äußerungsmöglichkeit an die Gegenseite oder Anberaumung einer mündlichen Verhandlung) entschieden hat, sind die Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK auch im Provisorialverfahren voll anwendbar.
Zu den Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK gehören die Waffengleichheit und die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen äußern können, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen.
Durch die weitgehende Anwendbarkeit des Art 6 EMRK auf das Provisorialverfahren ist grundsätzlich auch eine mündliche Verhandlung möglich und sinnvoll.
Beabsichtigt das Rekursgericht in einem zweiseitig geführten Sicherungsverfahren seine Entscheidung auf Beweismittel zu stützen, zu denen die gegnerische Partei in erster Instanz nicht Stellung nehmen konnte, muss es dieser vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung geben.
Bei der Prüfung, ob Wiederholungsgefahr vorliegt, darf nicht engherzig vorgegangen werden. Hat der Beklagte bereits gegen das Gesetz verstoßen, wird sie grundsätzlich vermutet; für den ausnahmsweisen Wegfall der Wiederholungsgefahr trifft ihn dann die Beweislast. Er muss daher besondere Umstände dartun, die eine Wiederholung seiner Handlung als ausgeschlossen erscheinen lassen.
Nach der Rechtsprechung wird der Wegfall der Wiederholungsgefahr in der Regel nur dann angenommen, wenn der Verletzer einen den gesamten Unterlassungsanspruch (samt dem berechtigten Veröffentlichungsanspruch) umfassenden, an keinerlei Bedingungen und Einschränkungen geknüpften gerichtlichen Unterlassungsvergleich anbietet bzw abschließt und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seiner Willensänderung bestehen.
Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sind ex lege einzeln geschäftsführungsbefugt. Bei Widerspruch eines Gesellschafters zu Geschäftsführungsmaßnahmen eines anderen muss die Handlung unterbleiben (§ 115 Abs 1 zweiter Halbsatz UGB). Ex lege ist daher jeder Komplementär in der Lage, gegen Lauterkeitsverstöße eines anderen einzuschreiten.
Amtliche Leitsätze
- Micallef
- ex lege Haftung
- ZIIR 2022, 479
- Provisorialverfahren
- § 128 UGB
- Art 6 EMRK
- Wegfall der Wiederholungsgefahr
- rechtliches Gehör
- Waffengleichheit
- Wiederholungsgefahr
- § 115 Abs 1 UGB
- Zweiseitigkeit des Sicherungsverfahrens
- § 161 UGB
- OGH, 30.06.2022, 4 Ob 25/22p, Zirbenwürfel
- Medienrecht
- § 390 EO
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