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ZIIR

Heft 3, September 2016, Band 2016

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-754X

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Inhalt der Ausgabe

S. 260 - 262, Kurznachrichten und -beiträge

Peter Burgstaller

Kurznachrichten und -beiträge

S. 262 - 264, Kurznachrichten und -beiträge

Thomas Höhne

AI WEIWEI oder AU WEH?

Während in der Türkei kritische Journalisten, Künstler und Wissenschaftler eingesperrt werden, rauscht es im deutschen und österreichischen Blätterwald wegen eines unvergleichlich banaleren Sachverhalts gar pathetisch: Der türkische Präsident Erdogan sei ein „orientalischer Despot“, der versucht, „seine Vorstellungen von Meinungsfreiheit auch in Deutschland durchzusetzen“, und Jan Böhmermann sieht sich gar als deutschen Ai Weiwei. Selbstbewusstsein hat er ja, das sei ihm vergönnt. Ob seiner Einschätzung seines Gedichts auch zu folgen ist, erscheint mir allerdings fraglich: „Ich habe versucht, meinen Zuschauern anhand einer knapp vierminütigen satirischen Nummer zu erklären, was eine freiheitliche und offene Demokratie von einer autoritären, repressiven De-facto-Autokratie unterscheidet, die sich nicht um Kunst und Meinungsfreiheit schert.“

S. 265 - 275, Aufsatz

Michael R. Kogler

Wussten Sie (trotz § 3a MedKF-TG) schon, dass ...

„mehr als ein Drittel der Wege, die wir mit dem Auto fahren, kürzer als fünf Minuten sind“? Ist Ihnen bekannt, dass „eifrig daran gearbeitet wird, Windräder aus Hanf herzustellen“? Was sagen Sie dazu, dass der „Soldat des Jagdkommandos Verantwortung in vorderster Reihe übernimmt“? Haben Sie sich immer schon gefragt, „wo moderne Agrar-Ausbildung einen guten Boden hat“? Und sind auch Sie erstaunt, dass in den Beeten der Wiener Parks „250.000 pink-weiße Zwergstiefmütterchen ausgesetzt wurden, hierzu die rund 900.000 Blumenzwiebeln kommen, die im Herbst gepflanzt wurden“? Diese fünf Beispiele fünf verschiedener öffentlicher Rechtsträger sind doch ein idealer Anlass, wieder einmal die Vorgaben im „Medienkooperations- und -förderungs-Transparenz-Gesetz“ (MedKF-TG), meist vereinfachend nur „Medientransparenzgesetz“ genannt, nachzulesen?

S. 276 - 278, Aufsatz

Barbara Schloßbauer

Policy-Änderung bei .at: Die Einführung von ein- und zweistelligen Domains startet mit einer Sunrise-Phase für Marken-Inhaber

Ab 29. August 2016 gibt nic.at, die österreichische Domainvergabestelle, erstmals ein- und zweistellige Domainnamen unter .at zur Vergabe frei. Die Inhaber von Markenrechten haben die Möglichkeit, die korrelierenden Domains in einer sogenannten „Sunrise Phase“ anzumelden, bevor die Öffentlichkeit zum Zug kommt.

S. 279 - 285, Aufsatz

Astrid Graf-Wintersberger

Alles nur ein Schmäh? ; Die qualifizierte Beleidigungsfähigkeit eines (ausländischen) Staatsmannes im Spannungsverhältnis zu dessen Public-figure-Status

Der vor allem in seinen politischen Auswirkungen brisante Konflikt zwischen dem türkischen Staatspräsidenten Erdoğan und dem Satiriker Jan Böhmermann wirft zunächst die Frage nach dem Umgang mit satirischen Beiträgen auf, die bewusst die Grenze des rechtlich Zulässigen überschreiten. Sie eröffnet aber auch allgemeiner die Diskussion um den Politiker als Zielscheibe scharfer und verletzender Kritik. Bislang schien klar, dass der Politiker, als public figure par excellence, tendenziell mehr aushalten muss als der „normale“ Bürger, sofern die Kritik auf sein öffentliches Tun gerichtet ist. Nun kennt aber das deutsche Recht mit dem strafrechtlichen Tatbestand der Üblen Nachrede gegen Personen des politischen Lebens und dem Tatbestand der Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter Normen, welche die Schutzwürdigkeit des Politikers explizit erhöhen. Daher soll in der Folge zum einen die Vereinbarkeit dieser Normen mit den va durch die EGMR-Judikatur herausgebildeten Kriterien der Meinungs- und Pressefreiheit beleuchtet werden; zum anderen sollen die einschlägigen österreichischen Beleidigungstatbestände und ihre Begrenzung, speziell durch die für Satire einschlägige Freiheit der Kunst, vergleichend untersucht werden.

S. 290 - 292, Judikatur

Clemens Thiele

DSB: Zu den Voraussetzungen eines Klassenfotos auf einer Schulwebsite

Eine Wiener Volksschule, die nicht in das Datenverarbeitungsregister eingetragen ist, gilt datenschutzrechtlich als eine unselbstständige, nicht rechtswirksam errichtete Bildungsanstalt öffentlichen Rechts. Die datenschutzrechtliche Verantwortung liegt daher gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und § 4 Abs 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes idgF bei der zuständigen Schulbehörde (hier: Stadtschulrat für Wien).

Die Veröffentlichung des Fotos eines Schulkindes auf einer Schulhomepage ist eine Verwendung personenbezogener Daten (Bilddaten) gemäß § 4 Z 1 DSG 2000, an denen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht.

Mangels einer ausdrücklichen Ermächtigung in den Schulgesetzen (Bundes-Schulaufsichtsgesetz, SchUG, SchOG odgl) zur Verarbeitung und Übermittlung von Bilddaten der Schüler für den Zweck der Gestaltung einer Schulhomepage, kommt für einen solchen Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung nur eine – jederzeit widerrufbare – Zustimmung des Betroffenen gemäß § 4 Z 14 und § 8 Abs 1 Z 2 DSG 2000 in Betracht.

Redaktionelle Leitsätze

S. 293 - 303, Judikatur

Nutzung der Browserverlaufsdaten bei exzessiver Privatnutzung des Internets am Arbeitsplatz im Kündigungsverfahren

Die fortwährend über einen Zeitraum von 30 Arbeitstagen andauernde und während der Arbeitszeit erfolgende private Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses im Umfang von knapp 40 Stunden berechtigt den Arbeitgeber wegen der darin liegenden Verletzung der Arbeitspflicht auch dann zur außerordentlichen Kündigung, wenn dem Arbeitnehmer die Privatnutzung arbeitsvertraglich in Ausnahmefällen innerhalb der Arbeitspausen erlaubt ist.

Im Kündigungsschutzprozess können zu Lasten des Arbeitnehmers die vom Arbeitgeber ohne Hinzuziehung des Arbeitnehmers ausgewerteten Einträge der aufgerufenen Internetseiten in der Chronik des auf dem Dienstrechner des Arbeitnehmers installierten Internet-Browsers zum Beweis einer exzessiven Internetnutzung verwertet werden.

Obwohl es sich dabei um personenbezogene Daten handelt und auch wenn eine wirksame Einwilligung in die Kontrolle dieser Daten nicht vorliegt, besteht kein Beweisverwertungsverbot, weil das Bundesdatenschutzgesetz auch ohne Einwilligung des Arbeitnehmers die Speicherung und Auswertung der Verlaufsdaten in der Chronik eines Internetbrowsers zu Zwecken der Missbrauchskontrolle erlaubt.

Unabhängig davon besteht jedenfalls dann kein Beweisverwertungsverbot, wenn dem Arbeitgeber ein mit anderen Mitteln zu führender konkreter Nachweis des Umfangs des Missbrauchs des dienstlichen Internets nicht zur Verfügung steht.

Amtliche Leitsätze

S. 304 - 311, Judikatur

Clemens Thiele

BVwG: Übermittlung von personenbezogenen Daten an Medien in Kartellverfahren

Weder das WettbG noch das KartellG 2005 bieten eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der gegenständlich von der Behörde an die Medienvertreter stattgefundenen Datenübermittlungen. Gemäß § 10b Abs 2 WettbG hat die Beschwerdeführerin Anträge gemäß §§ 26 bis 28 KartG, die sie oder der Bundeskartellanwalt an das Kartellgericht gestellt haben, auf ihrer Website bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung kann die Namen des oder der betroffenen Unternehmen und in kurzer Form, die Art der vermuteten Zuwiderhandlung und den betroffenen Geschäftszweig enthalten. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine von der Beschwerdeführerin zu erfüllende Veröffentlichungsverpflichtung. Eine taxative Regelung für die Verwendung von Daten durch Parteien des Kartellverfahrens enthält § 10b Abs 2 WettbG jedoch nicht.

Die Tatsache, dass in diesem Ermittlungsverfahren Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten, bedeutet, dass das Verfahren bereits ein (fortgeschrittenes) Stadium erreicht hat, in dem der gegenständlich gehegte Verdacht auf das Treffen von Preisabsprachen schon ein begründeter im Sinne des § 12 Abs 1 WettbG gewesen ist; andernfalls das Kartellgericht die Hausdurchsuchungen nicht angeordnet hätte. Im Ergebnis hatte die belangte Behörde daher davon auszugehen, dass der gegenständlich vorliegende (durch die erteilten Hausdurchsuchungsbefehle bestätigte) begründete Verdacht, dass die spätere Beschwerdeführerin rechtswidrig Preise abgesprochen habe, in höchstem Maße geeignet ist, ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu begründen. Dieses überwog auch das Interesse der Beschwerdeführer an Geheimhaltung.

§ 8 Abs 4 DSG 2000, der die Zulässigkeit der Verwendung von strafrechtsbezogenen Daten regelt, enthält keinen die erfolgte Übermittlung rechtfertigenden Tatbestand eine Interessenabwägung zugunsten der Behörde nach § 8 Abs 4 Z 3 zweiter Tatbestand DSG 2000 scheidet von vornherein aus, da dieser Rechtfertigungstatbestand lediglich für die Verwendung strafrechtsbezogener Daten durch private Auftraggeber gilt.

Gemäß § 31 Abs 1 und 2 DSG 2000 ist es Aufgabe der belangten Behörde (lediglich), behauptete Verletzungen des Grundrechts auf Geheimhaltung, auf Auskunftserteilung, Richtigstellung und Löschung zu prüfen. Es ist jedoch nicht Aufgabe der belangten Behörde (und auch nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts), andere Verletzungen von Geheimhaltungsbestimmungen, wie etwa der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit, zu prüfen, mögen diese Bestimmungen auch weitgehend mit dem Grundrecht auf Datenschutz einhergehen.

Redaktionelle Leitsätze

S. 312 - 316, Judikatur

OGH: Namensänderung und Auto-Complete-Funktion von Google

Die von der Suchmaschine Google verwendete Auto-Vervollständigungsfunktion bedeutet, dass bei Eingabe einer Anfrage in das Suchfeld Vorschläge zur automatischen Vervollständigung angezeigt werden, damit der Nutzer schneller finden kann, was er sucht.

Bei den AutoComplete-Vorschlägen handelt es sich – im Unterschied zu den Suchergebnissen – um eigene Inhalte einer Suchmaschine, weil sie mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet. Die Verknüpfungen der Begriffe werden vom Suchmaschinenbetreiber hergestellt und von diesem auch im Netz zum Abruf bereitgehalten und nicht von einem Dritten; sie stammten deshalb unmittelbar vom Suchmaschinenbetreiber, weshalb die Haftungsprivilegierung nach § 14 ECG dafür nicht zur Verfügung steht.

Es besteht kein allgemeines Recht, dass der Gebrauch des Namens eines anderen, soweit dies durch bloße Namensnennung geschieht, unterlassen wird; die allfällige Rechtswidrigkeit einer solchen Namensnennung ergibt sich erst aus dem Inhalt der damit verbundenen Aussage.

Alleine die Namensänderung aus „sonstigen Gründen“ im Sinn des § 2 Abs 1 Z 11 NÄG stellt noch keinen Grund dar, einem Suchmaschinenbetreiber die Gleichstellung des früheren mit dem aktuellem Namen im Rahmen einer Auto-Vervollständigungsfunktion zu untersagen.

Redaktionelle Leitsätze

S. 317 - 325, Judikatur

Clemens Thiele

OGH: Zum Mitverschulden des Bankkunden bei einer Phishing-Attacke

Die RL 2007/64/EG (Zahlungsdienste-RL) sieht in Art 30 Abs 2 vor, dass die Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass Kleinstunternehmen genauso behandelt werden, wie Verbraucher. Der österreichische Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht, sodass Vertragsklauseln in Rahmenverträgen, die zum Nachteil eines (Kleinst-)Unternehmens von § 44 Abs 2 und 3 ZaDiG abweichen, wirksam und auch nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB sind.

Es stellt jedenfalls ein Verschulden des Bankkunden dar, wenn er der im Design seines Zahlungsdiensteanbieters gestalteten Aufforderung zur Eingabe aller ihm per Post übermittelten iTANs unmittelbar Folge leistet.

Für die Frage der Verbrauchereigenschaft des Zahlungsdienstnutzers kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrags an.

Die Abbedingung der Haftungshöchstgrenze von Euro 150 für bloß leicht fahrlässige Sorgfaltsverstöße des Kunden in § 44 Abs 2 ZaDiG ist gegenüber Kleinstunternehmern zulässig.

Ein auf § 44 Abs 1 ZaDiG infolge einer nicht autorisierten kontobezogenen Zahlung gestützter Anspruch ist auf einen Geldbetrag iSd § 3 Z 14 ZaDiG gerichtet. Die Aufrechnung mit einer – ebenfalls auf einen Geldbetrag iSd § 3 Z 14 ZaDiG gerichteten – Schadenersatzforderung nach § 44 Abs 2 ZaDiG scheitert somit nicht am Erfordernis der Gleichartigkeit. Denn die Gleichartigkeit der aufzurechnenden Forderungen ist ausschließlich nach dem Gegenstand der Ansprüche, nicht aber nach ihren Rechtsgründen zu beurteilen.

Redaktionelle Leitsätze

S. 326 - 330, Judikatur

BGH: Kundenbewertung im Internet: Zur Pflicht der Aufklärung über vorgesehenes Schlichtungsverfahren

Die Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs 1 Nr 6 dUWG ist abstrakt zu bestimmen; es kommt nicht darauf an, ob der Anspruchssteller selbst konkret geschäftliche Handlungen der Art vornimmt wie derjenige, dessen Handeln er lauterkeitsrechtlich beanstandet.

Der Grundsatz, dass Hersteller von Waren im Sinne von § 8 Abs 3 Nr 1 dUWG in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu Einzelhändlern stehen, die gleichartige Waren an Verbraucher verkaufen, erfährt keine Einschränkung für Produkte, die ausschließlich über eigene Tochtergesellschaften vertrieben werden.

Wer im Internet mit „garantiert echten Meinungen“ wirbt, muss deutlich darüber aufklären, dass ein zwischen Unternehmen und Kunden vorgesehenes Schlichtungsverfahren die Berücksichtigung negativer und neutraler Anbieterbewertungen einschränken kann.

Amtliche Leitsätze

S. 331 - 338, Judikatur

Clemens Thiele

OGH: Veröffentlichung des Fotos eines nachgebauten Möbelstücks auf Website kann Urheberrechte des Möbelherstellers verletzen

Im Sinn der Europäischen Rsp zu Art 4 Abs 1 RL 2001/29/EG setzt ein Verbreiten gemäß § 16 UrhG einen Eigentumsübergang voraus. Folglich stellen weder der bloße Umstand, dass der Öffentlichkeit der Gebrauch von Werkstücken eines urheberrechtlich geschützten Werks ermöglicht wird, noch der Umstand, dass diese Werkstücke öffentlich gezeigt werden, ohne dass die Möglichkeit zur Benutzung der Werkstücke eingeräumt wird, eine solche Verbreitungsform dar.

Das Zurverfügungstellungsrecht nach § 18a UrhG ist nicht auf bestimmte Werkkategorien beschränkt. Dass es sich bei den im Internet gezeigten Möbelstücken um Nachahmungen und nicht um das Originalwerk handelte, schließt eine Verletzung nach § 18a UrhG nicht aus.

Die Berechtigung einer Urteilsveröffentlichung nach § 85 UrhG hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse der klagenden Partei an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß besteht; die Veröffentlichung auf der Website der beklagten Hotelbetreiberin ist demnach geboten, weil das Zuverfügungstellungsrecht dort verletzt wurde. Auch gegen eine zusätzliche Veröffentlichung in einem Hotelfachmagazin bestehen keine Bedenken, werden doch viele Nutzer der Website häufig nicht auf die Internetseiten der beklagten Partei zurückkehren. Eine Veröffentlichung in einer Samstag-Ausgabe der „KRONEN ZEITUNG“ ist bei der fotografischen Darstellung von Möbelstücken im Internet idR überschießend.

Ein Rechnungslegungsbegehren nach § 87a UrhG ist nur berechtigt, soweit die Zahlungsansprüche, zu deren Bezifferung es dient, aus dem Vorbringen des Klägers und dem festgestellten Sachverhalt zumindest dem Grunde nach abzuleiten sind.

Wurde die Einrede der Verjährung urheberrechtlicher Ansprüche in der Berufung nicht aufrechterhalten, so kann darauf im Rechtsmittelverfahren unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht mehr Bedacht genommen werden.

Redaktionelle Leitsätze

S. 339 - 341, Judikatur

OGH: Gemeinschaftsmarke „Duff“ und deutsche Marke „Duff-Beer“ in Widerstreit

Das Einheitlichkeitsprinzip der Gemeinschaftsmarkenverordnung verlangt, dass die Gemeinschaftsmarke ein in allen Mitgliedstaaten geltendes Recht ist, dem als relatives Eintragungshindernis alle älteren nationalen Marken und sonstigen Kennzeichenrechte von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung entgegengehalten werden können.

Daher hängt die Durchsetzbarkeit der Rechte aus der Gemeinschaftsmarke davon ab, dass solche älteren nationalen Rechte nicht entgegengehalten werden können.

Schließlich kann ein prioritätsälteres nationales Markenrecht der Verletzungsklage auch dann entgegengehalten werden, wenn es in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist als in jenem Staat, für dessen Gebiet Schutz beansprucht wird.

Redaktionelle Leitsätze

S. 342 - 343, Judikatur

OGH: Internationale Zuständigkeit für Löschung aus Schwarzen Listen

Der Begriff der „unerlaubten Handlung“ in Art 5 Z 3 EuGVVO (nunmehr: Art 7 Nr 3 EuGVVO 2012) ist als unionsrechtsautonomer Begriff auszulegen, der sich auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird und die nicht an einen „Vertrag“ iS von Art 5 Z 1 EuGVVO (nunmehr Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012) anknüpfen. Darunter fallen insbesondere auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und Verletzungen von Persönlichkeitsrechten in Printmedien und im Internet.

Bei Distanzdelikten iSv Art 7 Nr 3 EuGVVO 2012 kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden; Handlungsort ist der Ort des schadensbegründenden Geschehens, dh der Ort, an dem das schadensbegründende Geschehen seinen Ausgang nahm; reine Vorbereitungshandlungen genügen jedoch nicht.

Verlangt ein inländischer Kläger, die sich auf die gewerbsmäßige Löschung aus „Schwarzen Listen“ zur Beauskunftung der Kreditwürdigkeit von Kunden spezialisiert hat, (auch) im Wege einer negativen Feststellungsklage von einer Wirtschaftsauskunftei mit Sitz in Deutschland, die Behauptung zu der Kläger dürfe keine personenbezogene Daten aus Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte zum Zweck der Werbung erheben und/oder nutzen, besteht dafür die inländische Gerichtsbarkeit am Sitz des Kläger.

Redaktionelle Leitsätze

S. 344 - 360, Judikatur

BVerfG: Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann Eingriff in Urheber- und Leistungsschutzrechte rechtfertigen

Die von Art 5 Abs 3 Satz 1 Grundgesetz geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, die Übernahme von Ausschnitten urheberrechtlich geschützter Gegenstände als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen. Steht dieser Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte gegenüber, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, so können die Verwertungsinteressen der Rechteinhaber zugunsten der Kunstfreiheit zurückzutreten haben.

Der Schutz des Eigentums kann nicht dazu führen, die Verwendung von gleichwertig nachspielbaren Samples eines Tonträgers generell von der Erlaubnis des Tonträgerherstellers abhängig zu machen, da dies dem künstlerischen Schaffensprozess nicht hinreichend Rechnung trägt.

Bei der Kontrolle der fachgerichtlichen Anwendung des Rechts der Europäischen Union prüft das Bundesverfassungsgericht insbesondere, ob das Fachgericht drohende Grundrechtsverletzungen durch Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abgewehrt hat und ob der unabdingbare grundrechtliche Mindeststandard des Grundgesetzes gewahrt ist.

Amtliche Leitsätze

S. 361 - 363, Judikatur

Clemens Thiele

BGH: Zulässige Einlösung von Rabatt-Coupons der Mitbewerber

Die Online- oder Offline-Werbung, Gutscheine anderer Marktteilnehmer einzulösen, die einen bestimmten Rabattsatz für Produkte (hier: der jeweiligen Drogeriemarktkette) gewähren, ist an sich nicht unlauter iS der §§ 3, 4 Nr 10 UWG. Dies gilt auch wenn darin einzelne Unternehmen namentlich genannt werden, oder – wenn dies nicht geschieht – eine bloße Abgrenzung durch eine Branchenangabe erfolgt.

Redaktioneller Leitsatz

S. 364 - 371, Judikatur

Clemens Thiele

EGMR: Strafrechtliche Verurteilung wegen posthumer übler Nachrede gegenüber der Innenministerin auf Website zulässig

Die Verurteilung eines Mitarbeiters von „Asyl in Not“ wegen übler Nachrede (weil er am Tag nach dem Tod der Innenministerin Liese Prokop auf der Website des Vereins unter anderem geschrieben hatte „Die gute Meldung zum Jahresbeginn: Liese Prokop, Bundesministerin für Folter und Deportation, ist tot“ und „Liese Prokop war eine Schreibtischtäterin, wie es viele gab in der grausamen Geschichte dieses Landes; völlig abgestumpft, gleichgültig gegen die Folgen ihrer Gesetze und Erlässe, ein willfähriges Werkzeug einer rassistisch verseuchten Beamtenschaft. Kein anständiger Mensch weint ihr eine Träne nach.“) stellt nach einstimmiger Ansicht des EGMR keine Verletzung von Art 10 EMRK dar.

Redaktioneller Leitsatz

S. 372 - 374, Judikatur

OGH: Veröffentlichung von Bildnissen auf Facebook

Schutzgegenstand dieser Bestimmung ist nicht die Abbildung an sich, sondern die damit verbundenen Interessen des Abgebildeten.

Der Schutz des § 78 UrhG greift insbesondere dann ein, wenn der Abgebildete ein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Veröffentlichung seines Bildnisses hat.

Dem bloßen Umstand Fotos auf Facebook öffentlich zu posten, ist aus Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers nicht der Erklärungswert zu entnehmen ist, dass damit auch die Berechtigung eines Dritten zur Verwendung der Fotos in einem anderen Medium, das sich zwangsläufig zumindest teilweise an einen anderen Personenkreis richtet.

Die Formulierung der Geschäftsbedingungen (von Facebook), dass Dritte auf die Inhalte zugreifen „können“, kann auch als (zutreffender) Hinweis auf die diesbezügliche faktische Möglichkeit verstanden werden, bringt aber nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck, dass Dritten eine derartige Nutzung auch gestattet ist.

Redaktionelle Leitsätze

S. 375 - 376, Judikatur

OLG Wien: Von der Schwierigkeit, den richtigen Facebook-User zu erwischen

In Abweichung zur alten Rechtslage verlangt § 211 Abs 1 Z 1 StPO nicht nur die Angabe des Namens ausdrücklich, sondern generalklauselartig auch „weitere Angaben zur Person“.

Die bloße Nennung des Namens des Angeklagten ohne Anführung weiterer Unterscheidungsmerkmale genügt dann nicht, wenn zufolge Namensgleichheit der Angeklagte in der Anklageschrift nicht ausreichend bestimmt ist.

Gerade bei Facebook-Profilen werden notorisch auch Pseudonyme oder Alias-Namen verwendet. Man kann daher nicht davon ausgehen, dass eine solcherart nicht individualisierte Person nur aufgrund der ausreichend individualisierten Tat verfolgt werden kann.

Die fehlerhafte Parteienbezeichnung ist nur dann ohne Relevanz, wenn an der Identität des Angeklagten keine Zweifel und eine Verwechslungsmöglichkeit nicht bestehen.

Redaktionelle Leitsätze

S. 377 - 383, Judikatur

Clemens Thiele

BGH: Anspruch auf Löschung intimer Bilder nach Beziehungsende

Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung – konkludent – beschränkt hat.

Amtlicher Leitsatz

S. 384 - 387, EuGH Vorlagefragen

EuGH Vorlagefragen

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